Die Bundesrepublik Deutschland, unendliche Möglichkeiten. Wir befinden uns in einer nahen Zukunft. Dies sind die Abenteuer der Grundrechtepartei, die mit ihren Mitgliedern viele Lichtjahre vom Rechtsstaat entfernt unterwegs ist, um die Demokratie, das Grundgesetz und die Grundrechte zu entdecken, neue Intelligenz und neue Menschen. Die Grundrechtepartei dringt dabei in Rechtsgebiete vor, die nie ein Mensch zuvor erforscht hat.

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Wege zu direkter Demokratie durch die Beteiligung des Volkes an der Wahl des Bundespräsidenten

Ausgehend von der grundgesetzlich nicht vorgesehenen Direktwahl des Bundespräsidenten sowie der dem Grundgesetz entgegenstehenden faktischen Verhinderung der direkten Beteiligung der Bürger an der Wahl des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland durch die Politik, möchte die Grundrechtepartei folgendes und bisher einmaliges Experiment in Sachen Demokratie ins politische Leben rufen und bittet alle interessierten Bürger, sich daran zu beteiligen:

Die Grundrechtepartei beabsichtigt, ausgehend von den Möglichkeiten des Grundgesetzes und in Übereinstimmung mit dem Bundespräsidentenwahlgesetz, einen eigenen Wahlvorschlag bei der 15. Bundesversammlung zur Wahl des 11. Bundespräsidenten einzureichen und fordert die Bürger auf, ebenfalls eigene Wahlvorschläge einzureichen, um auch über diese Wahlvorschläge abstimmen zu lassen.

Erläuterungen

Eine Direktwahl des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Grundgesetz nicht vorgesehen. Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 GG legt abschließend fest: »Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt.« Eine Änderung des Grundgesetzes durch den verfassungsändernden Gesetzgeber, den Bundestag und Bundesrat mit jeweils 2/3 ihrer Mitglieder, zur Schaffung der Möglichkeit einer Direktwahl des Bundespräsidenten ist im Moment nicht absehbar, obwohl in der Bevölkerung in den letzten Jahren immer öfter dem politischen Willen Ausdruck verliehen wurde, sich an der Wahl zum Bundespräsidenten beteiligen zu können.

Wie ist dieser Konflikt im Sinne der praktischen Konkordanz als Zulassung und Ausgleich aller Interessen zu lösen, ohne das Grundgesetz und demzufolge das Bundespräsidentenwahlgesetz ändern zu müssen?

Das allgemeine Wahlrecht, welches als Souveränitätsrecht des Volkes gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Wahlrecht zum Bundestag gemäß Art. 38 Abs. 2 GG ausgeübt wird, findet als eine Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Hinblick auf die Wahl des Bundespräsidenten seinen Ausdruck in Artikel 54 Abs. 1 Satz 2 GG: »Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.« Das Wahlrecht selbst kann sowohl passiv als auch aktiv ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht wird ausgeübt, indem man sich zur Wahl stellt, während das aktive Wahlrecht ausgeübt wird, indem man jemanden, der sich zur Wahl gestellt hat, wählt.

Artikel 54 Abs. 1 Satz 2 GG stellt mit seiner Bedingung, dass nur wählbar ist, wer das vierzigste Lebensjahr vollendet hat, eine spezielle Bestimmung (lex specialis) dar, welche das allgemeine (lex generalis) Grundrecht gemäß Art. 33 Abs. 2 GG: »Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.« als verfassungsimmanente Schranke insoweit verkürzt, dieses jedoch darüber hinaus nicht einzuschränken oder aufzuheben in der Lage ist. In diesem Sinne stellt Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG ein grundrechtsgleiches Recht dar und steht somit unter dem speziellen Schutz des Art. 1 Abs. 3 GG: »Die [...] Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.« sowie unter dem allgemeinen Rechtsschutz des Art. 20 Abs. 3 GG: »Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.«

Hinsichtlich der Wahl zum Bundespräsidenten scheint es gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG für den Bürger lediglich die Möglichkeit der Wahrnehmung des passiven Wahlrechts zu geben, da nach verbreiteter Meinung die im Bundespräsidentenwahlgesetz verankerte gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BPräsWahlG: »Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten kann jedes Mitglied der Bundesversammlung beim Präsidenten des Bundestages schriftlich einreichen.« ausschließlich Mitgliedern der Bundesversammlung erlauben soll, Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten beim Präsidenten des Bundestages schriftlich einzureichen.

Bei Lichte betrachtet ist diese Annahme jedoch aus mehreren Gründen grundgesetzlich nicht haltbar. Zum Einen ist der Regelung dem Wortlaut nach kein Verbot zu entnehmen, wonach es einem Bürger, welcher kein Mitglied der Bundesversammlung ist, verboten wäre, einen eigenen Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten beim Präsidenten des Bundestages schriftlich einzureichen. Die Begründung eines Rechts für Mitglieder der Bundesversammlung zur Einreichung von Wahlvorschlägen kann schon von der Verwendung des terminus technicus »kann« her kein das sich im allgemeinen Wahlrecht äußernde Prinzip der Volkssouveränität gemäß Art. 20 Abs. 2 GG außer Kraft setzendes Verbot darstellen, ansonsten es heißen müsste: »Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten darf nur ein Mitglied der Bundesversammlung beim Präsidenten des Bundestages schriftlich einreichen.«

Diese Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BpräsWahlG: »Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten kann jedes Mitglied der Bundesversammlung beim Präsidenten des Bundestages schriftlich einreichen.« regelt also dem Wortlaut der Bestimmung nach nur ein Recht der Mitglieder der Bundesversammlung, während sich ihrem Wortlaut – in Übereinstimmung mit der unmittelbaren Rechtswirkung der Grundrechte – kein Verbot entnehmen lässt, welches es dem nicht zum Mitglied der Bundesversammlung gewählten Bürger verbietet, einen eigenen Wahlvorschlag für das Amt des Bundespräsidenten beim Präsidenten des Bundestages schriftlich einzureichen. Ebenso findet sich dort keine gesetzliche Bestimmung, welche der Bundesversammlung verbieten würde, über derartige Wahlvorschläge abzustimmen.

Auch die gängige Praxis der im Bundestag bzw. in der zukünftigen Bundesversammlung vertretenen Parteien, »ihre« Kandidaten zur Wahl des Bundespräsidenten schon vor der Konstituierung der Bundesversammlung zu »wählen«, ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass auch nicht in der Bundesversammlung vertretene Personen Wahlvorschläge einreichen können. Zwar werden die Mitglieder des Bundestages automatisch auch Mitglieder der Bundesversammlung, bevor diese sich jedoch nicht am Tage der Wahl zum Bundespräsidenten konstituiert, existiert sie als Wahlorgan nicht, weshalb die Bundestagsmitglieder, welche »ihre« Kandidaten im Vorfeld auswählen, zu diesem Zeitpunkt auch keine Mitglieder der Bundesversammlung sind. Würde also § 9 Abs. 1 Satz 1 BPräsWahlG ein diesbezügliches Verbot beinhalten, dürften die Wahlvorschläge erst am Tage der Konstituierung der Bundesversammlung eingereicht werden und nicht schon vorab festgelegt werden. Aus diesem Grunde ist es nicht ersichtlich, weshalb ohne eine entsprechende bestimmte gesetzliche Vorschrift, den im Bundestag vertretenen Parteien ein ungeschriebenes Gewohnheitsrecht eingeräumt werden sollte, während der Bürger keine Mitsprache an der Kandidatur zum Amt des Bundespräsidenten haben soll, zumal diesem das Recht der Teilnahme an Wahlen durch das Grundgesetz garantiert ist.

Zum Zweiten würde eine Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes durch die Einfügung eines Verbots für Bürger zur Einreichung eines eigenen Wahlvorschlags oder eine auf gerichtlichem Wege vollzogene faktische Änderung durch entsprechende »Auslegung« des § 9 Abs. 1 Satz 2 BPräsWahlG eindeutig eine unzulässige Verletzung des fundamentalen demokratischen Prinzips der Volkssouveränität gemäß Art. 20 Abs. 2 GG bedeuten.

Drittens verletzt eine Nichtzulassung von Wahlvorschlägen, welche nicht durch Mitglieder der Bundesversammlung eingereicht worden sind, das Grundrecht gemäß Art. 33 Abs. 2 GG: »Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.«, denn die bisherige Praxis der vor der Wahl erfolgenden Festlegung auf eine begrenzte Anzahl von nicht öffentlich aufgestellten Kandidaten und dem ermächtigungslosen Ausschluss anderweitiger als in § 9 Abs. 1 Satz 1 BPräsWahlG erwähnten Wahlvorschläge, verletzt offensichtlich das Recht eines jeden Deutschen, sich auch für das Amt des Bundespräsidenten zu bewerben und zur Wahl durch die Bundesversammlung zu stellen, womit ein für alle Berechtigten gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG gleicher Zugang zum Amt des Bundespräsidenten nicht gewährleistet ist.

Vor allem aus diesem Grunde ist nämlich § 9 Abs. 1 Satz 2 BPräsWahlG auch als (nicht exklusives) Recht für Mitglieder der Bundesversammlung und nicht als Verbot für nicht zur Bundesversammlung gehörenden Bürger formuliert, als welches dieses Recht jedoch in der politischen Praxis verfassungswidrig und ohne entsprechend bestimmte Gesetzesnorm gehandelt wird. Wegen der so herbeigeführten tatsächlichen Verletzung des Grundrechts gemäß Art. 33 Abs. 2 GG muss eine diese Umstände zugrunde legende Anfechtung der Wahl zum Bundespräsidenten im Sinne der unmittelbaren Rechtswirkung und Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG erfolgreich sein, denn die Verletzung des Gleichheitsgrundrechts gemäß Art. 33 Abs. 2 GG führt auch zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG: »Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.«

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sind die Grundentscheidung des Art. 20 Abs. 2 GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Der Grundsatz der Volkssouveränität fordert, daß das Volk einen effektiven Einfluß auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung hat. Für die Beurteilung, ob dabei ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die verschiedenen Formen dieser Legitimation staatlichen Handelns Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; entscheidend ist ein bestimmtes Legitimationsniveau. Das demokratische Prinzip läßt es nicht beliebig zu, anstelle des Gesamtstaatsvolkes jeweils einer durch örtlichen Bezug verbundenen, gesetzlich gebildeten kleineren Gesamtheit von Staatsbürgern Legitimationskraft zuzuerkennen (vgl. BVerfGE 38, 60).

Auch daraus ergibt sich, dass das Recht der Bundesversammlung, Wahlvorschläge zur Wahl des Bundespräsidenten einzureichen, nicht die Volkssouveränität dahingehend einschränken kann, dass es dem nicht in der Bundesversammlung vertretenen Bürger oder nicht im Bundestag oder in einem Landtag vertretenen Parteien verboten wäre, eigene Wahlvorschläge einzureichen.

Würde z.B. die Bundesversammlung ausschließlich aus den zum Bundestag Gewählten bestehen, so könnte man noch dahingehend argumentieren, dass deren Legitimation zur Volksvertretung bereits durch die Wahl zum Bundestag gegeben sei und dementsprechend nur den Mitgliedern des Bundestages ein Vorschlagsrecht zum Amt des Bundespräsidenten zustünde. Die Bundesversammlung besteht jedoch darüber hinaus aus den von den Landtagen gewählten Wahlfrauen und -männern zur Bundesversammlung. Da es zu diesen Wahlen jedoch keine öffentlichen Kandidaturen gibt, welche jedem Deutschen gemäß Art. 33 Abs. 2 GG die Möglichkeit einräumen würde, sich zur Wahl zur Bundesversammlung zu stellen, würde eine Uminterpretation des Rechts der Mitglieder der Bundesversammlung zu einem Verbot für den Bürger als Teil der Volkssouveränität, eigene Wahlvorschläge zum Amt des Bundespräsidenten einzureichen, zu einer unzulässigen Verletzung des Volkssouveränitätsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 2 GG führen und das demokratische Wahlprinzip ad absurdum führen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass gesetzlich weder ein Verbot bestimmt ist, welches dem Bürger verwehrt, eigene Wahlvorschläge zum Amt des Bundespräsidenten zur Abstimmung durch die Bundesversammlung einzureichen, noch eines, welches der Bundesversammlung verbietet, über derartige Wahlvorschläge abzustimmen. Aus diesem Grunde muss hier im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gelten: »Was nicht verboten ist, muss erlaubt sein.«

Die Lösung des eingangs benannten Problems ist also die schriftliche Einreichung eigener Wahlvorschläge zur Wahl zum Bundespräsidenten beim Präsidenten des Bundestages auf der Grundlage der Vorschriften des Grundgesetzes durch den Bürger. Dazu bedarf es weder einer Änderung des Grundgesetzes noch einer des Bundespräsidentenwahlgesetzes

Ein solcher Wahlvorschlag muss folgende Angaben beinhalten:

a) den vollständigen Namen des Kandidaten,
b) dessen Anschrift,
c) dessen Geburtsdatum,
d) den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit,
e) dessen Einverständniserklärung zur Kandidatur.

Ausschließlich das politische Handeln des mündigen Bürgers kann die derzeitige verfassungswidrige Praxis der faktischen Geheimwahl des Bundespräsidenten in eine alle Bürger des Landes betreffende Wahl zum alle Bürger vertretenden Staatsoberhaupt ändern, weshalb die Grundrechtepartei diese Bürger einlädt, eigene Wahlvorschläge einzureichen.

Wird in der Folge über diese Wahlvorschläge nicht durch die 15. Bundesversammlung entschieden, so wird die Grundrechtepartei diese Wahl zum 11. Bundespräsidenten mittels Organklage vor dem Bundesverfassungsgericht anfechten.

Entspricht das Bundesverfassungsgericht nicht den einschlägigen Vorschriften des Grundgesetzes zum Wahl- und Souveränitätsprinzip, so sollte dies ein eindeutiges Zeichen für die Existenz einer defekten Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland und Aufforderung an die Bürger zur Wiederherstellung der Demokratie sein.

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5 Antworten zu “Wählen auch Sie Ihren Bundespräsidenten 2012!”

  1. janz

    Ich fände Frau Käßmann auch klasse.Sie würde unseren koruppten Lobbyisten der Politik garantiert die Leviten lesen,und sich für ein gerechteres Deutschland einsetzen!Aber einen ehrlichen,sozialen Menschen würden die Verbrecherbanden niemals zulassen!

  2. aristo

    Wie wäre es mit Margot Käßmann?

    1. I. Wengel

      Alles weitere in den nächsten Tagen. Habt ein wenig Geduld.

  3. Hans Berger

    Ach, da sehe ich schon die Häme aus den Ritzen der Berichterstattung tropfen, wenn überhaupt berichtet wird. Mal sehen, ob sich der “Bürger” daran beteiligt. Demokratie ist nicht unbedingt seine Stärke. Viel Glück und Kompliment für den Mut, sich der Parteienunkultur entgegenzustellen.

    Hat die Grundrechtepartei wenigstens einen eigenen Kandidaten?

    1. I. Wengel

      Ja, der wird in den nächsten Tagen vorgestellt. Georg Schramm wird es aber nicht sein ;-)