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Aktueller Stand:
Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850 (2094)), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist.
»Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.« 3. Leitsatz BVerfGE 23, 98 – Ausbürgerung I
Allgemeine Hinweise:
Fragen zum Klageinhalt bitte ausschließlich als Kommentar hinzufügen, da diese Fragen alle Interessenten angehen und nicht jedesmal individuell beantwortet werden.
Die vorliegende Unterlassungsklage wegen der Anwendung des SGB II ohne Erfüllung der für Grundrechte einschränkende Gesetze vorgeschriebenen Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach ein Grundrechte einschränkendes Gesetz zur Vermeidung seiner Ungültigkeit die durch es eingeschränkten Grundrechte unter Angabe des Artikels nennen muss (weitere Erklärungen im Klagetext) wird hier als Musterklage bereitgestellt.
Rechtliche Grundlage der Unterlassungsklage
Artikel 19 Abs. 1 GG
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Inhalt
- Öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 101 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG wegen der verfassungswidrigen Anwendung des SGB II sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher auf Grund ihres Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot i.V.m. der durch das Bundesverfassungsgericht nicht erfolgten Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II i.S.d. 7. Leitsatzes BVerfGE 1, 14 zu 1 BvR 1797/10
- A. Rechtliche Stellung des Klägers
- B. Anträge
- C. Begründung
- I. Antrag auf Unterlassung der Anwendung des SGB II
- II. Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens mangels Prozessgesetzen
- a. Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG zu den ordentlichen Gerichten
- b. Erläuterungen zum Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG, wonach „soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, […] der ordentliche Rechtsweg gegeben“ ist, nach Wernicke & Holtkotten in „Bonner Kommentar 1956“
- III. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Hauptsache
- IV. Antrag auf Festlegung des Streitwerts
Musterstraße 2
10000 Musterhausen
Musterhausen, Datum
Max Mustermann
Musterstraße 1
10000 Musterhausen
- Kläger -
gegen
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
- Beklagte -
Öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage
verfassungsrechtlicher Art
gemäß
Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG
i.V.m.
Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG
i.V.m.
Art. 101 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG
wegen
der verfassungswidrigen Anwendung des SGB II
sowie
aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher
auf Grund
ihres Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot
i.V.m.
der durch das Bundesverfassungsgericht nicht erfolgten Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II i.S.d. 7. Leitsatzes BVerfGE 1, 14 zu 1 BvR 1797/10
A. Rechtliche Stellung des Klägers
Der Kläger ist Hilfebedürftiger i.S.d. Art. 11 GG, da »eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist«, i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 1 GG.
Diese Klage steht unter dem ausschließlichen Vorbehalt der Anerkennung der geltenden Gesetzeslage nach dem Grundgesetz als ranghöchste Norm der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der unmittelbaren Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt durch die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot durch das erkennende Gericht.
Der Kläger ist als Angehöriger des Staates Bundesrepublik Deutschland Grundrechtsträger i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, diese Grundrechte zu achten und zu schützen.
Die Grundrechte des Klägers binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dem Prinzip des Sozialstaatsgebots unterworfen. Eine wie auch immer geartete Änderung dieser grundgesetzlichen Vorschriften, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist gemäß Art. 79 Abs. 3 Halbsatz 2 GG unzulässig.
Darüber hinaus ist es dem Kläger als Grundrechtsträger derzeit erwiesenermaßen nicht möglich, für eine ausreichende Lebensgrundlage i.S.d. Art. 11 GG selbst zu sorgen, weshalb ihm gegenüber hier das Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. der unmittelbaren Rechtsbindung seiner Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG anzuwenden ist.
Weiterhin hat die Bundesrepublik Deutschland i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu garantieren und dafür Sorge zu tragen, dass dem Kläger gegenüber ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes gemäß Art. 82 Abs. 1 Halbsatz 1 GG – sowie bei Einschränkungen seiner Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 GG – zustande gekommene Gesetze angewendet werden.
Der Schutz und die Rechtsbindung der Grundrechte sowie das Rechtsstaatsprinzip und das Sozialstaatsgebot sind Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sowohl der Kläger als Grundrechtsträger als auch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als grundrechtsverpflichtete öffentliche Gewalt sind dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 20 GG i.V.m. § 4 Abs. 1 Ziff. 2, 6 und 7 BVerfSchG unterworfen (vgl. BVerfGE 2, 1).
Gegen jede Verletzung seiner (Grund-)Rechte steht dem Kläger gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. Anm. II. a. – Rechtsweg).
B. Anträge
I. Antrag auf Unterlassung der Anwendung des SGB II (Hauptsache)
sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher gegenüber dem Kläger mangels deren Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 GG und der aus diesem Grunde zu erfolgen habenden Feststellung der Nichtigkeit der damit verbundenen Rechtsfolgen.
II. Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens mangels Prozessgesetzen (Nebensache)
für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG und die Verweisung der Nebensache an das BVerfG mit dem gerichtlichen Antrag auf Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zum Erlass der für den Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG erforderlichen Prozessgesetze zur Möglichkeit der Entscheidung in der Hauptsache durch den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
III. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Hauptsache
gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG hinsichtlich der vorläufigen Aussetzung der Anwendung des die Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erfüllenden SGB II bis zum Erlass eines dem Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG entsprechenden und für eine Entscheidung in der Hauptsache benötigten Prozessgesetzes sowie der bis dahin ausschließlich auf der rechtlichen Grundlage gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu erfolgen habenden rechtlichen Bearbeitung der sozialen Hilfebedürftigkeit des Klägers durch die Bundesrepublik Deutschland und ihre Vertreter bis zum Erlass eines der Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechenden Sozialgesetzes im Falle von dadurch erfolgen sollenden Einschränkungen von Grundrechten nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG.
IV. Antrag auf Festlegung des Streitwerts
gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG.
C. Begründung
I. Antrag auf Unterlassung der Anwendung des SGB II
a. Verstoß des SGB II sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot
Die folgenden Normen des SGB II – Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850 (2094)), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist – schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein:
- § 2 Abs. 1 S. 2 u. 3 SGB II (Grundsatz des Forderns) – Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 GG: Die Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verstößt gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit und schränkt so das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Die Pflicht zur Annahme einer zugewiesenen Arbeit schränkt das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein und ermächtigt das Jobcenter zur gemäß Art. 12 Abs. 3 GG dahingehend unzulässigen Zwangsarbeit.
- § 2 Abs. 2 S. 2 SGB II (Grundsatz des Forderns) – Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 GG: Die Pflicht des Leistungsberechtigten, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusetzen, schränkt unzulässig, da keine Verletzung der Rechte anderer und auch kein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz durch den Normadressaten vorliegt, sowohl sein als auch das Grundrecht der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen auf die freie Entfaltung der Person gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und die freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein, da zum Einen sowohl eine Fürsorge- und Einstandspflicht und auch eine Fürsorge- und Einstandsannahme ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen begründet werden und zum Anderen eine gemäß Art. 12 Abs. 3 GG dahingehend unzulässige Zwangsarbeit.
- § 7 Abs. 3 Ziff. 3.c) SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Vorschrift der Annahme eines wechselseitigen Willens, einer gegenseitigen Verantwortung sowie eines gegenseitigen Einstehens einer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person hinsichtlich in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebenden Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen schränkt hier das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
- § 7 Abs. 3a SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Vorschrift der Annahme der Vermutung eines wechselseitigen Willens, einer gegenseitigen Verantwortung sowie eines gegenseitigen Einstehens einer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person hinsichtlich in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebenden Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen schränkt hier das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
- § 7 Abs. 4a SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG: Die Verbindung von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, welche zuvörderst durch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG begründet werden und demzufolge keine Leistungspflicht begründen können, da sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht binden, mit einer dem entgegenstehenden Anwesenheitspflicht am Wohnort des Leistungsempfängers, zudem über einen die durchschnittliche Arbeitszeit bei weitem übersteigenden Zeitraum, schränkt hier sowohl das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auf Grund des möglichen Entzugs der Lebensgrundlage ein als auch das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG.
- § 9 SGB II (Hilfebedürftigkeit) – Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Die Abhängigkeit der Definition der Hilfebedürftigkeit von der Erfordernis des Erhalts der Hilfe von Angehörigen verletzt zum Einen unzulässigerweise das Prinzip des Sozialstaats gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und schränkt zum Anderen ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen auch das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Weiterhin ist zu besorgen, dass im Falle des Mangels des Einstehens der Angehörigen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingeschränkt wird. Darüber hinaus stellt diese Form von Zwangseinstand eine Einschränkung des Grundrechts auf Garantie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG desjenigen Angehörigen dar, welcher ohne seine Zustimmung und ohne erkennbare dementsprechende gesetzlich begründete Fürsorgepflicht für den Hilfebedürftigen materiell einstehen soll.
- § 10 Abs. 2 Ziff. 5. SGB II (Zumutbarkeit) – Art. 12 GG: Das sich aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Sozialstaatsprinzip ist die verfassungsmäßige Grundlage der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung und begründet gemäß Art. 1 Abs. 3 GG keine Pflicht zur Gegenleistung wegen des Erhalts von Hilfeleistungen, da die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden, demzufolge die Fürsorgepflicht des Staates dem Grundgesetz als unmittelbar geltende Pflicht immanent und demnach ohne Anerkenntnis einer Gegenleistung zu gewähren ist. Es ist hier also der Staat, dem gegenüber der Grundrechtsträger einen Anspruch hat und nicht der Staat hat einen Anspruch gegenüber dem Grundrechtsträger. Demzufolge ist auch hinsichtlich des Zwangsarbeitsverbots außer im Falle des Ausnahmetatbestands der strafrechtlich begründeten Freiheitsentziehung keine wie auch immer geartete Zumutbarkeit entgegen dem Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ableitbar, es sei denn dieses Grundrecht wird i.S.d. Art. 19 Abs. 1 GG eingeschränkt, weshalb hier von einer solchen auszugehen ist. Dahingehend stellt jedoch der durch § 10 Abs. 2 Ziff. 5 SGB II begründete Zwang zur Beendigung einer Erwerbstätigkeit keine Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar.
- § 12 SGB II (Zu berücksichtigendes Vermögen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Da für die Berechnung des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind, ist die hier vorliegende Einschränkung der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG durch Gesetz bzw. auf Grund eines Gesetzes offensichtlich.
- § 14 S. 2 SGB II (Grundsatz des Förderns) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners sowohl für die leistungsberechtigte Person als auch für die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen schränkt auf Grund der zwangsweisen Zuordnung der in die Bedarfsgemeinschaft subsumierten Personen in Abhängigkeit von einer Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein, da es den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen das Recht verwehrt, eine eigene Bedarfsgemeinschaft zu bilden für den Fall des Mangels einer entsprechenden Willenserklärung zum gegenseitigem Einstehen.
- §15 Abs. 1 S. 6 SGB II (Eingliederungsvereinbarung) – Art. 2 Abs. 1 GG: Eine Eingliederungsvereinbarung ist gemäß dem Grundrecht auf die freien Entfaltung der Persönlichkeit und auch dem Namen nach ein Akt der freiwilligen Vertragsvereinbarung unter Berücksichtigung der Vertragsfreiheit. Der rechtsstaatlich unzulässige Zwang zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Form eines Verwaltungsaktes im Falle der Wahrnehmung des Grundrechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und eine damit verbundene Weigerung zum Abschluss eines solchen Vertrages durch den Normadressaten schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, zumal hier weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
- § 16d SGB II (Arbeitsgelegenheiten) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 12 GG: Der übliche Zwang zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeit unter Ausschluss einer entsprechenden Vergütung, denn eine Aufwandsentschädigung ist keine solche, schränkt auf Grund des Mangels an einer dem Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG entsprechenden Handlungswahl zur Ausübung einer solchen Arbeit das entsprechende Grundrecht ein, ohne das hier weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Der Zwang zur Ausübung einer solchen Arbeit verbunden mit der Maßgabe eines unfreiwilligen Ortsaufenthaltes am Ort der Arbeit schränkt das Grundrecht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein. Der Zwang zur Ausübung einer solchen Arbeit verbunden mit dem Mangel des Anspruchs auf eine dementsprechende Vergütung schränkt das Grundrecht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein.
- § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, 11 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Die Möglichkeit des Zwangs zum Wechsel des Wohnortes im Falle der ermessensabhängigen und demnach dem Bestimmtheitsgebot widersprechenden Feststellung einer Übersteigung des Bedarfs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein. Der Zwang zur Aufnahme eines Darlehens im Falle der Abwendung eines Wechsels der Wohnung bzw. des Wohnorts schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Möglichkeit zur Versagung der Bewilligung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung schränkt das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein.
- § 24 Abs. 5 SGB II (Abweichende Erbringung von Leistungen) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, 14 Abs. 1 GG: Der Zwang zur Aufnahme eines Darlehens im Falle des Auftretens eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Absatz 1 schränkt die Grundrechte auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Möglichkeit der Erbringung des Regelbedarfs in voller Höhe in Form von Sachleistungen gemäß Absatz 2 schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und ggf. das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, wenn die Sachleistungen nicht zur Wahrung des Grundrechts ausreichen oder geeignet sind. Die Abhängigmachung der Gewährung von Leistungen vom sofortigen Verbrauch oder der sofortigen Verwertung von Vermögen gemäß Absatz 5 schränkt das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Abhängigmachung der Gewährung von Leistungen vom Anspruch auf Rückzahlung gemäß Absatz 5 schränkt ggf., z.B. im Falle der Unmöglichkeit Erbringung der Sicherung, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein.
- § 31 SGB II (Pflichtverletzungen) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 12 GG: Siehe Erläuterungen zu 10. §15 Abs. 1 SGB II, 11. § 16d SGB II
- § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Die Möglichkeit der Minderung des Regelbedarfs bis zu seiner vollständigen Versagung ohne die Pflicht zur Erfüllung eines Ausgleichs und unter Auslassung der grundgesetzlichen Pflicht zur Erfüllung des Sozialstaatsprinzips gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und auch hinsichtlich der Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. der Rechtsbindung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG schränkt hier nicht nur das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, sondern kann es unzulässig suspendieren. Insofern liegt hier nicht nur eine zulässige Einschränkung o.a. Grundrechte nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vor, sondern auch die Möglichkeit zur Auslöschung der physischen Existenz Schutzbefohlener des Staates.
- § 31b SGB II (Beginn und Dauer der Minderung) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Siehe Erl. zu 15. § 31a SGB II.
- § 32 SGB II (Meldeversäumnisse) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Siehe Erl. zu 15. § 31a und 31b SGB II. Hinzu kommt der Zwang zur ärztlichen oder psychologischen Untersuchung, welcher das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG einschränkt.
- § 33 SGB II (Übergang von Ansprüchen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Die Abtretung von Ansprüchen ohne Wahlfreiheit schränkt die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein.
- § 34 SGB II (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II. Die nach Absatz 2 auf Grund eines Straftatbestands erhobene und dementsprechend auf Erben übergehende Anspruch verletzt darüber hinaus unzulässig das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG, da der Anspruch begründet werden kann, ohne das ein Gericht eine strafbewehrte Handlung feststellen muss.
- § 34a SGB II (Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
- § 34b SGB II (Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
- § 35 SGB II (Erbenhaftung) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
- § 38 SGB II (Vertretung der Bedarfsgemeinschaft) – Art. 2 Abs. 1 GG: Siehe Erl. Zu 3. § 7 Abs. 3 Ziff. 3.c) SGB II
- § 39 Ziff. 1 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (außerdem Verletzung Art. 19 Abs. 4 GG): Die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten trotz Widerspruch und Anfechtungsklage schränkt auf Grund des Entzugs der Überlebensgrundsage das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein und verletzt unzulässig das Grundrecht der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.
- § 39 Ziff. 4 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) – Art. 11 Abs. 1 GG (außerdem Verletzung Art. 19 Abs. 4 GG): Der Zwang zum Erscheinen ohne die Möglichkeit einer Terminabsprache schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein.
- § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. § 21 SGB X) (Anwendung von Verfahrensvorschriften) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 13 GG (vgl. zu Art. 13 GG § 21 Abs. 1 Ziff. 4. SGB X): Die Einholung von Auskünften, die Anhörung von Beteiligten, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Herbeiziehung von Akten und die Einnahme des Augenscheins verletzen hier zum Einen das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 GG als Grundbestandteil der freiheitlichen-demokratischen Ordnung i.V.m. dem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie das auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG, da das Jobcenter weder über Polizei- bzw. Strafverfolgungsrechte noch judikative Rechte verfügt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass Ermittlungen ausschließlich auf Grund eines Verdachts von Ermittlungsbehörden durchzuführen sind. Jede Durchbrechung der Ermittlungszuständigkeit verletzten darüber hinaus die Grundrechte auf den gesetzlichen Richter und ein sachlich zuständiges Gericht gemäß Art. 101 GG sowie auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dass Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG und die Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Zum Zweiten schränken diese Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ein.
- § 40 Abs. 2 Ziff. 4 SGB II (Anwendung von Verfahrensvorschriften) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Anm. zu § 40 Abs. 2 Ziff. 3: § 330 Abs. 3 Satz 4 SGB III existiert nicht; ausschließlich Satz 1-2.): Die hier auf § 331 Abs. 1 SGB III abstellende Einzelnorm schränkt das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, da die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig eingestellt werden kann. Dies verletzt unzulässig zudem das Grundrecht auf Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.
- § 41 SGB II (Berechnung der Leistungen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Da gemäß Satz 1 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag besteht, jedoch gemäß Satz 2 jeder Monat nur mit 30 Tagen berechnet wird, schränkt die Differenz von 4- 5 Tagen das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein.
- § 42 SGB II (Auszahlung der Geldleistungen) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Da inländische Geldinstitute keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Einrichtung eines Kontos unterliegen und über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als juristische Personen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG frei bestimmen können, mit wem sie einen privatrechtlichen Vertrag eingehen, kann im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dem öffentlich-rechtlichen Leistungsempfänger nicht durch die Einschränkung seiner Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zugerechnet werden, wenn er z. B. aus Kostengründen unter Wahrnehmung seines Grundrechts auf die Vertragsfreiheit, welche auch die Freiheit zum Nichtabschluss eines Vertrages umfasst, auf die Einrichtung eines Kontos verzichtet. Dies würde einer Zwangsabgabe gleichkommen und so den Grundsatz des Verbots der Einzelfallgesetzgebung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.
- § 42a SGB II (Darlehen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: In Verbindung mit § 24 SGB II für Darlehen für im Einzelfall vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasste und nach den Umständen unabweisbare Bedarfe nach Maßgabe dessen Absatz 5 schränkt die Rückzahlung eines Darlehens während des Leistungsbezugs u.U. sowohl das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, da der Regelbedarf nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausgaben ermöglicht, als auch das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Ebenso die sofortige Fälligkeit des Darlehensbetrags nach Beendigung des Leistungsbezugs, welcher zusätzlich wieder in die umgehende Abhängigkeit von Leistungen bewirken kann.
- § 43 SGB II (Aufrechnung) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. 30. § 42a SGB II.
- § 43a SGB II (Verteilung von Teilzahlungen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. 30. § 42a SGB II.
- § 44a SGB II (Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Die gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit gemäß Abs. 1 Satz 5 erstellt der nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Danach umfasst gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI das Gutachten eine eingehende ärztliche Untersuchung zur Feststellung von Krankheit oder Behinderung, welche das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG einschränkt.
- §§ 50-53 SGB II (51. Datenübermittlung, 52. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen, 53. Statistik und Übermittlung statistischer Daten) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 GG: Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten schränkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. im nächsten Abschnitt „Hinweis zur Einschränkung Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“). Hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen gemäß § 51 GG schränkt diese Einzelnorm das Grundrecht auf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG ein.
- § 56 Abs. 1 S. 5 SGB II (Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit) – Art. 2 Abs. 1, 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG: Die gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit einer Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a SGB V schränkt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein.
- § 57 SGB II (Auskunftspflicht von Arbeitgebern) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Auskunftspflicht von Arbeitgebern über solche Tatsachen, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können und auch die über Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft geben, schränkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein.
- § 59 SGB II (Meldepflicht) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG: Die Meldepflicht des Leistungsempfängers nach §§ 309 und 310 SGB III schränkt im Allgemeinen das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein und im Speziellen, unter der Maßgabe des Erscheinens bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.
- § 60 SGB II (Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Die Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter über persönliche Daten des Leistungsträgers schränken das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die gemäß § 60 Abs. 3 SGB II auf Verlangen zu erfolgen habende Auskunft über die Beschäftigungsdaten des Partners eines Leistungsempfängers schränkt ebenfalls das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Einsicht in Geschäftsunterlagen nach Maßgabe des Abs. 5 schränkt die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ein.
- § 61 SGB II (Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) – Art. 2 Abs. 1 GG: Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit schränken das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. (Darüber hinaus verletzt Abs. 2 Ziff. 2 bzgl. der Beurteilung des „Verhaltens“ den Bestimmtheitsgrundsatz, nach dem die zu beurteilenden Tatbestandsmerkmale des „Verhaltens“ – hier vor allem eines pflichtwidrigen Verhaltens – genau zu bestimmen sind und nicht allgemein dem Ermessen dessen zu überlassen sind, der die Beurteilung ausfertigt.)
- § 62 SGB II (Schadenersatz) – Art. 14 Abs. 1 GG: Die Pflicht einer Person zum Schadensersatz gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Falle einer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllten Einkommensbescheinigung schränkt das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein und verletzt das Grundrecht auf ein faires Verfahren zur Feststellung eines Vorsatzes oder Fahrlässigkeit im Zuge der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtlichen Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. insbesondere Erl. Zu Punkt 26. § 40 SGB II).
- § 63 SGB II (Bußgeldvorschriften) – Art. 14 Abs. 1 GG: Analog zum Bußgeld siehe Erl. Zu 39. § 62 SGB II.
- § 64 Abs. 1 SGB II (Zuständigkeit) – Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG: Die entsprechende Geltung des § 319 SGB III hinsichtlich der Mitwirkungs- und Duldungspflichten umfasst die Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und anderer Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen. Außerdem ist während der Geschäftszeit Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren. Werden die Unterlagen bei einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur Durchführung der Aufgaben berechtigt, auch dessen Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen. In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben. Dies stellt eine Einschränkung der Grundrechte des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG, des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG sowie der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG dar.
- § 65d SGB II (Übermittlung von Daten) – Art. 10 Abs. 1 GG: Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich. Diese Zugänglichmachung schränkt sowohl das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als auch das Grundrecht auf das Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG ein.
Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (vgl. hierzu Prot.Parl.Rat; HptA. 47. Sitz. StenBer S.620 lks., Abg. Dr. Dehler: »Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…«; BVerfGE 2, 121; Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19).
Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig. Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage (vgl. BVerfGE 5, 13; Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19):
Bonner Kommentar 1950: Anm. II 1 (c-e) ß zu Art. 19 ABs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot (K. G. Wernicke)
c) Halbs. 2 enthält eine, und zwar die sachliche Gültigkeitsvoraussetzung. In den Fällen des 1. Halbs. nämlich “muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten”. Die Doppelgleisigkeit dieser Gültigkeitsvoraussetzung dürfte jedoch nur scheinbar sein, da dem negativen Erfordernis wohl nur die Bedeutung einer – authentischen – Interpretation des positiv gefaßten Erfordernisses zukommt (umgekehrt gilt dasselbe). – Das negative Erfordernis ist übrigens – streng genommen – nicht einwandfrei formuliert, da hier statt des “muß” ein “darf” stehen müßte. Diese Gültigkeitsvoraussetzung bestätigt bzw. verstärkt die grundsätzlich schon aus dem Gleichheitssatz (vgl. Art. 3, auch 1 III) herzuleitende Ausschließung nicht “allgemein” geltender Gesetze. Erfaßt sind damit insbesondere jene Fälle, wo der Gleichheitssatz nicht ausreichen sollte, denn Art. 19 I 1 verbietet ausnahmslos jegliche Einzelaktgesetzgebung wie z. B. Enteignung oder Sozialisierung eines bestimmten Unternehmens (vgl. Erl. II I f b; hierzu auch Krüger a. a. O.). – (Zum Begriff “allgemeine Gesetze” vgl. auch Rothenbücher und Smend in Veröff. VDStRL. Heft 4, 1928, S. 18 ff, 51 ff; Köttgen bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 350 Ziff. c).
d) Für das sachliche Erfordernis des Abs. I 1 ist danach als Ergebnis festzuhalten, daß die Legislative gehalten ist, Gesetze, die – nach dem BGG. zulässige – Einschränkungen von GR. selber festlegen (“durch Gesetz”) oder solche Einschränkungen durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären (“auf Grund eines Gesetzes”), nur mit “allgemeiner” Geltungskraft zu erlassen.
e) Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs. I 2 bestimmt: “Außerdem muß das Gesetz das GR. unter Angabe des Art. nennen”. Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort “außerdem” klar, daß es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. I 1 hinzutretende Gültigkeitsvoraussezung handelt. Der Ansicht von v. Mangoldt (a. a. O., Anm. 3 S. 119), diese Bestimmung könne “nur als Formalismus und unnötige Erschwerung der Arbeit des Gesetzgebers bezeichnet werden”, kann kaum gefolgt werden. Das von v. Mangoldt zur Begründung seiner Ansicht gebrachte Beispiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, geht jedoch daran vorbei, daß sich der Verfassungsgeber bewußt für einen so weitgehenden GR.-Schutz entschieden hat (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S.620 lks., Abg. Dr. Dehler: “Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…”). Das neuartige Erfordernis des Art. 19 I 2 enthält die Wertung, daß der Schutz des Individuums – nach heutiger Auffassung – wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlaß – wie in dem von v. Mangoldt (a. a. O. S. 120) angeführten Beispiel – “der Gesetzgeber sich im Augenblick… nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung von Art. und GR. ” unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. “unbewußt” eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls dann nicht mehr “bequem” machen, wenn GR. angetastet werden. Unter der Herrschaft des BGG. sollen Eingriffe in GR. etwas so Außergewöhnliches sein, daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in einer für jedermann von vorneherein erkennbaren Weise entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der GR. in wirkungsvollstem Umfange von vorneherein zu begegnen, bildet Abs. I 2 somit ein nicht unwesentliches Glied (vgl. auch Vf. Hess., 1946, Art. 63 II 1). Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden. – (Vgl. noch Krüger a. a. O. , Ziff. 1 c, Figge, Die Bedeutung des BGG. f. d. prakt. RPfl., 1950, S.42; auch BReg.-Entw. v. 28. 6. 1950 für ein Ges. üb. d. Vertrieb jugendgefährdender Schriften, dessen Präambel mit der ausdrücklichen Nennung des Art. 5, 1 BGG. dem Art. 19 I, 2 entspricht , während das gleichartige Ges. v. 12. 10. 1949 in Rh.-Pf. den Art. 19 I 2 BGG. nicht beachtet ).
Es ist hier abschließend festzustellen, dass das SGB II und die mit ihm verbundenen Sozialgesetzbücher die durch sie nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkten Grundrechte nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot »unter Angabe des Artikels« nennen. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.
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Hinweis zur Einschränkung Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung:
Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG sind Grundrechte ausschließlich »durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes« einschränkbar. Das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, worunter die so genannte »informationelle Selbstbestimmung« durch das Volkszählungsurteil der BVerfGE 65, 1 subsumiert wird, ist nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG einschränkbar, sondern es wird ausschließlich unter der Berücksichtigung seiner verfassungsimmanenten Schranken gewährt, also soweit »nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz« verstoßen wird. Es ist also eigentlich kein einschränkbares sondern ein unter dem Vorbehalt »… soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt« gewährtes Grundrecht. Das SGB II dagegen ist weder das Recht eines anderen (Grundrechtsträgers), noch die verfassungsmäßige Ordnung (das ist das Grundgesetz) oder als Sittengesetz zu bezeichnen.
Mit der Einführung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung hat das BVerfG jedoch entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes einfachgesetzliche Einschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG (z. B. Vorratsdatenspeicherung) zugelassen, ohne dass diese Einschränkungen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG »durch oder aufgrund eines Gesetzes« grundgesetzlich normiert wären, da der entsprechende Wortlaut nicht in Art. 2 Abs. 1 GG enthalten ist. Siehe Leitsatz 2, BVerfGE 65, 1 – Volkszählung.
»Einschränkungen dieses Rechts auf »informationelle Selbstbestimmung« sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.«
Das Bundesverfassungsgericht erschafft demnach ein neues Grundrecht auf der Grundlage zweier nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbaren Grundrechte (Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 GG) und erklärt im gleichen Atemzug, dass ab jetzt dieses Grundrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 eben durch seine Verbindung zur informationellen Selbstbestimmung einschränkbar sei und zwar »durch oder auf Grund eines Gesetzes“ ohne dass der Wortlaut dieses Grundrechts selbst gemäß Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG »Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.« geändert wurde.
Diese »Rechtsprechung« des Bundesverfassungsgerichts schafft eine problematische und grundgesetzlich nicht gelöste Situation:
Entweder ist Art. 2 Abs. 1 GG nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG »durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes« einschränkbar, wovon auch die informationelle Selbstbestimmung betroffen wäre, oder aber Art. 2 Abs. 1 GG ist – ohne grundgesetzliche Ermächtigung oder eine gemäß Art. 79 Abs. 1 S.1 GG zu erfolgen habende Änderung – schon durch die entsprechende BVerfGE 65, 1 einschränkbar ausschließlich im Sinne des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG.
Dazu fehlt dem Bundesverfassungsgericht jedoch die Ermächtigung zur Änderung des Grundgesetzes. Unterstellt, diese würde es haben, würde in diesem Falle jedes das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende einfache Gesetz den Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – unterliegen. Demnach »muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen«. Diese Voraussetzung ist jedoch durch das SGB II ersichtlich nicht erfüllt.
Im Gegensatz dazu lässt die aktuelle Praxis der dem Grundgesetz eigentlich zu folgen habenden Gesetzgebung und Rechtsprechung einerseits verfassungswidrig die nicht durch Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG legitimierte einfachgesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu und verweist gleichzeitig auf dessen Charakter seiner verfassungsimmanenten Schranken, durch welche ein das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, also Art. 2 Abs. 1 GG, einschränkendes einfaches Gesetz nicht der Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung für derartige Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – unterliegen würde. Daraus ergibt sich unweigerlich die Praxis der Einschränkung von Grundrechten ohne grundgesetzliche Legitimation unter Umgehung der dafür erfüllt sein müssenden Gültigkeitsvoraussetzungen, deren Nichterfüllung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – die Nichtigkeit des betreffenden Gesetzes zur Folge hat.
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Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden, während gemäß Art. 82 Abs. 1 GG nur nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes erlassene Gesetze in Kraft treten dürfen. Die Grundrechte des Volkes binden darüber hinaus gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes, also jeder einfachgesetzlichen Ermächtigung vorstehendes (Grund-)Recht.
Alle staatlichen Hoheitsakte sind demnach ausschließlich aus zum Hoheitsakt selbst berechtigenden gesetzlichen Ermächtigungen abzuleiten. Jeder hoheitliche Akt ist zuvörderst den Vorschriften des Grundgesetzes und nachfolgend den Vorschriften einfachgesetzlicher Normen unterworfen, welche demzufolge selbst den Vorschriften des Grundgesetzes unterworfen sind. Jeder staatliche Hoheitsakt, welcher sich auf eine solche durch das Grundgesetz nicht zum Hoheitsakt selbst ermächtigen könnende, weil durch Nichterfüllung ihrer eigenen Gültigkeitsvoraussetzungen selbst nichtigen Norm beruft und trotz seiner dadurch entstehenden Nichtigkeit ausgeführt wird, ist gesetzloses Handeln der öffentlichen Gewalt mittels Willkür durch Erwecken eines Rechtsscheins gegenüber dem Normadressaten entgegen der zum Hoheitsakt ermächtigenden grundgesetzlichen Voraussetzungen.
Eine Heilung dieses Rechtsscheins durch die Unterschrift des Bundespräsidenten entgegen der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 GG, wonach nur nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze unterzeichnet werden dürfen, und durch die danach erfolgende Eintragung in das Bundesgesetzblatt ist nicht möglich, da nicht diese Unterschrift und die Eintragung die Gesetzeskraft erzeugt, sondern in erster Linie die Beachtung der grundgesetzlichen Vorschriften. Ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze haben Anspruch auf Gesetzeskraft.
b. Mangel der Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II durch das Bundesverfassungsgericht i.S.d. 7. Leitsatzes BVerfGE 1, 14
Gemäß dem mit Gesetzeskraft gemäß § 31 BVerfGG auch das Bundesverfassungsgericht bindenden 7. Leitsatz BVerfGE 1, 14, muss das Bundesverfassungsgericht,
»wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.«
Weder erfüllt das SGB II die sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Gültigkeitsvoraussetzung, da es keines der durch es eingeschränkten Grundrechte unter »Angabe des Artikels« zitiert, noch hat das Bundesverfassungsgericht dessen positive Gültigkeit im Verfahren zu 1 BvR 1797/10 trotz eines dahingehenden Antrags auf Feststellung seiner Gültigkeit festgestellt.
Die Rechtsfolge der Ungültigkeit des SGB II und der damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher sowie die Nichtigkeit der damit in Verbindung stehenden Verwaltungsakte ist hier eindeutig. Es handelt sich bei der hier vorliegenden Klage also in erster Linie um die Abwehr von Hoheitsakten ohne gesetzliche Ermächtigung, welche somit außerhalb der Rechtsordnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, was sowohl durch den Verstoß der auch für das SGB II geltenden gesetzlichen Grundlagen gegen grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzungen festgestellt ist als auch durch die vom Bundesverfassungsgericht nach eingehender Prüfung nicht festgestellte positive Gültigkeit des SGB II.
II. Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens mangels Prozessgesetzen
a. Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG zu den ordentlichen Gerichten
Der Kläger wehrt sich hier gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gegen die Anwendung eines solchen ungültigen Gesetzes bzw. gegen den so erweckten Rechtsscheintatbestand, da dadurch seine o.a Grundrechte aus dem Grunde des Mangels an grundgesetzlicher Ermächtigung unzulässig verletzt werden (vgl. BVerwGE 1, 303). Die Rechtsnatur der vorliegenden Streitigkeit leitet sich ab aus der unmittelbaren Verletzung der Grundrechte des Klägers durch die öffentliche Gewalt auf Grund der Anwendung eines nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen und aus diesem Grunde ungültigen Gesetzes bzw. Rechtsscheintatbestands, weshalb hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vorliegt, für welche gemäß § 13 GVG weder die Verwaltungs-, Sozial- oder eine anderweitige Fachgerichtsbarkeit zuständig ist, weshalb hier mangels anderweitiger Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Eine Verweisung der Hauptsache an das Sozialgericht kommt in diesem Falle nicht in Frage, da es sich hierbei nicht um die gerichtlich zu erfolgen habende Feststellung der Unvereinbarkeit bzw. Teilnichtigkeit von Einzelnormen mit dem Grundgesetz eines sich ansonsten in Rechtskraft befindlichen Gesetzes handelt, sondern um den Vollzug von Hoheitsakten ohne gültige Gesetzesgrundlage, deren gesetzliche Ungültigkeit sich ex tunc aus der Nichterfüllung ihrer grundgesetzlichen Gültigkeitsvoraussetzungen ergibt und welche hinsichtlich ihrer Gültigkeit aus diesem Grunde der Entscheidungsbefugnis sowohl der Sozialgerichtsbarkeit als auch des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind. Die demnach nicht erfolgte Feststellung ihrer positiven Gültigkeit durch das Bundesverfassungsgericht tut hier ein Übriges.
»Eine Verletzung des Grundrechts könnte schließlich auch dann vorliegen, wenn das den Eingriff zulassende Gesetz selbst nichtig wäre. Als Grund für die Nichtigkeit könnte in Betracht kommen, dass ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss.« BVerfGE 5,13
Der Kläger hat im Übrigen einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG. Dieser grundgesetzlichen Gewährleistung »kommt nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfGE 18, 203 [212]) der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen.« (vgl. BVerfGE 35, 263 [274]) bzw. solchen Entscheidungen vorzubeugen, da im vorliegenden Falle die hoheitliche Maßnahme der Gesetzeskraft entbehrt.
Das hier angerufene ordentliche Gericht verfügt jedoch mangels der für derartige Streitigkeiten erforderlichen Prozessgesetze über keine Abteilung für den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art. Aus diesem Grund kommt bis zum Inkrafttreten entsprechender Prozessgesetze als gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausschließlich ein solcher Richter zur derzeitigen Bearbeitung des hier gestellten Antrags in Frage, welcher gemäß aktuellem Geschäftsverteilungsplan für die Bearbeitung von sonstigen nicht besonders zugewiesenen Streitigkeiten im Allgemeinen Register zuständig ist.
Dass es dem hier angerufenen ordentlichen Gericht jedoch an den für diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art erforderlichen Organisations- und ausführenden Prozessgesetzen mangelt, ändert an seiner grundgesetzlich bestimmten Zuständigkeit und an dem Charakter der Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG als gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht auch für die Rechtsprechung nichts. Aus dem Grunde des Mangels an den für die Hauptsache benötigten Prozessgesetzen und der damit verbundenen Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz bzw. Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hat das erkennende Gericht die Nebensache der Klärung des Erlasses von dem Rechtsweg entsprechenden Prozessgesetzen gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, da »es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt«, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, um gemäß seiner hoheitlichen Pflichten zu gewährleisten, dass die Klage in einem ordnungsgemäßen Hauptsacheverfahren zeitnah durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG verhandelt werden kann.
b. Erläuterungen zum Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG, wonach „soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, […] der ordentliche Rechtsweg gegeben“ ist, nach Wernicke & Holtkotten in „Bonner Kommentar 1956“:
Anm. II 4 (c-k) zu Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG (K. G. Wernicke):
c) Nach Halbs. 1 muß der Rechtsträger in “seinen” Rechten verletzt sein. Das bedeutet in Verbindung mit dem Wort “ihm” in Halbs. 2, daß – ebenso wie in den gleichliegenden Fällen der verwaltungsgerichtl. Generalklauseln, wie z. B. der bay., § 23 1, und der VO. Nr. 165, § 3 I 1 – in Art. 19 IV 1 nur dem in seinen Rechten verletzten Rechtsträger der Rechtsweg eröffnet wird. Damit sind Popularklagen ebenso wie Klagen eines “bloß Interessierten” auf Grund von Art. 19 IV ausgeschlossen (vgl. hierbei insbes. Klein a. a. O., S. 116; Jellinek, DRZ. 1948, S. 272 Ziff. IV 1; Klinger a. a. O., S 91 f.; Witten in DV. 1949 S. 340 r.; Baring in AöR. Bd. 76, 1950/51, S. 444 f.; beachtenswert aber der Hinweis von Krüger in DVBl. 1951 S. 87 f. Ziff. 3 b, 4 auf erforderliche Sonderbehandlung bestimmter Grenzfälle; vgl. ferner Hess. VerwGH., Urt. v. 13. 10. 1950 in DVBL. 1951 S. 145 f.; eingehend zur Frage der Aktivlegitimation de Clerck in DÖV. 1951 S. 150 ff.) Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf die bayerische Regelung, die eine Popularklage wegen verfassungswidriger Einschränkung von GR. kennt (vgl. Bay.Vf. 1946 Art. 98 4 i. V. m. VfGH.-Ges. v. 22. 7. 1947, § 54 1, GVBl. S.151; vgl. hierzu Nawiasky-Leusser, Komm. BayVf,. 1948 S. 182 f.; Henle in DÖV. 1949 S. 44 ff.; Wintrich, Schutz der GR. durch Vf.-Beschw. u. Popularklage, 1950 S. 14 ff., mit weiteren Lit.-Angaben auf S. 23; ähnlich Vf.Hess., 1946, Art 130 III i. V. m. StGH.-Ges. v. 12. 12. 1947, § 45 II, GVBl. 1948 S. 7).
h) Für das in Art. 19 IV 1 verfolgte Prinzip des lückenlosen Rechtsschutzes (vgl. Erl. II 4 g) bringt Abs. IV 2 eine notwendige Ergänzung. Der – negative – Tatbestand des Halbs. 1 von Abs. IV (“soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist”) muß vorliegen, um die in Halbs. 2 festgelegte Rechtsfolge eintreten zu lassen. Der hier verwendete Begriff “andere Zuständigkeit” ist dem in Halbs. 2 gebrauchten Begriff “ordentlicher Rechtsweg” gegenübergestellt. Daraus ergibt sich – bei wörtlicher Auslegung -, daß hier jede Zuständigkeit in Betracht kommt mit Ausnahme des “ordentlichen Rechtsweges”. Strenggenommen ist aber diese Fassung des Halbs. 1 nicht ganz einwandfrei, da die Anwendbarkeit des Abs. IV 2 zweifellos auch dann entfällt, wenn “der ordentliche Rechtsweg” selber schon für zuständig erklärt ist. Mit Halbs. 1 sollen nämlich nur die Fälle angesprochen werden, in denen der nach Abs. IV 1 gegebene “Rechtsweg” nicht in seiner Art bestimmt ist. Dabei ist noch zu bemerken, daß auch eine subsidiäre Festlegung der Art des Rechtsweges – wie z. B. durch Art. 41 II der Vorl. Vf. Nieders. 1951 – eine “andere Zuständigkeit” im Sinne des Halbs. 1 bereits “begründet” erscheinen läßt und damit die Anwendbarkeit des Abs. IV 2 entfällt. – Zum Begriff “Zuständigkeit” ist noch darauf hinzuweisen, daß es sich hier – wie der innere Zusammenhang von Abs. IV 2 und IV 1 ergibt – stets um einen “Rechtsweg” im Sinne von Abs. IV 4 (vgl. Erl. II 4 f) handeln muß. Diese Feststellung ist besonders wichtig für die – bereits unter Erl. II 4 g beta erwähnten – Fälle gesetzlichen Ausschlusses des Rechtsweges. Die in jenen Fällen getroffene Zuständigkeitsregelung ist nämlich nicht etwa eine “andere Zuständigkeit” im Sinne von Halbs. 1 von Abs. IV 2. Da, wie oben festgestellt ist, der gesetzliche Ausschluß des Rechtsweges gegenüber der Bestimmung des Art. 19 IV 1 wirkungslos bleibt, ist der in solchen Fällen durch Art. 19 IV 1 eröffnete “Rechtsweg” in seiner Art nicht bestimmt und damit der Tatbestand des Art. 19 IV 2 Halbs. 1 gegeben (vgl. hierbei OLG. Tübingen, Beschl. v. 16. 6. 1950 in DRZ. 1950 S. 453; OVG. Münster, Urt. v. 13. 12. 1950, zur Veröff. vorgesehen – IV A. 551/50 – betr. Beihilfegrundsätze, § 14 III, RdErl. RFM. u. RMdI v. 25. 7. 1942, RBesBl. S. 157). Entsprechendes gilt für die Regelung derjenigen westdeutschen Länder, die hinsichtlich des Verwaltungsrechtsschutzes das Enumerationsprinzip haben oder dazu übergehen sollten (vgl. die Regelung in den Ländern der französischen Zone; hierzu auch Becker in Veröff. VDStRL., Heft 8, 1950, S. 149 Ziff. 2). – Im Hinblick auf den in Halbs. 1 verwendeten Begriff “begründet” ist schließlich noch zu bemerken, daß es hier um Zuständigkeiten geht, die vom Gesetzgeber begründet sind (vgl. auch Erl. II 4 f beta), keineswegs aber etwa um Zuständigkeiten, die sich aus der Sache heraus ergeben.
i) Nach Art. 19 IV 2 Halbs. 2 ist – wenn die negativ bestimmte Voraussetzung des Halbs. 1 erfüllt ist – “der ordentliche Rechtsweg gegeben”. Das bedeutet, daß der in seinen Rechten durch die öffentliche Gewalt Verletzte in solchen Fällen die ordentlichen Gerichte anrufen kann. Wie aus Halbs. 1 hervorgeht, handelt es sich hiebei nicht um eine primäre oder ausschließliche, sondern um eine lediglich subsidiäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. dagegen Art. 14 II 4, 15 2, 33 3; dazu z. B. Ule in DRiZ. 1950 S. 227 f.). Damit schaltet Abs. IV 2 zugleich die Fälle eines “negativen Kompetenzkonfliktes” aus. – (Vgl. Zinn, Vhdlg. 37. Dtsch. Jur. Tag (1949, Köln) S. 51; besonders eingehend Klein a. a. O. S. 95 ff. Ziff. 3 mit ausführlichen Literaturangaben; auch S. 124 Leitsätze IV 3; Bachof in SJZ. 1950 Sp. 164; Friesenhahn in DV. 1949 S. 479 Ziff. 4, 482).
k) Richtig ist vielmehr, daß das in Art. 19 IV 1 verfolgte Prinzip des lückenlosen Rechtsschutzes durch die Bestimmung des Abs. IV 2 auch für diejenigen Fälle gesichert werden soll, wo der Gesetzgeber seiner Aufgabe, den durch Abs. IV 1 statuierten Rechtsweg in seiner Art festzulegen, nicht nachgekommen ist. Dieses Vakuum füllt Abs. IV 2 aus. Die Subsidiarität der Bestimmung des Abs. IV besteht also nicht gegenüber Abs. IV 1, sondern gegenüber einem Versagen des zuständigen Gesetzgebers (vgl. hierbei Erl. II 4 h; vgl. dagegen die andersartige Bestimmung des Art. 41 II der Vorl. Vf. Nieders. 1951, die ausdrücklich die Verwaltungsgerichte als subsidiär zuständig erklärt). “Die Schöpfer des GG. gingen von der Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit der Gerichte aus, ganz gleich auf welchen verschiedenen Sachgebieten des Rechts sie zuständig sind.” (So Zinn in Vhdlg. 37. Dtsch. Jur. Tag., S. 51, dessen Auslegung erhöhte Bedeutung zukommt, da er Mitglied des dreiköpfigen ARA. des PR. war, auf den diese Bestimmung zurückzuführen ist; vgl. Entstehungsgeschichte I⁵.) – (Vgl. noch Boehmer a. a. O. S. 253; Friesenhahn in Festschrift f. Thoma, 1950 S. 49; ders. in Recht, Staat, Wirtschaft, Bd. II, 1950 S. 178, 271; Jahrreiß ebendort, S. 214; Draht in Veröff. VDStRL. Heft 8 S. 153 m.; Abendroth ebendort S. 162; ferner OLG. Frankfurt a.M., Urt. v. 9. 3. 1950 in DVBl. 1950 S. 339 f. m. Anm. von Michael).
Erl. zu Art. 93 C. zu Abs. II a (H. Holtkotten) :
Das BVG.-Ges. hat dem BVG. zusätzlich die Entscheidung über „Verfassungsbeschwerden“ zugewiesen (§§ 90 bis 95). Diese kann sich auch richten gegen Akte der gesetzgebenden sowie der rechtsprechenden Gewalt. Aus diesem Problemkreis sei nur folgendes hervorgehoben: Nach § 90 Abs. 2 kann die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die allgemeine Rechtswegklausel des Art. 19 Abs. IV aber gilt auch für Gesetzgebungsakte (vgl. Wernicke, Erl. 4 c zu Art. 19) – jedenfalls, soweit Eingriffe der öffentlichen Gewalt in Frage stehen, die unmittelbar durch Gesetz – nicht bloß (mittelbar) auf Grund eines Gesetzes (unmittelbar) durch Verwaltungsakt – erfolgen. Der Rechtsweg ist mithin insofern bereits von Verfassung wegen eröffnet. Er kann (und braucht) nicht erst durch gesetzliche Bestimmung eröffnet (zu) werden. Wenn aber insoweit lediglich die subsidiäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß Art. 19 Abs. IV Satz 2 durch Statuierung eines anderen Rechtswegs – eben in Gestalt der Verfassungsbeschwerde – ausgeschlossen werden sollte, hätte das eindeutig zum Ausdruck gebracht werden und im Übrigen zwischen diesem (Ausnahme-) Fall und dem (Regel-) Fall, daß ein Eingriff auf Grund eines Gesetzes durch einen Verwaltungsakt erfolgt, rechtssystematisch differenziert werden müssen. Statt dessen findet sich nur die – insoweit unzulängliche – Bestimmung des § 93 Abs. 2 BVGG., nach der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz binnen einem Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben ist.
III. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Hauptsache
Einstweiliger Rechtsschutz in der Hauptsache ist hier im Zuge der Vorlage der Nebensache an das Bundesverfassungsgericht dahingehend zu gewähren, dass die Anwendung eines den grundgesetzlichen Vorschriften für Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechenden Rechtsscheintatbestandes durch die öffentliche Gewalt (hier Jobcenter) im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch das Gericht ohne Verzug zu unterbinden ist, da der Charakter des SGB II als Rechtsscheintatbestand erfüllt ist und dieser Zustand auch schon vor Erlass eines dem Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art entsprechenden Prozessgesetzes zur erfolgreichen Abwehr durch das Gericht zu beseitigen ist, da sowohl der Kläger als auch die öffentliche Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ausschließlich nach Maßgabe des Art. 82 Abs. 1 GG zustande gekommenen Gesetzen unterworfen ist.
IV. Antrag auf Festlegung des Streitwerts
Auf Grund des verfassungsrechtlichen Charakters der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit hat die Festlegung des Streitwerts gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG zu erfolgen, da dem Kläger hier unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten die Anwendung eines den grundgesetzlichen Vorschriften für Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechenden Rechtsscheintatbestandes durch die öffentliche Gewalt im Namen der Bundesrepublik Deutschland entgegen seinem materiell- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf die unverletzbare Gewährung, Inanspruchnahme und Durchsetzung seiner Grundrechte zuzurechnen ist. Die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt an die als unmittelbares Recht geltenden Grundrechte des Klägers gemäß Art. 1 Abs. 3 GG hat nach wie vor und bis zum Eintritt der Voraussetzungen gemäß Art. 146 GG Rechts- und Gesetzeskraft gegenüber jedem dem Kläger gegenüber vollzogen werden sollenden sowie auch seine Grundrechte einschränkenden Hoheitsakt durch die öffentliche Gewalt.
Max Mustermann
Diese Seite ist unter folgender URL zu erreichen: http://streitgenossenschaft-sgb2.de
Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850)
Heute gibt es wieder etwas neues, ich habe nun heute morgen, die Richtigstellung zum Schreiben des Direktors per Fax gesendet.
Richtigstellung von heute:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte hier noch richtig stellen, dass es sich hierbei nicht um eine “Eingabe” sondern vielmehr um eine KLAGE handelt, die als solche auch so zu behandeln ist, mit folgendem Hinweis:
„Wird der Verfahrensgegenstand im Antrag allerdings eindeutig bezeichnet und betont, ist eine Umdeutung des Antrags nicht möglich ( BverfGE 2,347 [367]).“
Auf die Bindewirkung, gem. § 31 BVerfGG, wird hingewiesen,
sowie auch auf die Regelung in § 40 Abs. 1 1. Halbsatz VwGO
Weiter bitte ich um die Zusendung eines sowohl aktuellen wie auch vollständigen Geschäftsverteilungsplanes des AG Perleberg.
Mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe das es so akzeptabel ist?
Heute mittag nun dieses Schreiben, kein Beschluß, kein Betreff, gleiches Akz.: 1 AR
Sehr geehiter Herr Schweitzer,
Ihre Ausfführungen im Schreiben vom 14.02.2012 geben mir keine Veranlassung, von dem
Ihnen mitgeteilten Rechtsstandpunkt in dem Schreiben des Direktors des Amtsgerichts vom
selben Tag abzuweichen.
Mit freundlichen Grüßen
Richter am Amtsgericht
mit der Wahrnehmung der Geschäfte beautragt
darunter folgt dann noch ein Stempel und Beglaubigt
Justizamtsinspektorin
Die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan / Richter ist unverzichtbar. Nur hieraus ergibt sich der “gesetzliche Richter”, bzw. dessen “Vertreter” für den Dezernatsbereich “sonstige AR-Sachen”.
Wenn hierfür weder der bislang zeichnende “Direktor”, noch der nunmehr “beauftragte” Richter am Amtsgericht vorgesehen ist, ist die Klage noch nicht beim gesetzlichen Richter, gem. Art. 97, 101 GG, § 16 GVG angekommen. In diesem Falle waren, sind und bleiben die beiden o.g. Richter sachlich und funktional unzuständig, und somit nichtgesetzliche Richter in dieser Sache.
Es bleibt nur der Weg ins Geschäftszimmer des Amtsgerichts Perleberg zur Einsichtnahme in den GVP (von der netten Dame dort gleich eine Kopie fertigen lassen und mitnehmen).
Wie verfährt man eigentlich bei hartnäckiger Verweigerung der Einsichtnahme durch den Direktor oder Präsidenten persönlich?
Man erging sich bei einem Gericht z.B. in Ausflüchte wie “Nur wenn die gesetzlichen Vorraussetzungen vorliegen” was natürlich völliger Käse ist….
Mir ist auch ein Fall bekannt, es war beim AG München I, wo man gleich direkt mal die Polizei kommen ließ; jedenfalls wird es auch sonst stehts hektisch im Geschäftszimmer, wenn man den GVP bzw. dessen Einsichtnahme begehrt.
§ 21e Abs. 9 GVG.
“(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.”
Ich hatte mal so einen Spaßvogel, der wollte wissen: “Weshalb wollen sie den sehen?” woraufhin ich ihm die Erklärung lieferte: “Art. 103 Abs. 1 GG!” Ab dem Moment war er lammfromm und kopierte mir sogar die letzten 6 zurückliegenden gleich mit.
Vorsichtshalber kann man ja im Internet 3 Gerichte im engeren Umfeld raus suchen, die ihre GVPs im Internet veröffentlichen. Auf eine solch dämliche Frage (wie in meinem Falle) vorbereitet, kann man dann antworten: “AG X, Y und Z veröffentlichen den GVP im Internet. Haben sie was zu verbergen?”
Nicht als “Bittsteller” auftreten, sondern als “aufgeklärter Grundrechtsträger”!
Der Geschäftsverteilungsplan ist insofern von Bedeutung, als dass darin alle Richter namentlich und deren zugewiesene Geschäftsvertelung gelistet ist. Damit sind die damen und Herren festzunageln, insbesondere darauf, dass wenn Hilfsrichter als Einzelrichter verplant sind und / oder das allgemeine selbständige AR-Register nicht eingerichtet ist, der gesamte GVP nichtig und alle am Gericht getroffenen Entscheidungen im laufenden Geschäftsjahr ebenfalls nichtig sind. Das ist das große Geheimnisse in allen bundesdeutschen Gerichten, weil man sich nicht ans Bonner Grundgesetz hält seit 63 Jahren, sondern dem 1.000-jährigen Reich fröhnt…, die Bevölkerung ist immerhin nicht mehr als “granitenen dumm”, so hat es der Massenmörder und Usurpator in seinem Machwerk “mein Kampf” 1925 schon aufgeschrieben und keiner hat es gemerkt.
Nun habe ich die Klage beim Amtsgericht eingereicht. Datiert auf den 14.02.2012 nun eine interessante Antwort, im gegnsatz hierzu nehme man nun die Darlegung von John Doe Montag, 30. Januar 2012 um 2:51 Uhr.
Antwort Amtsgericht:
Sehr geehrter Herr Schweitzer,
vielen Dank für Ihre o. a. Eingabe, die ich mit großem Interesse gelesen habe.Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass Ihre Auffassung zur Frage der Rechtswegeröffnung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit mit dem Ziel, das SGB II für unanwendbar zu erklären, unzutreffend ist.
Für alle Streitigkeiten im zusammenhang mit dem SGB II ist ausschließlich die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Und erst wenn dort der Rechtsweg erschöpft ist, steht Ihnen die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offen. ….
Bis hier her sollte der Text schon reichen, nun möge mir John Doe verzeihen das ich in meiner Antwort auf dieses Schreiben seinen Wortlaut genutzt habe.
Meine Antwort:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum einen bedanke ich mich für Ihre Antwort, wenn ich auch gleich nicht mit Ihrer Meinung oder Darlegung übereinstimme.
Ich möchte auf folgendes Hinweisen und Sie bitten die Klage so auch anzunehmen und zu eröffnen, da das Sozialgericht in den von mir deutlich beschriebenen Fall nicht zuständig ist.
Der Rechtsweg bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art, nach Art. 19, Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG lautet: “ordentliches Gericht”! Das “ordentliche Gericht” ist IMMER das “Amtsgericht”, “Landgericht”, “Oberlandesgericht”, “Bundesgerichtshof” (in dieser Reihenfolge). Die sog. Fachgerichtsbarkeit, via “Verwaltungsgericht”, incl. deren Unterformen von “Sozialgericht” und “Finanzgericht” sind sachlich und funktional unzuständig im Rahmen des Art. 19, Abs. 4, Satz 2, Hs 2 GG, wie sich aus dem Wortlaut der Verfassungsvorschrift unzweifelhaft ergibt.
Einstweiliger Rechtsschutz in der Hauptsache ist hier im Zuge der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht dahingehend zu gewähren, dass die Anwendung eines den grundgesetzlichen Vorschriften für Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechenden Rechtsscheintatbestandes durch die öffentliche Gewalt (hier Jobcenter) im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch das Gericht ohne Verzug zu unterbinden ist, da der Charakter des SGB II als Rechtsscheintatbestand erfüllt ist und dieser Zustand auch schon vor Erlass eines dem Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art entsprechenden Prozessgesetzes zur erfolgreichen Abwehr durch das Gericht zu beseitigen ist, da sowohl der/die Kläger als auch die öffentliche Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ausschließlich nach Maßgabe des Art. 82 Abs. 1 GG zustande gekommenen Gesetzen unterworfen ist.
mfg etc…
Ich denke meine Antwort ist nicht so Falsch, nun harren wir der Dinge.
Gerd Schweitzer
1. Ist das Aktenzeichen ein AR-Aktenzeichen?
2. Ist die Antwort ein Beschluss oder ein richterlicher Hinweis oder ein persönliches Schreiben vom Hausmeister?
Akz. ist 1 AR 5/12
Schreiben ist von:
Amtsgericht Perleberg
der Direktor
Name für mich nicht wirklich lesbar.
Ist es ein Beschluss (steht Beschluss darüber) oder ein richterlicher Hinweis?
Allem Anschein nach ist es ein freundliches Schreiben des Herrn Direktors oder eins in dessen Auftrag. Das Aktenzeichen zeigt jedoch, dass es aus dem allgemeinen selbständigen AR-Register und nicht aus dem AR-Register der Zivilabteilung stammt.
kein Beschluß, ein nettes Schreiben, von wem auch immer.
Mal auf die Antwort warten. Oder ist jemand anderer Meinung?
Es sollte noch die Richtigstellung erfolgen, dass es sich hierbei nicht um eine “Eingabe” sondern vielmehr um eine KLAGE handelt, die als solche auch so zu behandeln ist, mit folgendem Hinweis:
„Wird der Verfahrensgegenstand im Antrag allerdings eindeutig bezeichnet und betont, ist eine Umdeutung des Antrags nicht möglich ( BverfGE 2,347 [367]).“
Auf die Bindewirkung, gem. § 31 BVerfGG, noch mit hinweisen.
Korrekt!
Keine Sorge, Her Schweitzer – ich werde sicherlich keinen “Abmahnanwalt” gegen Sie in Marsch setzen. ;-)
Bei der Argumentation der “öffentlich-rechtlichen Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art” sollte allerdings immer zugleich auf die Regelung in § 40 Abs. 1 1. Halbsatz VwGO hingewiesen werden, wo die Rede von “NICHTverfassungsrechtlicher Art” ist.
Sehr hilfreich hierbei ist auch die dezidierte Listung der einzelnen Rechtswege, welche Sie hier finden:
http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/16995 (ca. mittig )
Auf der HP des Amtsgerichts Perleberg sucht der interessierte Staatsbürger vergebens nach einem aktuellen Geschäftsverteilungsplan. Die allgemeinen Hinweise dort stammen aus dem Jahr 2005. Herr Schweizer möge doch mal den aktuellen richterlichen GVP besorgen und sich kundig darüber machen, ob und wie viele Richter auf Probe oder abgeordnete Richter dort am AG Persleberg zur Zeit “richten”, denn Rechtsprechen ist solchen Personen wegen ihrer fehlenden aber grundgesetzlich unbedingt geforderten Unabhängigkeit gemäß Art. 97 und 101 GG als Einzelrichter untersagt. Das bedeutet in der Konsequenz, dass dann der gesamte Geschäftsverteilungsplan am AG Perleberg “in die Tonne zu treten” wäre, alle richterlichen Entscheidungen, von wem auch immer dort im Einzelfall getroffen, wären nichtig, denn der GVP muss dem Vollständigkeitsprinzip genügen und das tut er nicht, wenn dort Geschäfte an Richter auf Probe und / oder abgeordnete Richter verteilt sind, da diese als am Amtsgericht nur tätige Einzelrichter dort nicht zu geben hat.
ich gehe mal davon aus das mir der Hinweis auf “causa-lenninger” sagen soll das ich wohl gleiches zu erwarten habe oder verstehe ich das falsch?
Wenn aber dem so ist, dann kann ich auch selbst den Richter spielen.
Wo zu brauchen wir dann noch Gerichte oder Richter?
Im übrigen einfach nur Gerd, auf Sie oder Herr bestehe ich nur bei JC oder andere Behörden, Beamte etc…
Gerd Schweitzer
Nein, eben nicht. Der Hinweis auf die Causa-Lenniger” erfolgte lediglich hinsichtlich der Auflistung der einfachgesetzlich geregelten Rechtswege. Der Maßgebliche, nämlich der für “öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art”, gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Hs 2 GG, ist bislang in keiner Organisations- und Ausführungsbestimmung geregelt. Hierauf muss das Gericht “festgenagelt” werden.
Der nächste Schritt ist die Prüfung, ob es sich in der Sache um den “sachlich und funktional zuständigen” und somit gesetzlichen Richter, gem. Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG handelt. Dieses ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan / Richter, welcher beim zuständigen Amtsgericht aufzulegen ist.
Hier kann es sich dann wieder nur um den zuständigen “Richter am Amtsgericht (Name)” handeln, welchem das Dezernat für “sonstige AR-Sachen” zugeordnet ist. Ergibt sich hieraus bereits eine Zuständigkeit des “Richter (Name)” OHNE die, die Hauptamtlichkeit des Richters kennzeichnende Bezeichnung “am Amtsgericht”, geht es weiter mit den Argumentationen gemäß:
http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/16979
sowie
http://grundrechtepartei.de/zweiklassenjustiz-sozialgericht-berlin-verfassungswidrige-ausnahmerichter-proben-den-unrechtsstaat/1682/
Die Thematik der “Hilfsrichter” betrifft nicht nur die Sozialgerichte, sondern trifft auf jegliches Gericht zu.
Zur persönlichen Ansprache in diesem Forum:
aus beruflichen Gründen bin auch ich es gewohnt, mich mit Kunden, Kollegen und Lieferanten zu duzen. Bei persönlichen Begegnungen (auch via Telefon und Mail) spricht auch absolut nichts dagegen, sonder eher dafür.
Hinsichtlich diverser anderer Blogs und Foren, welche auch hier an anderer Stelle bereits thematisiert wurden, bin ich allerdings der Meinung, dass die Nutzung der Sie-Form, aus Gründen der Seriosität und der Ernsthaftigkeit des Themas, in Bezug auf neu hinzukommender Mitleser, nicht die schlechteste Möglichkeit ist.
Ich stelle das Thema aber gern zur Diskussion. Wie denkt der Rest darüber?
Ich finde die Sie-Form, soweit man sich nicht persönlich kennt, angemessen.
Gut, nur wie verfahre ich nun weiter, ob und wenn welcher Richter ist für mich auf den Internetseiten auch nicht wirklich ersichtlich, hier stehen nur Abteilungen nicht Richter. Warte ich nun ersteinmal die Antwort ab oder schreibe ich einen Nachtrag mit den schon erwähnten Hinweisen?
Gerd Schweitzer
Man rufe beim Amtsgericht Perleberg an oder bemühe sich dort persönlich hin und verlange die Herausgabe einer Kopie des derzeit gültigen Geschäftsverteilungsplanes. Dafür bedarf es keiner Angabe von Gründen und dann gehe man wieder. Dann lese man sich das Exemplar in Ruhe durch und schaue nach ob es z.B. dort Personen gibt, die nicht den Titel Richter am Amtsgericht (Name), sondern nur Richter (Name) tragen. Das wäre ein untrügerisches Zeichen auf dort verfassungswidrig beschäftigte Richter auf Probe oder abgeordnete Richter, so dass der gesamte GVP in die Tonne zu treten wäre, denn die Richter auf Probe und / oder angeordneten Richter sind keine gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 97 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, der GVP damit nicht vollständig und somit nichtig.
Siehe dazu auch: http://grundrechtepartei.de/1682/
Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Untersuchungen und Studien zu den Auswirkungen der Sanktionspraxis im SGB II
Status dieser Anfrage:
Vermittlung angefordert
Zusammenfassung der Anfrage
Seit der Einführung des SGB II wurde die Sanktionspraxis des § 31 SGB II mehrfach verschärft. Bei Recherchen im Internet lassen sich zwar einzelne Untersuchungen zu den Auswirkungen der Sanktionspraxis finden. Diese bescheinigen aber anscheinend ausnahmslos nur negative Wirkungen auf die Leistungsberechtigten.
Ich stelle hiermit Antrag auf Übersendung (z.B. pdf) sämtlicher Untersuchungen und Studien und/oder Nennung aller von BA und Regierung in Auftrag gegebenen Veröffentlichungen im Internet zu
1.) den Auswirkungen der Sanktionspraxis im SGB II auf Gesundheit und soziale Folgen für die betroffenen Leistungsberechtigten
2.) Auswirkungen auf die Verbesserung in der Zusammenarbeit zwischen Jobcentern und Leistungsberechtigten und den Integrationserfolgen durch Sanktionen
3.) zur Prüfung der verfassungskonformen Wahrung der Grundrechte (GG Art 1, 20, etc.)
4.)Kosten (Kosteneinsparung, Häufigkeit der verhängten Sanktionen)
Hier die Antwort vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
https://fragdenstaat.de/anfrage/untersuchungen-und-studien-zu-den-auswirkungen-der-sanktionspraxis-im-sgb-ii/
INFO
Zitat:
” https://fragdenstaat.de/anfrage/untersuchungen-und-studien-zu-den-auswirkungen-der-sanktionspraxis-im-sgb-ii/ ”
Toll! Am schärfsten finde ich den Hinweis auf das gebührenpflichtige “Bürgertelefon”….
Im Übrigen sind die zuständigen Behörden schon gemäß § 25 VwVfG, i.V.m. § 29 VwVfG zur Auskunft und Akteneinsicht verpflichtet. Hierzu bedarf es, meiner bescheidenen Einschätzung nach, noch nicht einmal weiterer Gesetze zur sog. Informationsfreiheit.
“Corruptissima republica plurimae leges.” – “Je verdorbener (red. Anm.: “korrupter”) der Staat, desto mehr Gesetze hat er.”
-Tacitus-
Sehr geehrter Herr Wengel,
die Klage wurde abermals abgewiesen, hier das Schreiben vom Amtsgericht. Sie wird nur angenommen mit entsprechenden Kostenvorschuss. Man verwies mich wieder auf ein anderes Gericht. Ich bin jetzt auch leicht irritiert weil auf dem Briefkopf steht:
Amtsgericht Mühlhausen a. Main
Zweigstelle Müllershausen Abteilung für Zivilsachen.
Ich dachte immer, in meinem Ort, dass das ein Amtsgericht sei, auf dem Briefkopf steht jetzt Amtsgericht Abteilung für Zivilsachen. Ich verstehe nur noch Bahnhof …
Wie könnte die weitere Vorgehensweise von meiner Seite aussehen – haben Sie dafür ein paar Informationen für mich, denn ich weiß nicht weiter.
In Sachen
Unterlassungsklage; hier: Klageantrag v. 16.01.2012
Sehr geehrter Herr xxxx,
Ihr Schreiben, hier eingegangen am 01.02.2012, gibt keinen Anlass zu Änderungen der gemachten Hinweise. Eine konkrete Rechtsverletzung wird gar nicht erkennbar behauptet. Auf Grund Ihres Schreibens und der Anlage ist hier davon auszugehen, dass es um einen Sozialhilfebescheid geht, wobei hier eine Zuständigkeit allenfalls der Verwaltungsgerichte oder Sozialgerichte gegeben ist bei Anfechtung entsprechender Bescheide.
Schon von daher ist der ordentliche Rechtsweg nicht ersichtlich. Im übrigen wäre die konkrete Rechtsverletzung zu behaupten und ein konkreter Betrag zu benennen der Gegenstand des Verfahrens sein soll, damit ein entsprechender Vorschuss angefordert wird, der im Zivilverfahren zu leisten ist vor Weiterbehandlung einer Klage.
Da Ihnen Sozialhilfe auch bewilligt wurde entsprechend dem vorgelegten Bescheid, ist gar nicht ersichtlich, worin die Rechtsverletzung bestehen soll. Im übrigen ist hier nach Gegenstandswert das Landgericht oder Amtsgericht zuständig.
Sofern nicht binnen 2 Wochen Ihrerseits der Antrag auf Abgabe an einen anderen Rechtsweg erfolgt oder Rücknahme des Antrags erfolgt, wird das Verfahren als Klageverfahren hier behandelt mit der Folge, dass auch Kosten anfallen, wofür nach Ablauf der Frist ein Kostenvorschuss vorläufig festgesetzt wird.
Hochachtungsvoll
gez. xxxx
Richter am Amtsgericht
Das Amtsgericht hat die Sache unzulässigerweise der Zivilabteilung übergeben. Die Klage gehört in das Allgemeine Register (AR) und von dort aus ist die Nebensache der fehlenden Prozessgesetze an das BVerfG abzugeben. Da es aber so ausschaut, als ob das Amtsgericht nicht will und Sie diesbzgl. ohne Hilfe vor Ort nicht klarkommen, empfehle ich, zunächst Abstand von der Angelegenheit zu nehmen.
Sie können die Zeit nutzen, um sich hier schlau zu machen und die Angelegenheit mit dem Verstoß des SGB II gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie den “vergessenen” Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu verinnerlichen. Ohne dieses Wissen verinnerlicht zu haben, werden Sie keine Chance vor dem Amtsgericht haben. Selbst unter der Voraussetzung des Wissens und der festen Argumentation ist es bisher unmöglich gewesen, die Herrschaften davon zu überzeugen, dass sie dem Grundgesetz zu folgen haben. Insoweit stehen Sie mit dem Problem nicht alleine da, aber ohne das Problem wirklich verinnerlicht zu haben, sehe ich keine Chance vor dem Amtsgericht zumindest alles korrekt in die Gerichtsakte einzubringen, so dass es zumindest als Beweis herhalten kann.
Hallo Herr Wengel,
Recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Da ich nun mal Handwerker bin und kein Jurist und selbst erfahrene Juristen sich mit dieser Materie schwertun und sich daran die Zähne ausbeißen, ist es für mich, selbst nach Verinnerlichung Ihrer genannten Paragraphen unmöglich ohne Hilfe überhaupt nur ansatzweise weiterzukommen. Von daher denke ich haben Sie recht dass ich die Sache sein lassen sollte. Trotzdem habe ich mir noch einmal erlaubt das Gericht persönlich anzurufen um nachzufragen. Mir wurde am Telefon klipp und klar gesagt dass ich mit dieser Klage beim Amtsgericht nicht den Hauch einer Chance hätte, auch nur ansatzweise durchzukommen, ich solle es einfach sein lassen. Dies wurde mir mit einem Paragraphenwald erklärt, warum, wieso, weshalb, dieser Weg nicht gangbar wäre.
Die Krönung in diesem Telefonat war der Satz: diese von mir eingereichte Klage wäre schlicht und einfach Unfug.
Seit 63 Jahren, so lange existiert am 23.05.2012 das Bonner Grundgesetz mit all seinen die drei Gewalten zwingend nindenden Rechtsbefehlen, hat es die bundesdeutsche Bevölkerung versäumt, sich mit dem Inhalt des Bonner Grundgesetzes sowie mit dessen ausdrücklicher Wirkweise gegen die drei Gewalten auch nur ansatzweise zu befassen. Und so kam was kommen musste, die drei Gewalten haben ideologiefrei die in den Jahren 1933 bis 1945 ersonnene und praktizierte organisierte Kriminalität einfach fortgesetzt. Statt Gas und Maschinenpistolenfeuer hat man gekonnt umgestellt auf Verwaltungsakte, deren Wirkung tötet mittelbar, so dass die Opfer nur schwerlich erklären können, wer für ihre tötlich wirkenden Verletzungen im Einzelnen verantwortlich zu machen ist. Bis heute glaubt die Mehrzahl der Opfer so gar, man sei selbst schuld, besonders, weil ihnen die bisher unverletzten dieses gebetsmühlenartig eintrichtern mit Vorwürfen gespickt, die da z.B. lauten wie, da musst du dir einen besseren Anwalt nehmen oder schau mich an, ich kriege immer, was ich beantragt habe, usw, usw, usw.
Die Bundesrepublik Deutschland ist der direkte Nachfolger der Wohlfühldiktatur des Dritten Reiches mit den feinen Unterschied, dass für das Wohlfühlen der Bevölkerung im Dritten Reich Juden, Andersdenkende, Künstler und die Menschen der anderen europäischen Völker systematisch ausgeplündert und vernichtet wurden, während es seit dem Inkrattreten des Bonner Grundgesetzes der überwiegende Teil des eigenen bundesdeutschen Bevölkerung ist, die systematisch geplündert und ausgeraubt wird zum Wohle des Staates und seiner Institutionen, egal was da bis heute im Bonner Grundgesetzes verbindlich geschrieben steht.
Gib einem Deutschen einen Posten und er erfüllt ihn bis zur letzten Inkonsequenz.
“Ohne dieses Wissen verinnerlicht zu haben, werden Sie keine Chance vor dem Amtsgericht haben. Selbst unter der Voraussetzung des Wissens und der festen Argumentation ist es bisher unmöglich gewesen, die Herrschaften davon zu überzeugen, ”
Genau das ist der Zustand den ich befürchtet habe und wohl der eigentliche Grund, warum es wohl so wenig Mitstreiter für genau diese Form der Klage gibt. Ich hoffe, daß durch die Tatsache des stetigen Ausbaus dieser sehr informativen Seite aber alle Fragen geklärt werden können. Daß man die Frage des gesetzlichen Richters nach § 101 auch im Sozialrecht stellen muß (und dank Ihnen nun auch kann) ist schon sehr hilfreich, gewissen Verfahren eine eigene Note zu geben.
Immerhin wurde nun auch für Laien klar, Menschen müssen zuerst ihre Betroffenheit [Grundrechtsverletzung] nachweisen (nur beim BVerfG reicht die Behauptung], den Streitwert bestimmen und ebenso den richtigen Klagegegner kennen.
Bei der nackten Existenzsicherung oder auch mehr RB nach dem SGB II ist nunmehr (ich weiß nicht, ob sie das so mitbekommen haben) seit dem 01.01.2011 die Zuständigkeit im § 6 des SGB II (http://www.buzer.de/gesetz/2602/al27356-0.htm) geklärt und die Berechtigten in § 19 abschließend aufgeführt, “(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II.” [§7 und § 9 SGB II regeln abschließend weitere mögliche Ausschlüsse aus dem Bezugskreis] was somit die zulässige Abschiebung vor die Sozialgerichte für den Standardkläger durch das Beschreiten eines kompensatorischen aber nunmehr vorhandenen Rechtsweges nach den erschreckenden Feststellungen des BVerfG 1 BvL 01/09 größtenteils zur Unzufriedenheit aller erst legal ermöglicht hat.
Es gibt also nur noch eine wesentlich kleine Klägergruppe die überhaupt noch durch weiterhin bestehende defizitäre Gestaltung beschwert sein kann.
Bei Grundrechten (und ihrer belegten tatsächlichen Verletzung) kann ich in meinem speziellen Fall durchaus auch noch einen abweichenden Zuständigen statt der BRD vorzeigen und zwar hier:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp
“Artikel 3
(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.
Zweiter Teil
Von den Grundrechten und der Ordnung
des Gemeinschaftslebens
Erster Abschnitt – Von den Grundrechten
Artikel 4 (Fn 2)
(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht……”
Womit nun offiziell an Sie die Frage gestellt ist, vor welchem Gericht unzweifelhaft geltendes Landesrecht mit unbestrittenem Verfassungsrang durchzuklagen ist.
Defizitäres Landesrecht ginge dann wohl zum Landesverfassungsgericht, welches seinerseits das BVerfG zur Auslegung des GG hinzuzuziehen hätte
Es erschreckt jedesmal wieder, hier die Ausführungen von tunichtgut zu lesen, die eigentlich nur darauf abgestellt sind, haben zu wollen. Haben zu wollen hat aber nichts mit Freiheit zu tun, das Bonner Grundgesetz garantiert jedoch die Freiheit des einzelnen gegenüber Eingriffen zu Zugriffen des Staates. Tunichtgut lässt bis heute erkennen, dass er sich weder über die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes noch über die der Landesverfassung bewusst zu sein scheint. Es scheint aber auch nicht in diese Richtung zu lesen und versterhen zu wollen, er hat eine wo auch immer herstammende Ansicht, die leider mit der im Bonner GG dogmatisch angelegten Wirkweise nichts zu tun hat. Übrigens ausgelegt wird ein Teppich, sowohl das Grundgesetz als auch alle anderen Gesetze sind dem Wortlaut und Wortsinn nach anzuwenden, alles andere kommt einer Klitterung des Inhaltes gleich. Das Ergbnis kann man selbst 63 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner GG heute noch sehen. Aber die Bevölkerung ist “granitenen dumm”, so hat es schon der Massenmörder Adolf Hitler in sein Hetzwerk “mein Kampf” geschrieben und dieses Machwerk scheinit bis heute noch einer Vielzahl “ehrenwehrter Politiker” als heimliche Lektüre zu dienen, um Politik gegen das Volk machen zu können.
Es nützt nichts, den unwissenden und weiterhin auch durch diese Kommentare von Ihnen nicht sonderlich klüger werdenden Menschen (und das sie von Geburt an bis zu Tode) auch noch ständig einzureden sie wären granitendumm. Nein man muß es ihnen Schritt für Schritt erklären und zwar in der Reihenfolge wie dem Schüler [oftmals Bedienstete der Verwaltung] die Fragen einfallen. Ohne selbst gefühlte Wissensbasis ist kein dauerhafter Erfolg geschweige denn Standing gegen die Indoktrination der Vorgesetzten möglich .
Nicht immer ist Dummheit das Motiv anders zu Handeln, als Sie es gerne hätten. Nicht jeder hat stets die Möglichkeiten abgeklärt und in Ruhe das zu tun, was am Besten wäre. Oftmals ist das eigene Handeln (auch nachweisbar) egal, wenn das Gegenüber einfach noch nicht will.
Und richtig ich lege meinem Gegenüber genau den Wortlaut vor, den es nach GG und Landesverfassung anzuwenden hat. Diejenigen die diesen Wortlaut nicht anwenden wollen werden sehen, was sie und vor allem wie lange sie etwas davon haben, daß sie sich gegen Gesetze und vor allem das GG gestellt haben.
Würde der Staat nicht eigenmächtig in meine Grundrechte eingreifen und eine größer Gruppe von Menschen den Mumm öffentlich zu werden, hätte ich nicht nur die finanzielle Freiheit wesentlich mehr zu tun. Angesichts der Tatsache, daß aber der Staat in meinem speziellen Sonderfall eine Geber- und gleichzeitig Nehmerrolle einnehmen muß spielt er im Grunde gegen sich selbst eine Schachpartie bei der ein “Reinquatscherteam” von außen auch noch die “Konzentration” stört.
Wir brauchen hier auch kein Rumgehacke oder Hahnenkämpfe untereinander. Geben Sie ihr Wissen in die Diskussion, ich meine Fragen, die dann jeder sowieso für sich selber beantworten muß um zu den richtigen Schlüssen noch zu kommen.
Und warum will der Staat oder gewisse Bürger Grundbesitz haben und vor allem mit welchem Recht wurde es für welche Gegenleistung von wem erworben? Wem gehört die Erde Ihrer Meinung nach? Wem die Erträge die die Menschen auf Ihr erwirtschaften?
Danke fürs Lesen
So, … nun mal Butter bei die Fische.
Ich zitiere von Ihrer Webseite:
und stelle folgende Fragen:
1. Bitte veröffentlichen Sie hier den Auszug aus dem Inhalt der UN Resolution A/Res/56/83 (http://grundrechtepartei.de/files/UN-A-Res-56-83.pdf), welcher Ihnen die staatliche Selbstverwaltung, demnach die Ablösung von der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland erlaubt, im Falle Sie deutscher Staatsbürger sind?
2. Welche deutsche gesetzliche Grundlage gibt Ihnen, da Sie sich nach eigenen Angaben staatlich selbst verwalten und demnach kein Bürger der der Bundesrepublik Deutschland sein wollen, das Recht, sich auf gesetzliche Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland zu berufen, z.B. um Ihre finanzielle Freiheit zu bekommen?
2.1. Haben Sie entsprechende Staatsverträge mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen, welche Ihre Berufung auf deren Rechtsordnung durch Sie als Nichtbürger erlauben?
2.2. Wenn ja, welche, mit welchem Inhalt und vor allem mit welchem staatlichen Vertreter (Kopie als Beweis bitte verlinken)?
Was ich an der UN A/Res/56/83 bemerkenswert finde ist:
Artikel 32
Unerheblichkeit des innerstaatlichen Rechts
Der verantwortliche Staat kann sich nicht auf sein innerstaatliches
Recht berufen, um die Nichterfüllung der ihm nach
diesem Teil obliegenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.
http://www.uni-graz.at/vrewww/deutsch/faqs/A_56_83_deutsch_ilc_staaten.pdf
Gilt dies nun auch für § 353 StGB und die “Nürnberg-Klausel”?
http://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%BCrnberg-Klausel
Eigentlich ja, aber wer will das schon wissen, im Rechtsstaat Deutschland?
Völlig korrekt. Bleib da mal dran, am Besten etwas dazu formulieren.
@ tunichtgut
Ich werde Ihre “Antworten” auf meine Fragen nicht veröffentlichen. Warum? Weil Sie diese Fragen nicht beantworten, sondern völlig abstruse Kommentare posten. Zum Vergleich meine Fragen und Auszüge aus Ihrer “Antwort”:
1. Bitte veröffentlichen Sie hier den Auszug aus dem Inhalt der UN Resolution A/Res/56/83 (http://grundrechtepartei.de/files/UN-A-Res-56-83.pdf), welcher Ihnen die staatliche Selbstverwaltung, demnach die Ablösung von der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland erlaubt, im Falle Sie deutscher Staatsbürger sind?
Sie sind demnach nicht in der Lage, aus o.a. Resolution entsprechende Beweise zu zitieren. Der Grund ist, dass es solche dort nicht gibt.
———————–
2. Welche deutsche gesetzliche Grundlage gibt Ihnen, da Sie sich nach eigenen Angaben staatlich selbst verwalten und demnach kein Bürger der der Bundesrepublik Deutschland sein wollen, das Recht, sich auf gesetzliche Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland zu berufen, z.B. um Ihre finanzielle Freiheit zu bekommen?
2.1. Haben Sie entsprechende Staatsverträge mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen, welche Ihre Berufung auf deren Rechtsordnung durch Sie als Nichtbürger erlauben?
2.2. Wenn ja, welche, mit welchem Inhalt und vor allem mit welchem staatlichen Vertreter (Kopie als Beweis bitte verlinken)?
Mein Fazit: Sie wollen nicht auf das im Beitrag erwähnte Thema eingehen. Sie stellen Behauptungen auf und sind nicht in der Lage, diese auch nur annähernd zu beweisen.
Mein Vorschlag: Schließen Sie sich einer der diversen Gruppen an, welche diese absurde Selbstverwaltung vertreten. Ich persönlich werde auf diesbzgl. Kommentare (inkl. Veröffentlichung) Ihrerseits nur noch antworten, wenn Sie in der Lage sind, die o.a. Fragen auch zu beantworten.
Mein Tip: Als staatlicher Selbstverwalter sind Sie kein Bewohner der BRD und können sich demzufolge auch nicht auf das GG oder andere Gesetze berufen. Auch sollten Sie es unterlassen, bei einem fremden Staat (hier BRD) um finanzielle Hilfe zum Überleben anzufragen und sich aufzuregen, wenn dieser das auch noch tut. Sie sind als staatlicher Selbstverwalter souverän, also verhalten Sie sich auch so und erbitten diese Hilfen bei sich selbst.
Meine Meinung: Das ist mir langsam zu blöd.
Warum haben sie aus meinem Text den Art. 9 dieser Resolution gelöscht? Fällt damit etwa ihre Argumentation zusammen?
[Rest gelöscht. Admin]
Siehe hier (extra für Sie): http://grundrechtepartei.de/die-ominoese-un-resolution-ares5683/1684/
In diesem Beitrag bleibt das Thema draußen.
Das “Zivilgericht” ist sachlich und funktional unzuständig.
Einzig zuständig wäre die “Abteilung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art”.
Da diese aber regelmäßig, entgegen § 21e GVG (“Vollständigkeitsprinzip”), von den Amtsgerichten nicht eingerichtet ist, hat die Sache, antragsgemäß, zunächst in des allgemeine Register für “sonstige AR-Sachen” eingetragen zu werden.
Aber VORSICHT – es existiert auch häufig ein Dezernat für “zivile AR-Sachen”! Auch dieses ist sachlich und funktional UNZUSTÄNDIG!
Der “Richter am Amtsgericht XXXX als ZIVILRICHTER” ist NICHT der gesetzliche Richter, gem. Art. 101 Abs. 1 GG, Art. 6 MRK, § 16 GVG in einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art, gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG!
Es ist und bleibt keine “bürgerliche Streitigkeit”. Es ist eine Streitigkeit unter dem Gesichtspunkt des Subordinationsverhältnisses (“Über- / Unterverhätnis” – GrundrechtsVERPFLICHTETER / GrundrechtsTRÄGER)
Das die Klage immer wieder beim Sozialgericht eingereicht wird hängt vielleicht auch damit : http://sgb2.WordPress.com/ zusammen? Dort wird die Klage ans Sozialgericht adressiert und ein Link verweist auf die “erweiterte Musterklage” auf dieser Seite.
Kann sein, danke für den Hinweis, die Seite ist off.
Sehr geehrter John Doe,
wie von mir angegeben steht in der Klage , im Betr. “mit der bitte um Weiterleitung an die zuständige Gerichtsbarkeit” hierzu ist das Sozialgericht unter anderem verpflichtet, das dieses Gericht den Antrag für sich einfach mal einbehält kann auch ich nicht nachvollziehen.
Das hier das SG nicht zuständig ist ist mir wohl klar, ich habe die gesammte Klage nicht nur gelesen sonder hier die Bedarfsgemeinschaftlichen Inhalte auf meine Bedarfsgemeinschaft, 9 Personen, sprich neun Kläger geändert. Nur einreichen kann ich eine Klage vor jedem Gericht.
mfg
Gerd Schweitzer
Familie-Schweitzer-online
Der Unterschied zur Einreichung direkt beim Amtsgericht ist:
1. dieses ist das gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG zuständige Gericht,
2. wenn die Klage dort abgewiesen wird, ist es immerhin auch dort aktenkundig, was im Falle der Einreichung beim SG nicht der Fall ist, da sie meist gar nicht erst weitergereicht wird, weil man ansonsten zustimmen würde, dass das SG gar nicht zuständig ist.
Insoweit mag die Kritik von John Doe etwas harsch ausfallen, sie ist aber sachlich korrekt.
Sehr geehrter Herr Wengel,
ich habe nun vor ca. zwei Wochen diese Klage mit einigen Änderungen meine Bedarfsgemeinschaft betreffend an das Sozialgericht Neurupien, im Betreff, mit der bitte um Weiterleitung an die zuständige Gerichtsbarkeit, eingereicht.
Gestern nun habe ich die Mitteilung das das SG- Neurupien diese Klage unter dem Akz.: xxxx führt.
Mit gleicher Post aber auch schon einen Beschluß des gleichen Gerichtes.
Der Antrag wird abgelehnt
Kosten werden nicht erstattet
Aus der Begründung,
hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Dieser Beschluß erging meinesachtens sehr schnell, hingegen ein Antrag auf einsteiligen Rechtsschutzes Heizkosten beim gleichen Gericht nun schon mehrere Wochen andauert und die Durchsetzung geltenden Rechtes verhindert und untergraben wird.
Wie auchschon das gleiche zuvor ca. 12 Wochen dauerte und im Ergebniss zur jetzigen Sache geführt hat.
Ich werde mir überlegen gegen diesen Beschluß Beschwerde beil LSG einzulegen, mal sehen.
Ein versuch wars schon alleine für diesen Beschluß wert.
mfg
Gerd Schweitzer
familie-schweitzer-online
Sehr geehrter Herr Schweitzer,
die Musterklage enthält als Adressaten -ganz klar und deutlich!- das “Amtsgericht”. Weshalb reichen Sie die Musterklage beim “Sozialgericht” ein???
Der Rechtsweg bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art, nach Art. 19, Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG lautet: “ordentliches Gericht”! Das “ordentliche Gericht” ist IMMER das “Amtsgericht”, “Landgericht”, “Oberlandesgericht”, “Bundesgerichtshof” (in dieser Reihenfolge). Die sog. Fachgerichtsbarkeit, via “Verwaltungsgericht”, incl. deren Unterformen von “Sozialgericht” und “Finanzgericht” sind sachlich und funktional unzuständig im Rahmen des Art. 19, Abs. 4, Satz 2, Hs 2 GG, wie sich aus dem Wortlaut der Verfassungsvorschrift unzweifelhaft ergibt.
Niemand würde auf die Idee kommen, seinen Fisch in der Herrenoberbekleidungsabteilung bei C&A kaufen zu wollen. Oder?
Verinnerlichen Sie bitte, dass es sich bei den verschiedenen Gerichtsbarkeiten um “spezielle Fachgebiete” handelt, die Sie gezielt konsultieren müssen – so, als wollten Sie im Baumarkt Tapete kaufen, und meiden dafür die Gartenabteilung.
Dass Ihnen das Sozialgericht antwortet, die Klage hätte “keinen Erfolg” läuft auf das Gleiche hinaus, als wenn Sie einer Autowerkstatt (hier: Sozialgericht) den Auftrag erteilen würden, ihr Auto zu reparieren, und ihr die dafür benötigten Werkzeuge (hier: SGB) wegnehmen würden. “Der Reparaturauftrag wird keinen Erfolg haben.”.
Mit der obigen Musterklage nehmen Sie der “Fachwerkstatt Sozialgericht” das “Werkzeug” weg. Sie müssen zum Autohersteller (Amtsgericht) und denen sagen, dass es kein Werkzeug (SGB) zur Reparatur Ihres Autos gibt. Der Autohersteller hat sich somit darum zu kümmern, dass Ihr Auto trotzdem wieder fahrbereit wird!
Genau DAS passiert, wenn man sich nicht mit dem Inhalt der Klage auseinander setzt. Wie kommen Sie auf “Sozialgericht” als Adressaten, wenn doch “Amtsgericht” in der Klage drin steht???
Lob!
Ein sehr schöner Vergleich!
Hallo Herr Wengel und liebe Leserinnen und Leser
Habe heut nach 26 Tagen Warten endlich wenigstens teilweise (da ich sie nach dem GG (meine Forderung 631 Euro nach der Studie des Herrn Böker, basierend auf den BMAS Daten der Bundesregierung um Artikel 1 des GG gerecht zu werden) beantragt habe, wurde mir aber im Urteil vom 12.01.2012 mit dem Az.:S 16 AS 3250/11 ER bisher nur auf Basis des SGB II, also die ca.370 Euro gewährt, werde deshalb natürlich eine entsprechende Beschwerde einreichen und notfalls natürlich weitere Klagen einreichen) meine Grundsicherung der Existenz auf meinem Bankkonto vorgefunden. Aber auch nur weil das Sozialgericht München am 23. Januar (Urteil war am 12.01.2012 zu meinen Gunsten gefällt worden) dem Jobcenter Dachau ebenfalls das Messer auf die Brust gesetzt hat und bestätigt hat das ich berechtigt bin einen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung meiner Grundsicherung zu beauftragen und Ihnen quasi befohlen hat zu zahlen (bin ganz überrascht das Sie mir geholfen haben, da keimt doch tatsächlich die Hoffnung auf das das Sozialgericht langsam merkt, was hier wirklich in unseem Land im Sozialbereich los ist und das außerdem die Jobcenter die Autorität der Sozialgerichte mittlerweile offenbar vorsätzlich mißachten). Jetzt gönn ich mir ein paar Tage Ausszeit (hat mich doch alles mehr mitgenommen als ich gedacht habe) und werde nächste Woche aber den nächsten Schritt in Angriff nehmen, nämlich dafür zu Sorgen das künftig jeder Hilfsbedürftige (Arbeitslose, Rentner, kranke Menschen und sonstige Hilfsbedürftige) in unserem Land seine Grundsicherung der Existenz nach dem Grundgesetz erhält und dann mindestens 631 Euro monatlich zum Leben haben wird, statt den viel zu niedrigen die Würde des Menschen absolut nicht achtenden ca. 370 Euro nach dem menschenrechtsfeindlichen und grundgesetzfeindlichen SGB II (Hartz 4). Fortsetzung folgt….
Mit freiheitlich demokratischen Grüßen
Frank Schönwetter
Hallo Herr Schönwetter,
meinen Glückwunsch. Das SG konnte aber wohl gar nicht anders entscheiden, da Sie ja bedürftig sind. Selbstverständlich können Sie Geldforderungen aus einem rechtskräftigen Urteil von einem Gerichtsvollzieher eintreiben lassen. Ob Sie jedoch Zeit und Energie in die Durchsetzung eines Regelsatzes von 631 Euro einsetzen sollen, gebe ich zu bedenken. Das BVerfG hat ja in seinem (mangelhaften) Urteil von Feb. 2010 festgestellt, dass der Regelsatz nicht zu niedrig ist, sondern lediglich in der Berechnungsmethode nicht transparent ist. Erfolgversprechender wären Aktivitäten, den §31 SGBII zu Fall zu bringen, da das BVerfG in dem Urteil eine “Unverfügbarkeit” des Regelsatzes ausgesprochen hat.
@Aristo
Vielen Dank. Werde Ihren Vorschlag gern genauer unter die Lupe nehmen.
Frank Schönwetter
@ Dringend an Hr. Schönwetter und Tunichtgut!!!
Bitte tun Sie beide sich den großen Gefallen und beschäftigen Sie sich unbedingt mit den Inhalten des Grundgesetzes und vor allem mit der hier veröffentlichten Klage, wenn Sie gegen Hartz-IV vorgehen wollen. Sie beide scheinen nicht wirklich verstanden zu haben, worum es in dieser Klage geht. Es steht jedem von Ihnen frei, machen zu wollen, was immer Sie glauben machen zu müssen, aber verlangen Sie dann nicht von uns, den Scherbenhaufen wieder kitten zu sollen.
Sie können die hier veröffentlichten Inhalte nicht einfach wahllos mit Ihren Ansichten durcheinander werfen und glauben, dies würde erfolgreich sein – Sie spielen damit den Instanzen in die Hände, welche diese Zustände zu verantworten haben. Bitte und letztmalig, beschäftigen Sie sich mit den hier veröffentlichten Inhalten. Ich werde ansonsten, so leid es mir tut, Ihre Annsichten dazu nicht mehr veröffentlichen können. In diesem Fall sollten Sie sich beide miteinander ins Benehmen setzen und allein schauen, was Sie so anrichten (können).
Sehr geehrter Herr Wengel
Glauben können Berge versetzen. Welcher Sachbearbeiter im Jobcenter kennt das Grundgesetz? Die lachen über Aussagen und Vorlesung aus dem
Grundgesetz. Die Täter halten bis zur Geschäftsleitzung zusammen. Welcher Richter hält sich an das Bonner Grundgesetz? Geschweige an die ZPO und deren Verwaltungsverordnungen. Das Opfer (Antragsteller) wird zum Straftäter gemacht und so verurteilt. Den Tätern ist es egal was den Opfer wiederfährt.
Schon allein der Tatbestand der Unterschriftenverweigerung der Täter einschl. der Richter, läßt an gesundes Menschenrecht zweifeln. Angagierte Rechtsanwälte verlieren ihre Zulassung. Selbst das wollen Sie nicht wahrnehmen. Urteile sind in der Akte nicht unterschrieben und das Opfer erhält eine wertlose Ausfertigung. Der heutige Richter wird später behaupten: “Ich kenne Sie nicht und ich habe meinen auftrag ausgeführt”. In den Jobcentern und den Gerichten gibt es Geschäftsleitungen und das Geschäftzeichen ihrer Klage bzw. Gesucht wird auftragsgemäß abgewunken. Sollten Sie am Ende des Tages wegen Hunger einen Diebstahl bei den Discounter verüben, werden Sie nach Überprüfung der Personalien wieder Nachhause geschickt. Sie können aber auch die Aussage zu ihrer Person verweigern. Das sichert den Antragsteller eine warme und unbequeme Unterkunft ohne TV. Für die Aussageverweigerung erhalten Sie eine Anzeigen nach dem § 111 OwiG. Das sichert den Antragsteller eine Beugehaft mit Essen und ausreichend geheizten Räumen zu. Der Antragsteller kommt schneller in den Knast, als das ihn seine Rechte gewährt werden. Parteien oder Parlamente anzurufen bleibt ebenso erfolglos, als wenn Sie ihr Bittgesuch in der Flasche in die Isar werfen. Ihr Nachmieter, der sie nicht versteht und der vor wenigen Wochen mit seinen FamilenClan aus Kenia anreiste, hat in der Zwischenzeit ihre ehemal. Wohnung mit neuen Möbeln bezogen. Sollten sie jetzt sich bei der Hausverwaltung beschweren, bekommen sie zur Antwort, das die Wohnung wg. Mietschulden beräumt wurde.
Viele Grüße von der Realität zum Glauben. Sie Herr Wengel haben vielleicht noch Ausfertigung des letzten Richters in der Aldi Tüte. Eine Kopie des Orginal ohne Unterschrift erhalten Sie gegen Gebühr bei der zuständigen Geschäftsleitung.
Hallo,
da ich alles gelesen habe hier, so erschließt sich mir der Sinn nicht ganz warum die
“wasserdicht” recherchierte Arbeit nicht umgesetzt wird.
Wobei das lesen der insich verschachtelten Kommentare oder Posts ja eine “magische”
Kunst voraussetzen bedeutet. Da wohl der Verfasser des o.A. Klageschreibens sich ganz
bewusst war und ist, was Er hier versucht zu korrigieren. Soweit ich den Schriften oben
glaube ist es wohl eine sauber auf GG recherchierte harte Arbeit.!
Da es eine “Klagegemeinschaft” in DE ja nicht gibt, so müsste erst die “Voll Wirksame”
Sippenhaft erörtert werden oder die unzähligen “Tafeln” (ja, ja, ist in DE rechtlich geschützt)
um dann die Ursache und Wirkung der Causa Hartz.
Nach etwa 6 Jahren Klageverfahren sind außer BVerfG-Richter wohl niemand bereit das GG
zu respektieren und achten. Zudem propagiert irgendeine Regierung gerade wohl
“irgendwas”.
Was aber sich durch alle Posts hindurchzieht ist die vehemente “Rechthaberei”. Der Author
des o.a.S. bemängelt die Unferfrohrenheit der Leser die seine Klage bzw. Antragsverfahren
mit Fragen zu verstehen versuchen.
Die Klage ist schlüssig, nachvollziehbar, rechtens, vertretbar und nebenbei stellt sie den Versuch
her rechtswidriges Unrecht aufzuheben. Glauben Sie im ernst Sie kommen damit “durch”?
Gesetz den Fall:
XSeit 4 Jahren ohne GG-Schutz in Form von 100″%” Existensvernichtunsvorhaben gegen einen
Antragsteller der sich auf GG berufte wird seit 4 Jahren ermittelt…
Was Sie hier ablassen ist weder vertretbar noch Rechtskonform. (Bewieise aufzählen)
ein Hinweis auf versuchten Mord sein, da Sie ja vermutlich in etwas ganz anderes
verfolgten.
Ich hätte Ihr Ansinnen gerne weiter verfolgt, sogar auf SGB mit rückschau, bzw. GG, nur
Verlinkhunzigungen zu anderen ….. (was weis ich) mit rechtradikalen Hintergrund geht
nun mal nicht! Da die o.a. Klage (Klagegesuch) eh nie rechtswirksamen Status erreicht,
so kann man wohl diese Seite als redun… deklarieren, wieso aber der Link von
Ralph Boes hier zu völlig Realitätsfremde ging ist fern jeder Realität.
Herrn Boes wird nix wer tun, über die anderen 8 Mio redet keiner mehr. Denn
Herr Boes beruft sich auf GG! Zudem ist es “medial” zugänglich.
Ob der Autor des o. a. Kagegesuchs überhaupt sich traut dem Ganzen eine
Erfolgsaussicht zu verleihen ist fraglich (eigenrückzug). Somit geschieht wie
vorausgesagt der Exodus. Zu Martin und Konsorten möchte ich nicht weiter
eingehen, aber nur sagen Layer und SGB II ernährt viele Leute.
Der Author des Klagegesuchs ist hoch intelligent und hätte er den “einfachen”
Rechtsweg mit eingebaut über SG mit Antrag auf Zuweisung, (das kleine
Rechtsmakel ist immer und stets gegeben), so bleit nur Hoffnung
auf “Martin”, Jo….” und wie se alle heißen mögen…. toll, eine Volksverblödung
sonders gleichen.
Sehr geehrter Herr (..Author ..), wünsche Ihnen viel Erfolg beim Rechtsverdrehen,
obwohl die Strategielinie klar ist fehl es an “Rückzugspunkten/Seitenhieben), ups,
Sie klagen ja nicht– sondern andere zahlen “Gerichtskosten”.
F:
So wie viele “Helferleins” viel Geld mit Sozial scheffeln, unterstelle ich mal die totale
“Volksverblödung”, [klageschrift erstellen in 90 Tagen und nichtvorlage] sollten Sie
das 1 Staatsexamen haben, gibts da einen “schwur”
LG
“Warum Herrn Brandbriefschreiber nicht auch mal 4Jahre Gericht zu teil wird, kann
man an Unterschriften sehen, von 8 Mio Erwerbslosen werden wir von einem
echten Querulaten grad vorgeführt.
Da Brandbriefschreiber zu Hier verlinkt, so ist Medientechnisch ein Tod gar nicht
gewollt….
(the show must go on)
Wehrter -egalite- – die Show geht ungebremst weiter – keine Sorge!
Wie bereits Fred Feuerstein rechtsverbindlich zu Protokoll gab: “Jabba-dabba-duuu….”, oder was wollen Sie mit Ihrem Scheins promillebeladenem Kommentar hier dartun??? “Wohl sehe ich teils Worte, doch fehlt mir der kognitive Zugang!”.
Sind Sie ein Erstsemester der “Höchstverdächtigen” aus Freiburg, Tübingen, München oder Münster? Oder was soll diese Pöbelei hier?
Ihre Rabulistik ist schwer verbesserungswürdig, weil nicht zielorientiert – Ihre Rhetorik noch nicht vorhanden.
Beispiel – Zitat:
“Gesetz den Fall:
XSeit 4 Jahren ohne GG-Schutz in Form von 100″%” Existensvernichtunsvorhaben gegen einen
Antragsteller der sich auf GG berufte wird seit 4 Jahren ermittelt…
Was Sie hier ablassen ist weder vertretbar noch Rechtskonform. (Bewieise aufzählen)
ein Hinweis auf versuchten Mord sein, da Sie ja vermutlich in etwas ganz anderes
verfolgten.” -Zitatende-
Schwerst “verpisat”, würde ich sagen……
Konkrete Frege: haben Sie auch etwas Konstruktives zum Thema beizutragen, oder wollen Sie nur mal probieren wie man “trollt”?
Sollten Sie sich im Ausbildungsprozess der Juristerei befinden – vergessen Sie’s! An einzelnen Mitgliedern dieser “Community” hier haben sich bereits “gestandene Juristen” verhoben.
Aber vielleicht habe auch ICH nur einen schlechten Tag, incl. kognitiver Dissonanz. In diesem Falle bitte ich um Entschuldigung und gleichzeitig um leichtverständliche Übersetzung Ihres, für mich, schwierigen Textes.
Vielen Dank!
Sehr geehrter “John Doe”,
leider ist die Sachlage oft nicht so einfach wie es scheint.
Warum Sie nun so einen “Kauderwelsch” nicht verstehen mögen entzieht sich meiner Kenntnis nun vollends. Wollte auch nicht “Troll” spielen, sondern
nur meine Meinung zum Ausdruck bringen. Hab nie in den von Ihnen aufgelisteten Anstalten studiert (wieso auch, bei 14 Std Arbeit nicht möglich) und
werd es vermutlich auch nicht. Promillegefahr war auch nicht, so werden Sie womöglich das mittlerweile hoch gejubelte Lied der Stigmatisierung
pfeifen wollen? Entschuldige mich für Agitation a la Gerichtsbeschlüße und Urteile in einem oft nicht zu verstehenden “Rummgesülze”.
Da mich dieses Thema sehr interessiert, so ist es völlig egal ob ich juristisch gebildet bin, ja sogar eingesperrt wurde weil ich mir schriftlich erlaubte
das Grundgesetz (GG) heranzuziehen als Widerspruchspräferenz, obgleich es ja sinnlos sein müßte bei der derzeitigen “Lage”.
Als 100% Sanktionierter ohne KV, Existenzminimum seit 4 Jahren und ohne GG-Schutz müßte ich eigentlich T.. sein, aber ich erlaube mir mal zu Antworten. Wie ich o.A. schon schrieb versteh ich die Klage und weis deren Auswirkungen, bzw. ich mußte erfahren was es bedeutet, wenn man
eine Feststellungsklage betreibt die SGB ab 2003 für verfassungswidrig erachtet. Dabei ist es auch völlig unerachtenswert wie viel Steuern ich entrichtet hab oder welche Position ich vor Hartz inne hatte, auch ist vermutlich Ihr pseudointellektuelles Gehabe fehl am Platze. Mit Anführen von
“pisa” und Aufzählen von Fremdwörtern für ganz einfache Begriffe haben Sie sich als extrem …… (beeinflußt dargestellt), hoffe es ging Ihnen nicht
um dieses.
Möchte dennoch mal ne Frage stellen:
Wissen [u]Sie[/u] überhaupt was es bedeutet nach über 40 Jahren körperlicher harter Arbeit so zu T.. sanktioniert zu werden?
Wollte nur wissen wieso sich nicht mal der Author der Klage sich nicht traut sie einzureichen?
Wieso Herr Boes hierher verlinkt wurde, da ja “Äpfel und Birnen” nicht vermischt werden sollten, zudem hat Herr Boes nun Radio und
TV- Auftitte hinter sich, so ist wohl in Gänze auszuschließen das dieses zu “Sanktionen” führt (führen wird).[punktum] Einsperren müßen
sch nur unschuldige Bürger lassen, als ich Anzeige in Tageszeitung beauftragte war 2 Std später LSG-Rat da, nun ja, nach 2 Std warten
war ich frei mit den Worten des …… (sowas gibts ja gar nicht, sowas kennt er nicht….)
Da ich die Tage ein Urteil erhalten haben dass gezielt auf verschiedene BSG-Verfahren im “Allgemeinen” abziehlte und im Besonderen auf
09.02.2010, so verwundert mich nicht die [u]totale[/] “Ungesetzmäßigkeit”. Ich denke für paar Zeilen ohne Quellenverweise brauch ich weder
3 verschiedenen IT-Systeme noch verweisen auf GG.
Und ja, denke Sie hatten einen sehr ungeeigneten Tag.
mfg
“Michael Hohn-Bergerhoff Freitag, 30. Dezember 2011 um 23:19 Uhr | Link
Falls es weiterhilft, der 16 Senat des LSG München hat ihn “halsbrecherischer” Entscheidung datiert mit dem 20.12.2011 den (Weihnachts-)Basar um das grundgesetzliche Existenzminimum mit einem Einstiegsgebot in Höhe von 90% RB eröffnet, da es angesichts der Gewähr eines fairen Verfahrens auch bei fehlender Aussicht in der Hauptsache in sozialrechtlichen Fragen einer Abwägung analog zu 1 BvR 569/05 bedarf.
Diese Entscheidung ist irgendwie so nebulös, daß man beinahe an ein Weihnachtsmärchen glauben möchte.”
Ich stehe auf dem Schlauch. Was bedeutet das konkret?
Mit Bedauern muss ich zur Kenntnis nehmen das Sie mangels an Mitstreitern ihre Klage nicht einreichen wollen. Mir erschließt sich zwar nicht die Sinnhaftigkeit aber das ist nun mal ihre Entscheidung und die hat man zu respektieren, so schade wie ich es auch finde. Aber nun zum wesentlichen weshalb ich hier schreibe. Natürlich ist es kein Problem ihre Musterklage abzuschreiben und entsprechend bei dem Amtsgericht einzureichen. Die Probleme fangen dann erst an wenn die Klage nicht angenommen wird und man von A nach B geschoben wird. Dann sind wir nämlich bzw. ich mit meinem Latein am Ende. Würden Sie denn wenn es denn so weit käme uns bzw. mir auch bei den entsprechenden Widersprüchen/Schriftverkehr unter die Arme greifen? Wenn ich definitiv wüsste das ich adäquate Hilfe von ihnen erfahren könnte würde ich mich nicht scheuen diese Klage persönlich einzureichen.
Wir sind am Überlegen, ob wir für Mitglieder eine entsprechende Hilfe organisieren. Ein Beschluss dazu wird in der nächsten Woche ergehen. Senden Sie uns bei Interesse eine entsprechende Mail mit Ihren Kontaktdaten.
Hallo Herr Wengel,
ich habe Ihnen meine Kontaktdaten zugesandt, doch leider bis zum heutigen Tag noch keine Nachricht von Ihnen erhalten, aus diesem Grund erlaube ich mir, hier noch einmal nachzufragen, ob sie denn entsprechend Hilfe organisieren können, wenn es zum einreichen dieser Musterklage kommen sollte.
Wir haben noch nicht entschieden. Sehen Sie uns dies nach, aber im Moment haben wir alle Hände voll zu tun. Studieren Sie die Klage; aus ihr gehen alle Argumente hervor für den Fall, dass Sie abgewimmelt werden sollen. Fragen dazu bitte hier stellen.
Interessante Frage. Ich denke aber, das das Rechtsberatungsgesetz hier eine Schranke zieht, es sei denn, das Grundrechteforum hat einen zugelassenen Juristen. Wenn Herr Wengel damit einverstanden ist, werde ich im nächsten Jahr diese Klage Fachanwälten für Sozialrecht zukommen lassen, um in Erfahrung zu bringen, ob sie diese die Klage bis zum Ende, für ihre Mandaten vertreten würden.
Es gibt nur wenige Juristen in Deutschland, die das Prädikat “gut” oder “sehr gut” verdienen würden.
“… es sei denn, das Grundrechteforum hat einen zugelassenen Juristen.” Die Grundrechtepartei ja.
“Wenn Herr Wengel damit einverstanden ist, werde ich im nächsten Jahr diese Klage Fachanwälten für Sozialrecht zukommen lassen, um in Erfahrung zu bringen, ob sie diese die Klage bis zum Ende, für ihre Mandaten vertreten würden.” Viel Spaß, dann müssten sich diese Anwälte fragen lassen, weshalb sie um diese Umstände entweder nicht selbst wissen oder weshalb sie diese Umstände noch nicht publik gemacht haben. Aber schauen wir mal ;-)
da ja bekannt ist, für wenn die Rechtsanwälte arbeiten, müßte sich ein ganz mutiger RA melden, der mit dem Betrügern
nicht zusammen arbeitet.
Anfang Dezember ging ein Schreiben im INternet herum, indem der RA auf seine Treue und Pflichten hingewiesen wurde.
Da er nach dem BRD-Prinzip ein Verstoß gegangen hat, wurde dieser Fall von der Sta der RA-Kammer gemeldet.
Mein ehem. RA hat seine Zulassung verloren und weitere sind mir bekannt.
Ein Rechtsanwalt verliert in der Bundesrepublik Deutschland wohl kaum seine Zulassung, weil er das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm ins Spiel gebracht hat. Ich warne jedoch vor denjenigen Anwälten, die inzwischen auf dem Weg sind, das Bonner Grundgesetz in seiner Gültigkeit und / oder Wirkweise in Frage zu stellen. Wenn diese dann ihre Zulassung verlieren, so sollte diese gut sein. Aber gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäiischen Union braucht es nur dann eines Anwaltes, wenn sich der Betroffene eventuell von einem solchen vertreten lassen möchte, in erster Linie kann und darf er sich in allen Rechtsfragen selbst vertreten ebenso wie er sich auch selbst verteidigen darf.
Ich habe die Musterklage beim Amtsgericht eingereicht. Zuerst hat man gesagt, man sei nicht zuständig. Da hat das Gericht die Klage doch angenommen. Nun ist die Klage einem Zivilrichter zugeteilt. Hier gegen wieder Beschwerde eingereicht, bisher leider keine Antwort. Ebenso beim Eilrechtsschutz. Habe nun dem Gericht letztmalig ne Frist von 14 Tagen eingeräumt. Danach werden weitere rechtliche Mittel geprüft. Die ziehen sich wie “Gummi” den Eilrechtschutz zu gewähren. Habe in der Frist weitere Verletzungen der Grundrechte durch das JC angeführt die mir jetzt aktuell entstanden sind. Der Druck erhöht sich damit nochmals. Hat jemand bereits Erfahrungen über das Amtsgericht hinaus sammeln können? Ich denke wir sollten uns hier etwas austauschen, damit wir effektiver sind.
Gruesse
brother_wilson
Das Problem liegt hier im Mangel am Prozessgesetz für derartige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art, weshalb die o.a. Klage auch einen Antrag auf Vorlage zum BVerfGG beinhaltet, damit dieses den Gesetzgeber verurteilen kann, ein solches Prozessgesetz zu erlassen.
Seit 62 Jahren denkt die bundesdeutsche Bevölkerung nur an sich selbst. Neid, Missgunst und Hass sind die von den Regierenden geschürte und gerne in sich aufgenommene Faktoren, die dafür Sorge tragen, dass die bereits im Machwerk des Massenmörders Hitler beschriebene “granitene Dummheit” der Bevölkerung bis heute kaum verblasst. Solange sich der Einzelne nicht auch um sich und seine staatstragen Belange selbst zu kümmern beginnt, sich dann auch vernetzt und gemeinsam den Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes einfordert, solange wird sich nichts ändern. Da aber sicvh bis heute niemand wirklich darüber aufregt, dass nahezu alle Amtsträger in der Bundesrepublik Deutschland dann, wenn sie begründen, dass sie zum Wohle des Staates Straftaten gegen die Bevölkerung verüben, persönlich uantastbar ( straffrei ) bleiben, solange haben die Amtstäter auch keine große Lust, sich an die Gesetze, geschweige denn an deren Wortlaut zu halten.
Hallo,
der Ansatz, Einschränkungen der Grundrechte, wie etwa der Freiheit der Berufswahl im SGB II zu erkennen und dagegen zu klagen ist im Prinzip richtig, sofern die Jobcenter die jeweiligen Bestimmungen nicht freier auslegen. Die Frage, die sich mir stellt, ist, ob sie das nicht auch sogar eigentlich könnten, wenn nicht Mitarbeiter dort das Gesetz so rigide, oft dumm eingeschränkt in ihrer eigenen Analyse auslegen würden.
Ein Weg ist, auch etwa Förderanträge zu gewünschten beruflichen Weiterbildungen zu stellen und gegen deren Ablehnung ggf. zu klagen. Damit wird das Problem auch öffentlich immer deutlicher.
Etwa künstlerische und andere kulturelle Tätigkeiten wegen ihrer angeblichen nicht vorhandenen Marktfähigkeit nicht zu fördern ist rein subjektive, nicht verifizierbare willkürliche Marktdeutung der Jobcenter. Inwiefern im Gesetz steht, dass etwa künstlerische Qualifizierungen nicht weiter gefördert werden, ist mir nicht klar. Ich vermute, dass das Gesetz oder die innerbehördliche Kommunikation über solche Berufsfelder die Mitarbeiter der Jobcenter anregt, eine eingeengte Sicht auf das Marktgeschehen den Leistungsempfängern zu entwickeln.
Gerade in der Einschränkung der Freiheit der Berufswahl bei der weiteren Förderung von Akademikern durch Jobcenter, wenn gerade mal mehr Geld da ist, sehe ich auch eine klare Verletzung der Grundrechte wie z.B. auch der Meinungsfreiheit.
Es entsteht auch ein klarer Konflikt zwischen Bildungspolitik und Arbeitsmarktpolitik wenn die Jobcenter Qualifikationen, die aus aus öffentlich akkreditierten Studiengängen herrühren, gerade auch aus sogenannten Orchideenfächern, nicht mehr weiter fördern. Das ist dann eine in sich konträre Politik. Damit Bildungsinitiativen der Universitäten auch arbeitsmarktpolitisch gefördert werden, müssen sich die Jobcenter denen auch öffnen. Andernfalls arbeitet Politik hier gegen sich selbst an. Bildungspolitik fördert doch gezielt auch Randbereiche der Bildung. Es ist völlig unsinnig, wenn die Jobcenter dem entgegenwirken. Insofern sollte die Berufswahl auch bei weiter gehender Förderung frei bleiben, die Kommunikation mit den Leistungsempfängern sollte von gegenseitigem Respekt geprägt bleiben, eben immer auch bei kulturellen und religiösen Unterschieden.
Es gibt mehrere Wege:
-Gegen die Entscheidungen des Jobcenters direkt jruristisch vorgehen
-Gar nichts beantragen
-Gemeinsam bis zum Verfassungsgericht klagen
- nie bei der Kommunikation im Jobcentern von den eigenen Überzeugungen abweichen, sofern das aufgrund Druck und Sanktionsdrohung und nicht aufgrund von friedlicher kommunikativer Kompromissfindung geschieht.
Für den Weg der Verfassungsklage würde ich vorschlagen:
-Erst wirklichen Rückhalt in mehreren unterstützenden Parteien und bei prominenten Politikern suchen.
-Die Klage so knapp wie möglich formulieren. Den Kern der Klage also sprachlich heraus arbeiten.
Die Grünen sind mit einem Antrag im deutschen Bundestag, das Sanktionswesen unter Hartz IV abzuschaffen im Bundestag zuletzt 2010 gescheitert.
Es bedarf demnach schon weiter gehender Erklärungen und Debatten in der Gesellschaft, um öffentlichen Konsens darüber zu erzeugen, dass Hartz IV unmenschlich, entwürdigen und vor allem redundant in den Zielsetzungen ist, wo das Sanktionswesen deutlich Überhand nimmt.
Meine Vorstellung war deshalb:
-Die Mitarbeiter in den Jobcenter offen mit diesen Fragen konfrontieren. Leistungsempfänger könnten sie dort immer wieder deutlich offen (mutig) ansprechen. Das Bewusstsein bei den dortigen Mitarbeitern also schaffen, dass selbst die Jobcenter in ihrer Aufgabe der beruflichen Integration durch das Sanktionswesen letztlich behindert werden. Dass dieses im Ergebnis immer redundante Sanktionswesen somit also den Steuerzahlern auch Geld kosten.
-Die Lehrer in den angegliederten Schule ansprechen und sie zu öffentlichen Stellungnahmen zum Sanktionswesen im Kontext mit Fort- und Weiterbildungen für Leistungsempfänger bitten. Schnell wird dann deutlich werden, dass Sanktionen das Lernen und den nötigen offenen Austausch über Bildungsziele auf gleicher Augenhöhe immer eher behindern.
Ich bin mir letztlich sicher: Sowohl die Mitarbeiter in den Jobcentern als auch die Lehrer in den beauftragten Berufsbildungszentren könnten besser und erfolgreicher vermitteln, fortbilden und integrieren lassen, wenn das rigide Sanktionswesen beseitigt würde.
Deshalb glaube ich auch, dass es früher oder später fallen wird, weil letztlich (sozial)wissenschaftlich verifizierbar ist, dass es auch wirtschaftlich ineffektiv ist und die Steuerzahler letztlich mehr Geld kostet.
Für eine erfolgreiche Verfassungsklage ist aber guter politischer Rückhalt nötig im Deutschland.
Vielleicht wäre eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sogar erfolgreicher. Der ist ja manch konservativen Denkern in Deutschland deshalb ja auch ein Dorn im Auge, insofern er gegen ihre restriktiv konservative Weltsicht urteilt.
Weitere Wege sind:
-Nur noch Parteien wählen, die definitiv die deutsche Sozialpolitik wieder mit den Grundrechten und Menschenrechten in Einklang bringen wollen.
-Immer weiter nach außen kommunizieren, was man denkt: Bekannte, und Verwandte überzeugen.
-Möglichst immer wieder deutliche und in der Analyse klare Kritik an die verantwortliche Politik geben
-Sich möglichst politisch dazu vernetzen in Parteien
was ist mit den Eingliederungsvereinbarungen zu tun?
Mein Fallmanager wurde am Telefon aggressiv,
Ich: Ich sagte ihn, daß die EinV nicht nach Recht und Gesetz ist.
Aus Urteilen in meiner Akte können sie entnehmen, das die EinV nicht dem Gesetz und nicht dem deutschen Recht entspricht.
ER: Sie wollen die EinV nicht unterzeichnen und ich werde einen Verwaltungsakt ihnen zusenden.
Ich: Ich werde beantragen, das Sie persönlich die Kosten des SG und des gesamten Rechtsstreit tragen.
Hörer aufgelegt
Artikel 19 Grundgesetz
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt (Anm.: “Jobcenter” = “Anstalt des öffentlichen Rechts” = “öffentliche Gewalt”) in seinen Rechten verletzt (Anm.: Grundrechtsverletzung, z.B. Anwendung von nichtigen Gesetzen (z.B. wg. Verstoß gegen das “Zitiergebot”), so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist (z.B. nach § 40 VwGO), ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Name des Fallmanagers (Beklagter), zu laden über: Dienststelle. Klage wegen “Beseitigung der Folgen aufgrund Grundrechtsverletzung” bei dem Amtsgericht, welches für den Dienstsitz des Jobcenters zuständig ist.
Was haben Sie denn für “Urteile” in Ihrer Akte?
Zitat:
“Die Grünen sind mit einem Antrag im deutschen Bundestag, das Sanktionswesen unter Hartz IV abzuschaffen im Bundestag zuletzt 2010 gescheitert.”
Genau DIE haben dieses unsägliche Dilemma ja mit aus der Taufe gehoben.
Zitat:
“Vielleicht wäre eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sogar erfolgreicher.”
Der EGMR fordert, genau so wie das BVerfG, die vorherige “Ausschöpfung des Rechtsweges”.
Der Weg ist, und bleibt, Art. 19, Abs. 4, Satz 2, Hs 2 GG, die “öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art” vor den ordentlichen Gerichten.
[...] Quelle Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können. [...]
Herr Wengel
Vielen Dank für ihre Antwort, die eine klare Bestätigung ist. Ich habe nämlich heute einen ablehnenden Bescheid des Sozialgerichts Münchens zwecks einem Rechtsschutzbegehrens gegen einen Verwaltungsakt erhalten und werde nun Beschwerde beim Landessozialgericht München einlegen. Ich habe übrigens mittlerweile über 30 widerrechtliche finanzielle Sanktionen (Das Sozialgericht schreibt hier in einem ebenfalls heute erhaltenen Schreiben wo ich mal wieder gegen eine Sanktion gewonnen habe wortwörtlich das diese finanziellen Sanktionen Erziehungsmaßnahmen sind! Das ist eine wirklich bodenlose Frechheit, ich bin schließlich erwachsen und die haben überhaupt kein Recht Erziehungsmaßnahmen gegen uns Bürger zu ergreifen) durchstehen müssen, die ich aber so gut wie alle vor dem Sozialgericht letztendlich aber dann gewonnen habe. Die sind nun allerdings überhaupt nicht mehr gut auf mich zu sprechen, da ich mir vor kurzem angemaßt habe die Richter darauf hinzuweisen das Sie von uns Bürgern bezahlt werden und nicht von den politikern und das Sie doch einen Amtseid geleistet haben, den Sie definitiv bisher nicht erfüllen und habe Sie ausdrücklich aufgefordert Ihn nun endlich zu erfüllen und nun endlich gegen diese kriminelle und staatsfeindliche Unterorganisation(die Jobcenter) die unsere Demokratie angreift vorzugehen…ich habe hierauf ebenfalls keine Antwort erhalten, weder vom Sozialgericht München, vom Landessozialgericht München und auch nicht vom Bundessozialgericht in Kassel bei dem ich wegen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts München bezüglich einer Ablehnung der Richterin Wagner-Kürn des Sozialgerichts München wegen Befangenheit aktuell gerade vorgehe. Hier läuft eine Riesenschweinerei gegen uns Bürger und ich lass mir das nunmal nicht gefallen. Nur ist das Problem, das die Behörden alle zusammenarbeiten und fast keiner mehr den Schneid hat gegen seine kriminell und staatsfeindlich agierenden Kollegen vorzugehen die unsere Demokratie verraten haben. Ich weiss das meine Chancen die eines Schneeballs in der Hölle sind, aber ich kämpfe weiter und bin froh ihre Seite entdeckt zu haben, da ich hier neue Ansätze entdeckt habe die sehr überzeugend sind. Ich muss mich nur noch ein wenig tiefer einlesen da das Material das hier zur Verfügung stellen wirklich sehr umfangreich ist. Aber vielen Dank für ihre erstklassige Recherchearbeit, ich hoffe Sie haben nichts dagegen wenn ich das eine oder andere von Ihrer Seite in meiner Verteidigung unserer Demokratie verwenden werde. Ich würde mich auch gerne Ihrer Sammelklage anschließen falls es dazu noch nicht zu spät ist und würde mich diesbezüglich dann per E-mail nochmal bei Ihnen melden, wenn das okay für Sie ist.
Aber wie auch immer, vielen Dank für Ihre Arbeit die sie hier geleistet haben, ich war heut schon echt ziemlich schlecht drauf wegen des ablehnenden Bescheids des Sozialgerichts obwohl ich ebenfalls erstklassig argumentiert habe und bin auch mittlerweile ein wenig ausgebrannt, da ich quasi seit fast 3 Jahren unter einer Dauersanktion stehe und mir langsam meine Kräfte schwinden, aber Ihre Seite hat mich wieder neuen Mut gemacht und auch neue Kräfte freigesetzt denn es ist wirklich nicht einfach, wenn man am Boden ist zu kämpfen und auch noch zusätzlich permanent auf einen von allen Seiten eingetreten wird nur weil man seine Bürgerpflicht laut GG Artikel 20 erfüllen will und versucht unsere Demokratie die mir mir wirklich unendlich wichtig ist zu verteidigen. Aber ich mach dennoch weiter, bis nix mehr geht.
Friede sei mit Ihnen
Frank Schönwetter
… wenn Sie Fragen zum obigen Text haben, nur zu. Bitte beachten Sie auf jeden Fall, dass der Text nicht mit anderen Sachen vermischt wird, auch ist das Sozialgericht nicht der zuständige Ansprechpartner für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art.
Hallo Herr Wengel
ich kämpfe auch schon seit knapp 3 jahren sehr erfolgreich gegen das nachweislichlaut GG Artikel 20 in Verbindung mit GG Artikel 21 (ich habe mittlerweile jede Menge an schriftliches Beweismaterial gegen dieses Jobcenter) kriminell und staatsfeindlich agierende Jobcenter Dachau, das unsere Demokratie aufs widerwärtigste angreift. ich glaube ich habe etwas sehr nützliches für uns alle herausgefunden: Es gibt ganz offensichtlich kein gültiges Gesetz das Empfänger der Grundsicherung der Existenz zwingen kann mit dem Jobcenter zwecks Arbeitssuche zusammenarbeiten zu müssen oder irgendeinen Vertrag mit diesem schließen zu müssen. Das würde unserem grundgesetz ja zuwiderhandeln und wäre dann Zwangsarbeit und Entmündigung. Die Grundsicherung der Existenz ist staatlich garantiert und hat nichts damit zu tun ob man mit dem Jobcenter zusammenarbeiten will oder eben nicht. Ich habe also diesbezüglich nach dem entsprechenden Gesetz, das mich dazu verpflichten kann mit dem laut GG Artikel 20 in Verbindung mit GG Artikel 21 nachweislich kriminell und staatsfeindlich agierenden Jobcenter Dachau das unsere Demokratie angreift zusammen zu arbeiten zu müssen beim Jobcenter Dachau, beim Sozialgericht München und beim Landessozialgericht München genau mit dem ebengenannten Wortlaut MEHRMALS schriftlich nachgefragt. ich habe von KEINER der genannten Behörden eine Antwort auf diese Frage erhalten, obwohl ja ganz klar Auskunftspflicht seitens der Behörden besteht. Ich denke hier kann man wunderbar ansetzen, da dieses Nichtantworten ja wohl offensichtlich bedeutet, das es hierzu eben kein Gesetz gibt. Daher sind meiner Ansicht nach sämtliche Sanktionsbescheide sowie der Verwaltungsakt sowieso allein aus diesem Grund schon nichtig und stellen einestaatliche kriminelle Handliung dar, da es ja gar kein gültiges Gesetz gibt und es ist daher auch definitiv nicht erforderlich mit dem Jobcenter zwecks Arbeitssuche zusammenzuarbeiten zu müssen um seine Grundsicherung der Existenz zu erhalten, sogar ohne das Ziteirgebot bemühen zu müssen. Ist das korrekt Herr Wengel?
Mit freundlichem Gruss
Frank Schönwetter
Schauen Sie sich den Inhalt der Klage an, dort steht die Antwort. Das Gesetz, auf dessen Grundlage dies geschieht, ist das SGB II, welches in mehr als 40 Fällen Grundrechte einschränkt ohne die dafür erforderliche Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG zu erfüllen, indem es die eingeschränkten Grundrechte unter Angabe des Artikels nennt. Aus diesem Grunde – und alle Behörden wissen darum – ist es kein ordnungsgemäßes Gesetz im Sinne des Grundgesetzes und kann – in einem Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Grundgesetzes – eigentlich keine Rechtswirkung entfalten.
Herr Wengel ich habe mir erlaubt nun meine Weiterbewilligung der Grundsicherung nach dem GG zu beantragen und nicht mehr nach dem SGB II und habe den Weiterbewilligungsantrag entsorechend handschriftlich abgeändert. Das hat dem jobcenter nicht gefallen. . Dies habe ich am 21.11.2011 getan. Ich habe meine Weiterbewilligung nach dem GG bereits zum 01.12.2011 beantragt und am 01.12.2011 auch Geldvom Jobcenter überwiesen bekommen. Nun weigert sich aber das Jobcenter die Weiterbewilligung nach dem GG ab dem 01.01.2011 fortzusetzen und hat mir die Weiterbewilligung verweigert.. Ich habe bereits Widerspruch eingelegt und Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt.Die beim Sozialgericht verzögern nun abervorsätzlich die Bearbeitung (kann ich beweisen) so das ich nun befürchten muss ab 01.01.2012 ohne einen Cent dazusrehen. DasJjobcenter hat dem Sozialgericht mitgeteilt das es für die Weiterbewilligung nach dem GG nicht zuständig ist und nur ausschließlich nach dem SGB II weiterbewilligt, gleichzeitig haben Sie mitgeteilt das es in Deutschland keine Stelle gäbe wo man seine Grundsicherung der Existenz nach dem GG beantragen kann. Da Sie mir aber am 01.12.2011 Geld überwiesen haben ist dies doch als stillschweigendes Anerkenntnis meiner Weiterbewilligung nach dem GG zu werten, oder? ich habe jedenfalls in meiner Stellungnahme dem Sozialgeicht gegenüber so argumentiert. Ich habe außerdem mehr Geld beantragt die auf der Studie von Herrn Böker basiert der als Grundsicherung die der Würde des Menschen nach GG Artikel 1 gerecht wird 631 Euro statt den ca 360 Euro nach dem SGB II aufgrund Bams berechnet hat. Ich bin mir sicher das Sie das auch zahlen müssen, da Sie wie gesagt mir ja Geld am 01,12,2011 überwiesen haben. ich hoffe ich sehe das richtig?
Gruss
Frank Schönwetter
Wenn das Geld am 21.11.2011 zum 01.12.2011 beantragt wurde und am 01.12.2011 angewiesen wurde, muss doch vorab ein Bescheid ergangen sein, welcher einen bestimmten Bewilligungszeitraum umfasst – dieser gilt dann, es sei denn, inzwischen wäre ein Änderungsbescheid ergangen.
Hallo Herr Wengel
Nein es ist kein gesonderter neuer Bescheid für den Monat Dezember ergangen. Die haben meiner Ansicht nach schlichtweg gerpennt zu regstrieren das ich ab dem 01.12.2011 meine Grundsicherung nach dem GG beantragt habe….das ist ja das interessante. ich denke da hat das Jobcenter einen riesigen fehler begangen den ich/wir nun zu unserem Vorteil nutzen können, da es ja den Passus der stillschweigenden Anerkenntnis gibt. Auf jeden Fall kann sich das Jobcenter nun da nicht so leicht mehr rausreden, da ja alles schriftlich nachweisbar ist. Und wenn Sie eben bezahlt haben haben Sie auch anerkannt das ich nun meine Leistungen nach dem GG bekomme…;) Das könnte ein echter Durchbruch werden. ich hab sogar noch mehr in Petto. Ich kann einer Richterin beim Sozialgericht klar nachweisen das Sie Unterlagen unterschlagen hat. Dies kann ich ebenfalls bei einem Fall vor dem Landessozialgericht nachweisen, da ist das gleiche geschehen. Ich hab in beiden Fällen auch gerade Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die involvierten Richter gestellt und eine Aufhebung und Neubewertung der Urteilssprüche deshalb gefordert. Die versuchen wirklich alles um dieses menschenverachtende widerwärtige Hartz 4 System weiterführen zu können. Also ich hab mittlerweile jede Menge schriftliches Beweismaterial, das geht von versuchter Nötigung bis schwerer vorsätzlicher Betrug. Wenn Sie wirklich daran interessiert sind das Hartz4 System zu kippen bin ich definitiv der richtige Mann für Sie. Nur allein schaff ich es einfach nicht mehr lange durchzuhalten. Habe mittlerweile einen ca halben Meter hohen Stapel an Schriftverkehr…. Ich brauch einfach sehr gute kompetente Unterstützung, dann könnten wir gemeinsam sehr vielen Menschen wirklich helfen , denn das Beweismaterial das ich besitze ist Gold wert. Ich hab nur mal so zum Beispiel ein Schreiben der damals noch ARGE geannten Pseudobehörde in dem bestätigt wird das der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung wegen der Sanktionen darin rechtswidrig ist wie auch die finanziellen Sanktionen selbst. Die Mitarbeiterin die mir das bestätigt hat arbeitet aber dafür heute auch nicht mehr dort. Da ich Sie für sehr kompetent halte frag ich Sie jetzt einfach sind Sie dabei? dann würde ich Sie unter Ihrer Bürgertelefonnummer anrufen und wir könnten Nägel mit Köpfen machen oder Sie können mir natürlich auch eine e-mail schicken . Meine Adresse haben Sie ja. Also ich mach auf jeden Fall weiter unsere Demokratie und unser Grundgesetz zu verteidigen auch wenn Sie nein sagen sollten. Das ist es wert und ja außerdem meine 1.Bürgerpflicht laut GG. Ich gedenke diese zu erfüllen und wenn ich dabei draufgehe ist es das dennoch wert gewesen. Ich bin in freier Mensch und bleibe das auch und lasse mich nicht versklaven.
Gruß
Frank Schönwetter
1. Wie lange dauert denn der bisherige Bewilligungszeitraum?
2. Die Sache funktioniert nur nach dem in der Klage beschriebenen System – das ist schwer genug. Wenn Sie das machen wollen, können Sie die Klage verwenden.
3. Ich denke, wir beschließen diese Woche, ob wir Gastmitgliedern entsprechende Hilfestellung geben können.
Hallo Herr Wengel
Der bisherige Bewilligungszeitraum endet am 31.12.2011. Noch was interessantes, es existiert auch aktuell weder eine EGV noch ein Ersatz per Verwaltungsakt. Dennoch hat man mich aktuelll mit 10% Sanktioniert, obwohl das Bundessozialgericht ja bereits ein Urteil diesbezüglich gefällt hat, das besagt das wenn ZUVOR weder eine EGV noch eine Ersatz der EGV per Verwaltungsakt ergangen ist, finanzielle Sanktionen unzulässig sind. Auch dies ist bereits des öfterteren gegen mich praktiziert worden. Das Jobcentrer hat mittlerweile übrigens mehrbändige Verwaltungsakten die mich betreffen, insgesamt in etwa 1000 Seiten….damit Ihnen die Dimenson in der ich mich bewege etwas deutlicher wird. Und vielen Dank das ich Ihre brilliante Klage verwenden darf. Falls Sie mir eine Faxnummer geben würden, könnte ich Ihnen den in meinem vorigen Schreiben benannten Widerspruch meinerseits und die Anerkennung desselben der ARGE bezüglich der Ungültigkeit des Ersatzes der EGV per Verwaltungsakt gern zusenden.
Herzliche Grüsse
Frank Schönwetter
Siehe Impressum. Aber bitte nur den Widerspruch und das folgende Schreiben.
Vielen Dank Herr Wengel. Werde Ihnen morgen am 21.12.2011 im Laufe des Tages die beiden Schreiben zufaxen.
Bis denn
LG
Frank Schönwetter
Hallo Herr Wengel. Habe Ihnen die Dokumente zugefaxt. Falls Sie für eventuelle Verwendung unseren Namen und unsere Adresse angeben müssen, möchten wir Sie bitten hierfür zuvor unser Okay einzuholen, bei Schwärzung unseres Namens und unserer persönlichen Daten steht es ihnen frei es zu verwenden wie Sie wollen. Vielen Dank für Ihr Verständnis und nun bin ich wirklich auf ihre Antwort gespannt bezüglich des rechtlichen Wert des Dokuments.
Herzliche Grüsse
Frank Schönwetter
Dem Widerspruch wurde stattgegeben. Worin besteht nun das Problem?
Herr Wengel es gibt da kein Problem es scheint wohl ein Mißverständnis vorzuliegen. Das Dokument habe ich Ihnen zugesand, da es ein klarer Beweis für die Rechtswidrigkeit des Ersatzes der EGV per Verwaltungsakt und gegen die finanziellen Sanktionen im allgemeinen ist und dazu dienen könnte das Hartz 4 System zu beenden. Vor allem da es von der ARGE stammte und Sie somit zugegeben haben das das was Sie tun eindeutig RECHTSWIDRIG ist. Ich glaube das dies ein sehr wertvolles Dokument im Kampf gegen das Hartz 4 System ist. Deshalb habe ich es Ihnen überlassen. ich hoffe das Mißverständnis ist nun eindeutig beseitigt. Können Sie dieses Dokument sinnvoll einsetzen?
Gruss
Frank Schönwetter
Lieber Herr Schönwetter, Ihren Enthusiasmus in allen löblichen Ehren, aber ich möchte dazu einige Anmerkungen vorbringen:
Ihren Widerspruch begründen Sie mit folgenden Argumenten:
1. Ihnen sei keine “normale” Eingliederungsvereinbarung zur Prüfung und Unterschrift ausgehändigt, zugestellt oder in einer anderen Form überlassen worden.
2. Sie wären nicht mit den finanziellen Sanktionsmöglichkeiten in der Eingliederungsvereinbarung einverstanden, da diese dem Grundgesetz, insbesondere dem Art. 12 GG, dem Armenrecht, dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Menschenrechten zuwiderhandeln.
3. Die Grundsicherung der Existenz wäre staatlich garantiert und Sie wären nicht bereit, auf Ihre diesbezüglichen Garantieansprüche zu verzichten.
Die Antwort des Jobcenters enthielt folgende Mitteilung:
Es ist Ihnen nun natürlich unbenommen, daraus zu schließen, dass Jobcenter hätte “die Rechtswidrigkeit des Ersatzes der EGV per Verwaltungsakt und gegen die finanziellen Sanktionen im allgemeinen” anerkannt und dass dieses “Eingeständnis” dazu dienen könnte, das Hartz-IV-System zu beenden. Ich vermute jedoch folgendes: Das, was hier seitens des Jobcenters vorliegt, ist das “Eingeständnis”, dass auf Grund dessen, dass Ihnen vor Erlass des Verwaltungsaktes keine EGV als öffentlich-rechtlicher Vertrag vorgelegt wurde, der diesbzgl. Verwaltungakt zurückgenommen wurde. Demzufolge wäre zu prüfen, inwieweit die erwähnten “Einzelheiten” in dem gesondert zugehenden Bescheid Ihre weiteren Ausführungen betreffen oder auch nicht. Erst diese Prüfung wird ergeben, ob Ihre Vermutungen korrekt sind.
Hallo Herr Wengel
Erstmal vielen Dank das Sie sich die Zeit genommen haben sich mit dem Doikument zu befassen. Es stammt aus dem Jahre 2009 und es ist mir NIE ein weiterer Bescheid diesbezüglich zugegangen. gaher ist er der einzige diesbezüglich und somit auch maßgeblich. Aufgrund meiner Argumentation können Sie sich sicher denken warum dem so war das nie ein weiterer Bescheid ergangen ist. Hier hat sich diese Pseudoehörde zweifelsfrei ein schweres Eigentor geschossen. Die Richter haben jedenfalls massive Probleme damit, das kann ich Ihnen versichern.Genauso wie die Richter mit den Argumenten in Ihrer Klage gegen das SGB II massive Probleme haben. Insofern ist dieses Dokument wirklich wertvoll. Und es ist ja auch bei weitem nicht das einzige Beweisstück das sich in meinen Händen befindet. Mir war es in erster Linie wichtig das ihnen klar ist, das ich kein Laberer bin. In diesem Sinne wünsche ich ihnen und allen Mitgliedern Ihrer Partei und auch allen Lesern und Leserinnen gesegnete Feiertage und wir können die Diskussion nach den Feiertagen gern fortführen Herr Wengel.
Mit freiheitlich demokratischen Grüßen
Frank Schönwetter
Hallo Herr Wengel
Habe bis einschließlich heute noch keine Antwort vom Sozialgericht erhalten wer den nun für die Grundsicherung der Existenz nach dem GG zuständig ist. Ich werde das Gefühl nicht los das man versucht mich kaltzustellen, da ich mittlerweile so gut wie kein Bargeld mehr habe und mich nun deshalb bald auch nicht mehr zur Wehr setzen kann. Habe dem Sozialgericht noch mitgeteilt, das wenn sich niemand zuständig fühlt, ich alle Rechnungen (auch die für die Miete) an das Sozialgericht München zu deren Begleichung schicken werde, bis die Angelegenheit geklärt ist. Auch darauf habe ich bis heute keine Antwort erhalten…..schon interessant wenn man das Hartz 4 System durchschaut hat und auf seine Grundrechte laut GG besteht…..und es auch noch wagt gegen diverse Richter wegen Unterschlagung von Beweismaterial und brechen ihres Amtseides (kann ich auch beweisen) Dienstaufsichtbeschwerde zu stellen und diese deshalb auch wegen Befangenheit ablehnt und dann darauf ein Schreiben erhält in dem nur mitgeteilt wird das deshalb mein Rechtschutzbegehren nicht bearbeitet werden kann.
Gruss
Frank Schönwetter
Hallo Herr Wengel
Wolöte nur mal kurz den aktuellen Stand der Dinge mitteilen. Ich bin nun seit dem 01.01.2012 ohne jegliche Grundsicherung der Existenz nach dem GG, da sich weder das Jobcenter für die Grundsicherung der Existenz nach dem GG als zuständig ansieht (sie Schreiben das sie ausschließlich nur nach dem SGB II Leistungen zur Grundsicherung der existenz gewähren), noch das Sozialgericht bereit ist einstweilen die Zuständigkeit für die Grundsicherung der Existenz nach dem GG zu übernehmen, obwohl dem Sozialstaatsgebot als BRD-Behörde unterworfen…habe diese nämlich einstweilen gewagt zu verpflichten aufgrund GG i.V.m der Un-Res.217 A (III) einstweilen bis zur BRD-Behörden internen Klärung über die Zuständigkeit diese zu übernehmen, was Sie mir aber rechtswidrig (da ja dem Sozialstaatsgebot unterworfen) dennoch verweigern, habe deshalb nun beim Bundesverfassungsgericht einen einstweiligen Amtshilfe-unbedingten Schutzantrag nach dem GG gestellt.Die Antwort steht aber noch aus (erwarte diese Montag/Dienstag nächste Woche), verweigert das Bundesverfassungsgericht als Wächter über die Einhaltung des GGs und der Menschenrechte ebenfalls mir zu helfen, werde ich mich nächste Woche an den Internationalen Gerichtshof wenden, habe aktuell noch 2 Euro Bargeld und Lebensmittelvorräte für ein paar Tage,es wird also sehr spannend…..Fortsetzung folgt
Mit freiheitlich demokratischen und sozialen Grüssen.
Frank Schönwetter
@Michaeö Hohn-Bergerhoff
Vielen Dank für Ihr Angebot. ich werde Sie spätestens am Montag mal anrufen.
@Herr Wengel
Ich denke das ich alles bestens verstanden habe. Daher hat das LSG wohl am 20.12.2011 auch diese Entscheidung gefällt. da auch den richtern dort mächtig Feuer unter Ihren Ärschen gemacht habe. Aber 90% vom Regelbedarf der SGB II Leistungen sind meiner Ansicht nach eine Frechheit, da ja die Regelleistungen für SGB II Unterzeichner einer Grundsicherung im Sinne des GG bei weitem nicht entsprechen. Ich habe als Ausgangspunkt die Studie des Herrn Böker (der die Bundesregierung vors Verfassungsgericht gebracht hat, bzw Ursula von der Leyen)gewählt da dieser mir kompetent erscheint und als Regelleistung auf BMAS Daten einen Bedarf von 631 Euro ausgewiesen hat. Auf dieser Basis kann man aufbauen, damitt ein Leben in Würde als Mensch nach dem GG Artikel 1 als gewährleistet angesehen werden kann und vor allem als Clou dafür sorgen wird, das die die arbeiten dann auch einen wesentlich höheren Stundenlohn erhalten werden müssen um eine finanzielle Differenz zu den Menschen zu gewährleisten die nicht arbeiten gehen, das wiederum wird die Kaufkraft vieler Millionen Menschen deutlich erhöhen was unsere Inlandwirtschaft enorm ankurbeln wird und somit die finanziellen Probleme beseitigen wird. Ist doch ganz logisch. Denn Steuererhöhungen schwächen die Kaufkraft des Einzelnen und somit kann er noch weniger kaufen und somit geht es der inlandwirtschaft dann auch noch schlechter usw. Die einzigen die mit der deutlichen Erhöhung der Leistungen für Grundsicherung ein Problem haben werden, sind all die gierigen Ausbeuter deren Profit damit wohl künftig enorm geschmälert wird und damit kann jedenfalls ich bestens ohen jegliches schlechte Gewissen leben. Und das Bundesverfassungsgericht ist als Hüter über die Einhaltung des GG und der Mesncherechte ganz sicher für mich und mein Anliegen zuständig. Habe dort übrigens unter anderem auch alle Sozialrichter in Deutschland wegen brechen Ihrer Amtseide angezeigt da diese ja um Artikel 19 Zitiergebot wissen müssen und somit vorsätzlich aufgrund eines nichtigen Gesetzeswerkes (dem SGB II9 ihre Urteile fällen. Wie gesagt ich zieh das jetzt voll durch, zur Not auch allein. ich verlass mich sowieso auf niemanden anderen als auf mich selbst, aber jede echte Hilfe von außen ist herzlich gern willkommen, aber ich werte diese einfach alskarmischen Bonus für meine mutigen Taten.ich kann hier gern mal meine Klageschrift per copy und Paste die ich beim Bundesverfassungsgericht eingereicht habe einstellen, Sie werden dann nämlich sehr staunen wie wirkungsvoll und effektiv ich Teile ihre Klageschrift gegen das SGB II darin eingebaut habe.
@Tunichgut
Danke für die Top Infos und Deine Unterstützung.
@An alle sonstigen Menschen die mir hier geholfen haben und helfen
Vielen lieben Dank für Eure tolle Unterstützung. Gut zu wissen das ich nicht der einzige bin, der von dem was in unserem schönen Land gerade passiert echt die Schnauze voll hat und auch was für die Verteidigung unserer freiheitlichen Demokratie tut. ich bin übrigens weder für eine Rückkehr ins deutsche Reich noch für diese BRD GmbH. ich will was neues miterschaffen. Nämlich eine freiheitliche lebensfreundliche soziale echte Demokratie die nicht nur auf dem Papier steht sondern real gelebt wird. Und genau dafür kämpfe ich unter anderem.
Mit freiheitlich demokratischen und sozialen und herzlichen Grüßen
Frank Schönwetter
@Tunichgut
Um Ihre Frage für die Zuständigkeit des GG nach bestem Gewissen zu beantworten. Aufgrund deduktiver Logik gehe ich davon aus das das Bundesverfassungsgeicht genau der richtige Ansprechpartner ist, da laut unserer Regierung ja unser GG die Verfassung ist und das Bundesverfassungsgericht wie der Name besagt wohl daher für Verfassungsvergehen zuständig sein muss, außerdem werden diese ja die Hüter des GG genannt. Es kann also innerhalb unseres Landes für Verletzungen der Menschenrechte und des Grundgesetzes daher gar niemand anders zuständig sein, ich wüsste jedenfalls sonst niemanden. Das ist also meine Überzeugung und deshalb hab ich mich auch an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Falls diese sich weigern sollten und mir keine andere zuständige Institution benennen können ist 1. dann nachweislich was oberfaul in unserem Land und 2. müsste deshalb dann selbstverständlich umgehend eine entsprechende Anlaufstelle seitens der Regierung geschaffen werden und umgehend eine Stelle benannt werden die einstweilen bbis zur schaffung dieser zuständig ist. Ansonsten käme dann nur noch alternativ der internationale Gerichtshof für Menschenrechte in Straßbourg meiner Ansicht nach in Frage.Das Problem ist das ich leider eine Zeit mehr habe das alles abzuwarten,da ich pleite bin und keine großem lLebensmittelvorräte besitze, ich aber auch nichts klauen werde und betteln kommt für mich auch nicht in Frage. Es wird also definitiv sich alles nächste Woche entscheiden. Da ich ja gelesen habe das das LSG München offensichtlich aufgrund der Beweise die ich Ihnen geschickt habe Hals über Kopf am 20.12.2011 da was zum laufen gebracht hat, gehe ich davon aus das ich wohl Gehör gefunden habe. Interresant ist auch das das LSG ebenfalls in halsbrecherischer Art und Weise meinen Antrag auf Befangenheit gegen die Richter Halser, Thanner und Dr. Mayer 1.ohne das ich eine Stellungnahme der Richter erhalten habe und 2. dort Hausintern am 03.01.2012 zu meinen Ungunsten entschieden wurde, Tags drauf hat dann der Richter Halser dann gleich meinen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Wagner-Kürn vom Sozilagericht München abgelehnt mit fast dem selben nichtssagenden Textinhalt und ohne nachvollziehbare Begründung des Beschlusses. Beide Beschlüsse sind trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung meinerseits übrigens auch wieder nicht von den Richtern handschriftlich unterschrieben worden, was ja formaljuristisch inkorrekt ist und daher haben die Beschlüsse nicht mal Rechtskraft und mein eindeutiges Beweismaterial ist wieder durch die Ignorierung/Unterschlagung unter den Tisch gefallen und nicht berücksichtigt worden .Und als Tüpfelchen auf dem i hätte der Antrag auf Befangenheit ja von der nächsthöheren Instanz entschieden werden müssen, dem Oberlandessozialgericht München.Oder dürfen die das tatsächlich Hausintern entscheiden? Wär mir neu, da mein Befangenheitsantrag gegen die Richterin des Sozialgerichts München ja auch an die nächsthöhere Instanz dem LSG weitergegeben wurde.. Aber falls Sie oder jemand anders das hier weiss, wär eine erhellende antwort prima. ich denke die haben da schon wieder rechtliche Riesenfehler gemacht. Auérdem hab ich mir erlaubt allen Beteiligten eine Erklärung an Eides statt zum ausfüllen zuzufaxen um auch sicherzugehen ob Sie überhaupt die nötige Amtsgewalt besitzen die Dinge zu tun die Sie tun(Jobcenter, Sozialgericht und Landessozialgericht).Das Jobcenter hat bereits seine von mir gesetze Frist den 07.01.2012 verstreichen lassen und somit stillschweigend anerkannt das es KEINE Befugnisse besitzt, die Dinge zu tun die es so gerne tut, z.B. finanzielle Sanktionen zu verhängen und haben damit demzufolge zugegeben das Sie vorsätzlich schwere Straftaten begehen, was Ihnen nicht gut bekommen wird, Die Frist für die Gerichte läuft am 10.01.2012 ab. Also jetzt geht es wirklich rund.
Mit freiheitlich demokratischen Grüßen
Frank Schönwetter
Hallo Herr Schönwetter,
ich, an Ihrer Stelle, würde nicht zu sehr auf “Zustimmung durch Handlung” setzen.
Die Gelder werden, meines Wissens nach, durch Rechenzentren angewiesen. Geht man von einer Banklaufzeit von 3 Tagen aus, wäre das Geld um den 28.11., im automatisierten Verfahren (“Dauerauftrag” für den Bewilligungszeitraum) herum angewiesen worden.
Gehen Sie bitte nicht davon aus, dass ein/e, möglicher Weise selbst auf “Aufstockung” angewiesene, SachbearbeiterIn in Eigenverantwortung einen diesbezüglichen Antrag ihrerseits positiv bescheidet. Dies spiegelt sich ja auch in der nicht-Weiterbewilligung Ihres Antrages wieder.
Ich persönlich würde mich in einem solchen Falle, sollte mir eine Bewilligung nach SGB II versagt werden, mal in das SGB XII reinlesen. Soll ja auch ganz spannend sein.
Hallo John Doe
Erstmal Danke für Ihre Anteilnahme. Könnten Sie vielleicht etwas konkreter werden was das SGB XII betrifft? Denn im Grunde beziehe ich mich ausschließlich auf unser GG und habe auch meine Weiterbewilligung nun dementsprechend beantragt, nämlich folgendermaßen (da ich endlich durchschaut habe warum es eigentlich den Jobcentern nie wirklich an den Kragen geht (weil der Weiterbewilligungsantragimmer nach dem SGB II gestellt wird und ich ja durch meine Unterschrift unter diesen Weiiterbewilligungsantrag das SGB II anerkenne, was ich nun aber nicht mehr tue da ich das auf dem Antrag durchgestrichen habe und durch den folgenden Passus ersetzt habe, weshalb man mir ja die Weiterbewilligung verweigert hat):
Der Antragsteller beantragt die Weiterbeweilligung nach dem GG und ist Hilfebedürftiger i.S.d. Art. 11 GG, da »eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist«, i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 1 GG. Und habe mich auch noch auf die folgende Darstellung aus der obengenannten Klageschrift auf Seite 1 bezogen, die ja alles erstklassig auf den Punkt bringt. Daher denke ich das daher das SGB hier nicht wirklich mehr eine Rolle spielen dürfte, da das GG ja eindeutig über dem SGB steht. Oder seh ich das etwa falsch?
Herzliche Grüsse
Frank Schönwetter
Hallo Herr Schönwetter,
unerlaubte “Rechtsberatung” ist ja nun nicht. Ich wollte auch nur mal das SGB XII angesprochen haben:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html
Ihren Blick auf Art. 20, Abs. 1 GG halte ich schon mal für zielführend – spricht dieser doch von einem “sozialen Bundesstaat”, und nicht etwa, dass etwaige “Angehörige” einen “sozialen Bundesstaat” darstellen. Und wenn man sich nun noch den Art. 1, Abs. 1 GG mit dazu nimmt, und unter diesen Aspekten nochmals in das SGB XII hinein schaut, dann werden Sie sicherlich von ganz allein neue Perspektiven entdecken.
Ich habe unlängst einem selbständigen Freund von mir, der einen schweren Arbeitsunfall hatte und nicht ausreichend abgesichert ist, den für ihn zuständigen Landkreis “auf den Hals” gehetzt. Die Grundlage lieferte ” § 18 SGB XII, i.V.m. Art. 22 UN-Res. 217 A (III) der Generalversammlung vom 10 Dezember 1948, zur weiteren Veranlassung”. Das klappte bestens.
So – das muss dann aber jetzt auch reichen. ;-)
Hallo John Doe
Sieht sehr wirklich interessant aus und das kannte ich bisher auch noch nicht. Vielen Dank dafür. Werde mich nun einlesen und schlau machen und hoffe sehr, wenn ich eine Frage dann dazu haben sollte, mich wieder diesbezüglich an Sie wenden zu dürfen.
LG
Frank Schönwetter
Hallo John Doe
Das ist wirklich hochinteressant…bin aber noch nicht ganz durch, dennoch mal eine Frage vorab. ich geh mal davon aus das ich in diesem Fall meine Gundsicherung beim Sozialamt beantragen muss. Kann ich dies schriftlich machen oder ist mein persönliches Erscheinen bei diesem dazu zwingend erforderlich (wäre meine Vermutung) und muss ich dazu vorher einen Termin vereinbaren oder kann ich einfach hingehen?
Danke im Voraus
Frank Schönwetter
Wie ich bereits an anderer Stelle schrieb:
ich habe den zuständigen Landkreis (Wohnort) auf “eine Person in Notlage” aufmerksam gemacht. Daraufhin sind die zuständigen Stellen, von Amts wegen, zur weiteren Veranlassung verpflichtet ( § 18 SGB XII ).
Ein Anruf (besser: Fax, wegen Zugangsnachweis) reicht aus. Alles weitere liegt in der Initiative der Behörde.
“Demgegenüber hat das Grundgesetz eine wertgebundene Ordnung aufgerichtet, die die öffentliche Gewalt begrenzt. Durch diese Ordnung soll die Eigenständigkeit, die Selbstverantwortlichkeit und die Würde des Menschen in der staatlichen Gemeinschaft gesichert werden (BVerfGE 2, 1 [12 f.]; 5, 85 [204 ff.]). Die obersten Prinzipien dieser Wertordnung sind gegen Verfassungsänderungen geschützt (Art. 1, 20, 79 Abs. 3 GG). Verfassungsdurchbrechungen sind ausgeschlossen; die Verfassungsgerichtsbarkeit überwacht die Bindung des Gesetzgebers an die Maßstäbe der Verfassung. Gesetze sind nicht schon dann “verfassungsmäßig”, wenn sie formell ordnungsmäßig ergangen sind. Sie müssen auch materiell in Einklang mit den obersten Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als der verfassungsrechtlichen Wertordnung stehen, aber auch den ungeschriebenen elementaren Verfassungsgrundsätzen und den Grundentscheidungen des Grundgesetzes entsprechen, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem Sozialstaatsprinzip. Vor allem dürfen die Gesetze daher die Würde des Menschen nicht verletzen, die im Grundgesetz der oberste Wert ist, aber auch die geistige, politische und wirtschaftliche Freiheit des Menschen nicht so einschränken, daß sie in ihrem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG). Hieraus ergibt sich, daß dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der “verfassungsmäßigen Ordnung” sein; es müßte durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden. ”
Diesen Abschnitt habe ich im Urteil des Ersten Senats vom 16.Januar 1957, 1 BvR 253/56, gefunden. Ich finde, das passt sehr gut auch auf das SBG II.
Endlich mal eine gute Idee wie man sich mal zu wehr setzen kann!
Hab selbst schon lange nach nem weg i.V.m. GG gesucht auf denn Art 19. GG wäre ich aber nicht gekommen ;)
DANKE
werde ich demnächst einreichen bei meinem zuständigen AR…
Sieht man aber mal wieder das mehrer Leute sich ergänzen können und das ist auch nötig in Zeiten wie diesen.
Aber auch selbst sollte man denn Ar…. hoch kriegen! Da gebe ich Herrn I. Wengel recht…
So dann wünsche ich uns mal ein gutes gelingen :)
Musterklage zum SGB II
Herr Wengel,
ich bitte Sie darum, sich die Mühe zu machen, die folgenden fünf Beiträge im Forum “HARTZ IV – ALG – FORUM” zu lesen und einen Kommentar zum Beitrag des Users “pfiffi” zu schreiben (pfiffi » Samstag 23. Juli 2011, 08:09).
Vielleicht können wir durch Ihren Beitrag weitere Betroffene für von und für diese Klage überzeugen und gewinnen.
Hier der “Link” http://goo.gl/Awzkg
Hier der Wortlaut des Beitrags von “pfiffi”, um den es speziell geht:
“Natürlich möchte ich versuchen das ein wenig zu erläutern, die Klage bezieht sich sehr auf Artikel 19 GG, Zitiergebot, dies wird aber nicht funktionieren.
Der Artikel mag zwar als “Mutter (Hüter)” aller anderen Artikel gelten, nur ist das Konstrukt was damit erreicht werden soll, sehr wakelig, es wird kein Richter da ran gehen und sagen ja so ist es. Die Realität lässt dies nicht zu, auch die Orte an denen die Klage eingereicht werden soll, nämlich Amtsgericht, die werden sich sehr schnell für nicht zuständig erklären, es geht um Sachen des SGB, da ist die Zuständigkeit eindeutig geregelt. Die Klage als solche befasst sich mit der Gesetzwidrigkeit (Ungesetzlichkeit) des SGB. Das ist richtig, nur wer ist dafür zuständig und wie ist der genaue Instanzenweg? Das Amtsgericht ist der falsche Weg. Desweiteren gegen was kann man in DE klagen um den Weg einzuhalten? Nur gegen Tatsachen, d.h. Bescheide, VA und ähnliche Sachen des Verwaltungsweges (natürlich kann mann gegen alles klagen, aber konkret), geht es um das SGB. Und was kommt am Ende raus? Einzellfallentscheidungen nichts anderes, auch die erneute Klage gegen Regelsatz, nicht transparente und nachvollziehbare Berechnung wird am Ende vor dem BverVG enden, in der Hoffnung den Spielraum der Regierung einzuengen bzw. vorzugeben. Realistisch werden die Gerichte vll. entscheiden das hier einiges nicht richtig ist und es erneut an die Regierung zur Nachbesserung verweisen, kippen wird man das SGB (besonders das SGB II) auf dem Gerichtswege nicht.
Und hier setzt die Klage an, sie verbreitet Hoffnung die nicht erfüllt werden kann.
Persönlich bedauere ich das sehr und habe auch keinen Ausweg daraus, wer diesen Weg gehen will, soll es machen, aber sich am ende nicht wundern wenn er mit den abstrusesten Begründungen abgespeist wird.”
Herr Wengel, vielen Dank für Ihre Mühe!
Hallo Jacob, zunächst danke für die Verbreitung der Klage, aber auch gleich eine Kritik: Wenn die Klage im (sich ändernden) Wortlaut verbreitet wird, funktioniert das nicht, da (wie man hier sehen kann) derjenige, welcher die ganze Klage in einem anderen Forum einstellt, meist nicht das entsprechende Hintergrundwissen hat, die Argumente auch zu vertreten – so kommt genau das, was Sie gerade erleben. Werde ich dann gefragt, ob ich intervenieren kann, müsste ich jedesmal auf der entsprechenden Vorbereitung aufbauen, was naturgemäß nicht funktioniert und diese Zeit habe ich auch nicht, da eine solche Diskussion (zumal gegen unsubstantiierte Angriffe) sehr viel Zeit kostet. Ich mache Ihnen folgenden Vorschlag: Sagen Sie dort im Forum, dass Sie jur. zu wenig bewandert sind und empfehlen Sie den Interessierten hier in der Diskussion ihre Fragen zum Thema zu stellen (soweit Fragen vorhanden sind) bzw. ihre Kritik zu äußern.
Ihre Kritik ist berechtigt, Herr Wengel.
Ich hatte leider noch den ursprünglichen, mittlerweile überarbeiteten Wortlaut der Klage im Forum eingestellt. Dies habe ich nun geändert, indem ich einen LINK auf diese Seite gesetzt habe.
Gerne verbreiten wir Ihren LINK, sind wir doch selbst an einem Erfolg dieser Klage interessiert. Es werden sich mit Sicherheit auch noch einige Mitstreiter/innen finden.
Ich stelle dann mal hier im Forum die Einwände des Users “pfiffi” mit der Bitte um Ihre Beantwortung ein. Vielen Dank im Voraus.
“pfiffi”:
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1.) Bei genauem lesen werden einige Ungereimtheiten auffallen. Gegen Artikel 19 Zitiergebot ist erst einmal nichts zu sagen, aber dennoch sind viele Sachen weit hergeholt. Einiges anderes an der Seite ist von mir auch “störend” empfunden worden, “Volkszustandsbericht”, das Wort ist “verbrannt” oder zeigt eine Art Gesinnung die ich nicht kommentieren möchte.
2.) Natürlich möchte ich versuchen das ein wenig zu erläutern, die Klage bezieht sich sehr auf Artikel 19 GG, Zitiergebot, dies wird aber nicht funktionieren.
Der Artikel mag zwar als “Mutter (Hüter)” aller anderen Artikel gelten, nur ist das Konstrukt was damit erreicht werden soll, sehr wakelig, es wird kein Richter da ran gehen und sagen ja so ist es. Die Realität lässt dies nicht zu, auch die Orte an denen die Klage eingereicht werden soll, nämlich Amtsgericht, die werden sich sehr schnell für nicht zuständig erklären, es geht um Sachen des SGB, da ist die Zuständigkeit eindeutig geregelt. Die Klage als solche befasst sich mit der Gesetzwidrigkeit (Ungesetzlichkeit) des SGB. Das ist richtig, nur wer ist dafür zuständig und wie ist der genaue Instanzenweg? Das Amtsgericht ist der falsche Weg. Desweiteren gegen was kann man in DE klagen um den Weg einzuhalten? Nur gegen Tatsachen, d.h. Bescheide, VA und ähnliche Sachen des Verwaltungsweges (natürlich kann mann gegen alles klagen, aber konkret), geht es um das SGB. Und was kommt am Ende raus? Einzellfallentscheidungen nichts anderes, auch die erneute Klage gegen Regelsatz, nicht transparente und nachvollziehbare Berechnung wird am Ende vor dem BverVG enden, in der Hoffnung den Spielraum der Regierung einzuengen bzw. vorzugeben. Realistisch werden die Gerichte vll. entscheiden das hier einiges nicht richtig ist und es erneut an die Regierung zur Nachbesserung verweisen, kippen wird man das SGB (besonders das SGB II) auf dem Gerichtswege nicht.
Und hier setzt die Klage an, sie verbreitet Hoffnung die nicht erfüllt werden kann.
Persönlich bedauere ich das sehr und habe auch keinen Ausweg daraus, wer diesen Weg gehen will, soll es machen, aber sich am ende nicht wundern wenn er mit den abstrusesten Begründungen abgespeist wird.
3.) H4 oder das SGB II wird man nicht auf dem Gerichtsweg kippen, nur mit Protest und direktem aufzeigen den SB (Erfüllungsgehilfen) gegenüber direkt an der Front. Nur weil man etwas tut, heißt das noch nicht das es zum Erfolg führt.
T.K. ist ein anderes Thema, T. hatte man damals am SG und auch am LSG in Kassel verarscht, wenn ich es gelinde ausdrücken soll.
Nochmals auf die Klage nach Artikel 19 zurückzukommen, die wird abgewiesen, vor den Gerichten, da gibt es auf der Seite auch schon mehrfache Beiträge drüber, also ist dies kein gangbarer Weg. Der derzeit von T.K. eingeschlagene ist durchdacht und trifft es, ob dem Erfolg beschieden ist, kann erst die Zeit entscheiden.
@“pfiffi”:
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Frage 1: Welche Sachen sind in welchem Bezug weit hergeholt?
Der Rest ist unerhebliche Meinung über etwas, worüber der Urheber keine Ahnung hat und vor allem hat es mit der Klage nichts zu tun.
Frage 2: Weshalb nicht?
Frage 3: Was ist daran genau wackelig?
Die Zuständigkeit für die Abwehr gegen Gesetze, welche gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen ist in keinem einfachen Prozessgesetz geregelt, weshalb hier die grundgesetzliche Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG die Zuständigkeit regelt, welche besagt: “Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.” Dass die erforderlichen Prozessgesetze existieren, spielt für die Zuständigkeit des AG keine Rolle, weshalb es die Klage in der Nebensache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG verweisen muss, damit dieses den Gesetzgeber zum Erlass dieser Prozessgesetze verurteilt.
Es geht hier nicht um die Klage gegen Bescheide, sondern um eine Klage gegen die Anwendung eines formell ungültigen Gesetzes wegen dessen Verstoßes gegen die Gültigkeitsvoraussetzung von Grundrechte einschränkenden Gesetzen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, da jeder Bürger gemäß Art. 20 Abs. 3 GG “Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.” den grundgesetzlichen Anspruch hat, dass ihm gegenüber ausschließlich gültige Gesetze angewendet werden.
Der einzige Ausweg ist die Berufung auf das Grundgesetz!
Der einzige Ausweg ist die Berufung auf das Grundgesetz!
Welche Beiträge von welchem Gericht?
FAZIT: Bevor der Kritiker sich dazu hinreissen lässt, anderen etwas, was er selbst nicht versteht, madig zu machen, soll er sich entweder mit der Thematik beschäftigen bzw. die obigen Fragen exakt beantworten oder er muss sich selbst den Vorwurf gefallen lassen, dass er polemisiert und den Tätern in die Hände spielt und das System unterstützt.
Sie können den Wortlaut dort gern veröffentlichen.
Hallo nochmals, Herr Wengel.
Da der User “pfiffi” lediglich im Forum auf Ihre ausführlichen Antworten eingegangen ist, bleibt mir wiederum nichts anderes übrig, als dessen Antworten hier ebenfalls für Sie – mit der Bitte um weitere Kommentierung – zur Verfügung zu stellen.
Vielen Dank nochmals für Ihre Zeit und Mühe!
Hier die Antwort von “pfiffi” aufgrund Ihrer vorigen Antworten:
“Dann würde ich Dir empfehlen bevor Du dieser Streitgenossenschaft Deine Energie zu widmen, genau den § 60 der ZPO durchzulesen.
Soweit ich informiert bin geht eine Zusammenführung dieser Sache nicht bzw. wird abgewiesen da unterschiedliche Gerichte (Amtsgerichte) sich einfach nicht für zuständig erklären. Sagt Dir der Spruch, wo kein kein Kläger da kein Richter. Ich wünsche jedem der es macht, viel Glück, ihr habt mein Respekt, allerdings bin ich nicht überzeugt das diese Vorgehensweise in irgendeiner Art zum Erfolg führen wird.
Würde zur genauen Information erst einmal empfehlen sich hiermit auseinander zu setzen:
Unterschiede zwischen der einfachen und der notwendigen Streitgenossenschaft
Bei der einfachen Streitgenossenschaft gem. §§ 59, 60 ZPO kann hinsichtlich der einzelnen Streitgenossen eine unterschiedliche Entscheidung erfolgen. z.B. Der Kläger zu 1) bekommt die begehrte Leistung zugesprochen, der Kläger zu 2) nicht.
Von einer notwendigen Streitgenossenschaft gem. § 62 ZPO spricht man, wenn die Entscheidung gegenüber den einzelnen Streitgenossen nur einheitlich ergehen kann.
Hier sind zwei Unterarten zu unterscheiden:
Die notwendige Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen: Diese ist gegeben, wenn ein Fall der Rechtskrafterstreckung gem. § 325 ZPO vorliegt. Bei dieser Variante müssen nicht alle Streitgenossen zusammen klagen oder verklagt werden. Einzelklagen gegen Einen sind weiter zulässig. Es ist also keine zwingende Streitgenossenschaft. Werden aber mehrere verklagt oder klagen mehrere – liegt also eine Streitgenossenschaft vor – ist es eine Notwendige. z.B.: Konkursgläubiger eines Gemeinschuldners erhebt Feststellungsklage auf Aufnahme ins Schuldnerverzeichnis gem. § 147 S1 KO
Die notwendige Streitgenossenschaft aus materiellen Gründen: Diese ist gegeben, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen die Entscheidung gegenüber den Streitgenossen nur einheitlich ergehen kann. Anders als bei der notwendigen Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen muß hier eine Streitgenossenschaft vorliegen. Einzelklagen sind unzulässig. z.B. Eine Erbengemeinschaft klagt als solche. Hier liegt eine Gesamthandsklage §§ 2032 I, II, 2040 BGB vor. Es besteht eine notwendige Streitgenossenschaft gem. § 62 2. Fall ZPO.
Spätestens hier wird es auseinander genommen. Wie geschrieben viel Respekt, Hut ab, meine Sache ist es nicht.”
@pfiffi Zunächst scheint sich Pfiffi nicht in der Lage zu sehen, die vorherigen Fragen, welche sich aus seinen Anmerkungen ergaben, an sich und im Einzelnen zu beantworten, schon von daher ist also erkennbar, dass er nicht gewillt ist, sich mit dem Sachvortrag an und für sich auseinanderzusetzen – das ist sehr bemerkenswert.
Seine Einlassungen zur Streitgenossenschaft hinsichtlich der Bestimmungen der ZPO sind darüber hinaus in keiner erkennbaren Weise genügend, um seine abschließende Aussage “Spätestens hier wird es auseinander genommen.” auch nur annähernd zu begründen – es ist eine unbelegte Behauptung. Er wiederholt lediglich den Gesetzesinhalt. Selbst dieser lässt nicht erkennen, weshalb eine Streitgenossenschaft in diesem Falle nicht zulässig sein sollte.
Weiterhin soll hier darauf verwiesen werden, dass die Prozessordnung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art – denn um eine solche handelt es sich, da hier eine durch das Grundgesetz nicht erlaubte Einschränkung von Grundrechten durch die öffentliche Gewalt erfolgt – (noch) nicht existiert (siehe Klage und vorhergehender Kommentar). Pfiffi verkennt hier, dass die ZPO in keinem Fall die prozessuale Grundlage für die Klage bilden kann, weshalb hier auch nicht die dahingehenden Bestimmungen zur Streitgenossenschaft einschlägig sind. Diese wurden ausschließlich als Hinweis an zukünftige Streitgenossen der Klage vorangestellt, damit diese sich informieren können, dass es in der Bundesrepublik Deutschland sehr wohl ein prozessuales Mittel der “Sammelklage” gibt, was offiziell immer bestritten wird.
Weiterhin dient diese “Sammelklage” auch der Bildung von Öffentlichkeit, denn es ist ein Unterschied, ob ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II allein vor dem Gericht steht oder ob eine große Gruppe von Leuten klagt. Sie dient also mehr der Öffentlichkeitswirksamkeit. Für den Inhalt der Klage selbst ist sie entbehrlich. Jedoch kämpft es sich gemeinsam besser und das wollen die Gerichte natürlich vermeiden.
Die darüber hinaus gehenden Vermutungen von Pfiffi, dass die Gerichte die ganze Sache wohl abschmettern werden, geht insoweit in die richtige Richtung, als dass die Gerichte sich natürlich so lange wie möglich weigern werden, so etwas zu verhandeln, denn in diesem Falle würde auffallen, dass seit 62 Jahren kein wirklicher Rechtsschutz gegen Grundrechtsverletzungen existiert. Dieser Zustand ist jedoch grundgesetzlich verboten und gemäß Grundgesetz (Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG) haben die ordentlichen Gerichte einen solchen Fall anzunehmen und diese Annahme ist dem Willen eines Richters (als Rechtshüter und nicht Gesetzgeber) entzogen, denn bei Art. 19 Abs. 4 GG handelt es sich um die “Königin der Vorschriften”, da dieses Grundrecht den Rechtsschutz nach unerlaubter Verletzung der Grundrechte darstellt, welche gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist.
Alles in allem ist erkennbar, dass Pfiffi offensichtlich auf der Seite derer steht, welche dieses unmenschliche System erhalten wollen und für gut befinden, denn wie sonst ist es möglich, dass er ohne jede einleuchtende juristische Begründung versucht, der Klage einen unsinnigen Anschein zu verleihen?
@Jacob zur Veröffentlichung im Originalforum freigegeben.
Meiner Meinung nach, ein sogenanntes “PrivatForum”!
Mitglieder insgesamt: 125
Kein Wunder, wenn man sich zum LESEN anmelden muss. Jeder Beitrag dort, ist Zeitverschwendung!
Erscheint noch nicht mal unter den TOP 100 bei Google….
Relevant ist bis max. zur 2. Seite von Google.
Wir sollten aber auch dankbar für jede Plattform sein, auf der überhaupt über die Zustände diskutiert wird. Immerhin steckt dort auch jemand Lebenszeit hinein. Und für die Qualität von Kommentaren kann man nicht bürgen.
Bitte unbedingt folgendes beachten:
Hier findet keine Einzelfallprüfung und -beratung statt, sondern es können ausschließlich allgemeine Hinweise gegeben werden. Wenn der Inhalt der Klage nicht verstanden wird oder sie nach Gusto verändert wird, so ist es unmöglich, hier allgemeine Hilfestellungen zu geben, aus denen jeder andere, welcher diese Klage (unverändert) einreicht, entnehmen kann, wie er sein weiteres Vorgehen gestalten kann. Ich werde hier keinem die Arbeit des Lesens und des Verständnisses abnehmen oder im Falle, dass die Klage verändert wurde, entsprechende Individualschreiben erstellen.
Anhand des Klagetextes kann gegen jeden dem entgegenstehenden Beschluss vorgegangen werden. Die Argumente sind alle in der Klage enthalten!
Folgende Voraussetzungen für allgemeine Hinweise müssen erfüllt sein:
1. Die Klage darf nicht verändert worden sein.
2. Die Klage muss beim Amtsgericht eingereicht worden sein.
Nur dann ist es möglich, für den Fall, dass z.B. die Klage in einer Zivilabtl. gelandet ist oder ein Kostenvorschuss gefordert wurde, entsprechende Musterschreiben zur Verfügung zu stellen oder allgemeine Hinweise zu geben.
Folgende Fragen muss sich jeder Kläger stellen und beantworten:
1. Ist die Klage verändert worden oder wurde sie so eingereicht, wie sie hier steht?
Wurde die Klage verändert, dann geschieht das auf eigenes Risiko und dementsprechend kann hier nicht allgemein geholfen werden.
2. Bei welchem Gericht wurde die Klage eingereicht (Amtsgericht oder ein anderes)?
Wurde die Klage bei einem anderen Gericht als dem Amtsgericht eingereicht, gilt Hinweis zu 1.
3. Hat sie ein Aktenzeichen des Allgemeinen Registers?
Wenn ja, dann ist sie dort richtig, aber nur für die Nebensache der Vorlage beim BVerfG zum Zwecke der Verurteilung des Gesetzgebers zum Erlass der für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs.4 S. 2 GG bei den ordentlichen Gerichten benötigten Prozessgesetze. Wenn diese erlassen worden sind, dann kann erst über die Hauptsache entschieden werden. Also der Richter im Allgemeinen Register ist ausschließlich für die Nebensache zuständig, bis diese Prozessgesetze erlassen worden sind (bitte den Inhalt der Klage lesen, daraus ergibt sich alles). Siehe dazu Punkt II. Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens mangels Prozessgesetzen (Nebensache): http://grundrechtepartei.de/klage-sgb2#mozTocId688742
4. Liegt ein Beschluss von einem Richter für die Kostenfestsetzung vor (Kostenverfahren sind in ein Verfahren eingebettete eigenständige Verfahren)?
Siehe dazu in der Klage Punkt IV. Antrag auf Festlegung des Streitwerts: http://grundrechtepartei.de/klage-sgb2#mozTocId868478
und wann reicht Her Wengel seine Klage ein ??? die 108 werde ja wohl kaum zusammen finden wenn das so weiter geht. Bis dahin haben wir ja schon eine ganz neue Regierung :-) grins
Hr. Wengel wird seine Klage einreichen, wenn es an der Zeit ist. Darüber hinaus hat Hr. Wengel die Sache schon vor dem Bundesverfassungsgericht dahingehend geklärt, dass er erreicht hat, dass das Bundesverfassungsgericht die positive Gültigkeit des SGB II nicht festgestellt hat (vgl. http://grundrechtepartei.de/1-bvr-1797-10/520), und damit die Grundlage für die Unterlassungklage geschaffen. Es ist nach wie vor jedem unbenommen, endlich das Heft des Handelns selbst in die Hand zu nehmen und die Klage einzureichen. Hr. Wengel wird jedoch nicht für andere die Kohlen aus dem Feuer holen, in der Gewissheit, es interessiert nicht einmal 20 Leute und die wenigsten von denen haben sich bisher erkennbar mit der Materie auseinandergesetzt, was unabdingbar ist, um den Prozess in der Öffentlichkeit zu führen, denn man kann davon ausgehen, dass dazu mindestens 2 Jahre Lebenszeit veranschlagt werden müssen.
Eine neue Regierung wäre auch zu wünschen, deshalb Agenda 2013: http://agenda2013.grundrechtepartei.de/
Haben Herr Martin denn bereits SEINE Klage (wo-auch-immer) eingereichert “????????????????????????????” Vielleicht vor dem US-Surpreme-Court – mit Zeugenantrag hinsichtlich des Mr. James Baker “???????????????????”
Falls -Nein-, sollten Herr Martin sich die Nase putzen und endlich produktiv werden “!!!!!!!!!!!!!!!!” Ein Anfang wäre z.B. ein “Nansen-Pass” – den bekommt man als “Staatenloser” beim Roten Kreuz in Genf, wenn man keinen anderen “rechtsstaatlich anerkannten Pass” bekommen kann……
Sollten Herr Martin allerdings hier weiterhin GmbH-mässigen Schwachfug absondern tun wollen, sei Herrn Martin eine andere Plattform angeraten, welche seine verqueren Staatsrechtsphantasien teilt! Vielleicht steht Ihnen ja der Herr Ebel als Reichs-Rechtskonsul zur Verfügung……..
@Admin:
Herr Wengel – wie wäre es mit einem “like”/”unlike”-Button, der Blödel-Kommentare, bei z.B. 2/3-Ablehnung, automatisch ausblendet, um diese Reichsfürsten auf die ihnen gebührenden Plätze zu verweisen? Nämlich in die “An(n)alen der Geschichte”?
Es steht zu befürchten, dass durch solcherlei Schwachfug, die sich zuehmend entwickelnde verfassungstreue und -schützende Bürgerinitiative, in die kackbraune Ecke googlet……..
:-) Ein Like/Unlike-Button würde dies nicht ändern. Das weiterhin rechtslastige Seiten diese Informationen (verdreht und falsch) veröffentlichen, ist wohl nicht zu verhindern. Ich hätte den ganzen Tag damit zu tun, dies rechtlich zu verhindern. Außerdem erscheint mir, dass es gezielt unternommen wird, wohl eben um diese Informationen als irrelevant zu diskreditieren. Fakt ist jedoch, dass jemand der lesen kann und zu verstehen bereit ist, recht schnell merken wird, was hier veröffentlicht wird. Diesbezüglich sollen diese Herren und Damen gern ihre Meinungsfreiheit dahingehend ausleben, dass sie aus den hier verfügbaren Informationen ihre eigene Suppe kochen. Ich hatte schon vor Gericht das Vergnügen, dass ein Richter die Bemerkung abspulte: “Nun müssen Sie nur noch behaupten, die Bundesrepublik Deutschland wäre nicht existent und das Grundgesetz hätte keinen Gültigkeitsbereich.” Auf meine Frage, wie ich dann alles, was ich einreiche, explizit auf das Grundgesetz abstellen könne, hatte er (verständlicherweise) keine Antwort. Also, lassen wir sie spielen.
@John Doe
Wurde eingereicht und *abgelehnt* was hat denn das mit *braun* zu tun, die brauen sitzen heute ganz woanders !!!
Bin ein kritischer Zeitgenosse und weder rechts, mitte, links anzusiedeln. Aber was ich zum Thema BRD gelesen habe, hat mich überzeugt. Die Auswüchse zu diesem Thema sind schon recht merkwürdig, dass stimmt. Solche Internet-Foren und Seiten sind nicht meine und disdanziere ich mich auch zu 100%. Das Thema BRD kann man aber auch ganz serriös diskutieren.
Wer die Zeichen der Zeit deuten kann ist klar im Vorteil :-)))
Das Grundgesetz ist ein Besatzungsrecht und nichts anderes, also keine *Verfassung*.
Eine Verfassung, muss vom Deutschen Volk verabschiedet werden. So steht es im GG.
Und das wird von der BRD verhindert.
Zur Zeit laufen 3 Klagen von Natürlichen Personen vor internationalen Gerichten, 2 vor dem IGH und 1 vor dem IStGH/ICC gegen die BRD-NGO.
Und das die BRD eine NGO ist hat bereits die SPD bestätigt…
“Nansen-Pass” den kannte ich noch nicht :-)
@Admin:
Bin ich hier als Privat Person und nicht gezielt. Die Klage gefällt mir sehr gut und auch möchte ich mich für die Arbeit dahinter, verneigen.
Zur Zeit werden ca. 10.000 Angestellte der Job-Center entlassen … würde mich nicht wundern, wenn ende 07-2011 das SGB II komplett gekippt wird.
@Martin:
Nochmal: das Bonner Grundgesetz, als rudimentäre “Verfassung” der damaligen “Westzonen”, wollte auch nach außen hin als Provisorium sich verstanden wissen, bis es zu der, in Art. 23 GG (a.F.) (“WiedervereinigungsGEBOT”) geforderten, tatsächlichen Wiedervereinigung kam. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Artikel 23 seine Schuldigkeit getan und konnte somit aufgelöst werden.
Dass genau dieser Artikel 23 dann einen neuen Inhalt erhielt (“Europa”) ist seitens des Verfassungsgebers nicht nur dämlich gewesen, sondern schlicht verfassungswidrig. Sollen doch auch nachfolgende Generationen den Staatsaufbau lückenlos nachvollziehen können.
Eine “Aufhebung” des Art. 23 GG a.F., durch einen US-Außenminister, wie es so oft und gern von den “BRD-Leugnern” plakatiert wird, ist völkerrechtlich vollkommen ausgeschlossen. Zur Änderung des Grundgesetzes bedarf es sowohl einer 2/3-Mehrheit des Bundestages, sowie einer 2/3-Mehrheit des Bundesrates, und nicht eines Federstriches eines Außenministers eines fremden Staates.
Die Mär der maximalen “Besatzungszeit von 60 Jahren, gem. HLKO” ist so einfach zu widerlegen, wie eine Milchmädchenrechnung.
Ich fordere jeden dazu auf, mir lediglich 2 Schriftstücke vorzulegen:
1) Das Protokoll des “Federstriches” des US-Außenministers James Baker zur Streichung des Art. 23 GG, a.F.
2) Den entsprechenden Artikel aus der Hager Landkriegsordnung, betreffend der “60-jährigen Höchstbesatzungszeit”
Diese beiden Argumente werden immer und immer wieder als “Beweis” einer Schein-BRD ins Feld geführt. Nur belegt hat es bisher noch niemand. Bis dahin gehe ich weiterhin davon aus, dass die Erde eben keine Scheibe ist.
Ich selbst habe ebenfalls eine ganze Weile die Überzeugung vertreten, dass wir es hier mit einem Schein-Staat zu tun haben. Allerdings bin ich dann im Zuge weiterer Recherchen auf die Seiten von Herrn Lenniger und Herrn Wengel gestossen. Seit ich mich in die Materie “Bonner Grundgesetz” eingearbeitet habe (auch, und vor allem, mit der Lektüre der Protokolle des parl. Rates von 1948 / 1949!), bin ich der festen Überzeugung, dass diese “BRD-GmbH-Thematik” bewusst von “interessierter Seite” losgetreten und thematisiert wurde, um von dem eigentlichen Problem abzulenken, was dieser ReGIERung (und denen davor, bis zurück “auf LOS”) tatsächlich das Genick brechen wird, nämlich der Art. 19 GG. Die Urheber der “Causa-Baker” vermute ich übrigens in Köln….. Dies würde auch das “brüllende Schweigen” zu diesem Thema seitens der NPD erklären.
Was die von Ihnen angeführten Klagen vor den internationalen Gerichten betrifft: wie lauten die Aktenzeichen? Ich würde mir gern ein eigenes Bild darüber machen.
@ John Doe
die gewünschten Dokumente gibt es nicht.
Auch ich habe die HKLO rauf und runter gelesen auch FAST alle Zusatzabkommen ect. nach meinen Infos soll es 1955 eine Note von K. Adenauer gegeben haben, die BRD weitere 50 Jahre unter Besatzung zu halten – also 10 Jahre nach der Wehrmachtskapitulation. Ein Zusatzabkommen zur HLKO soll die Besatzungszeit auf 60 Jahre begrenzen. ( siehe UN Diskussion zur israelischen Besetzung von Palästina mehr als 60 Jahre )
Auch habe ich gelesen, dass das Grundgesetz genau *1* ganze Woche gültig war und durch eine Vefassung abgelöst wurde ……. den Faden verfolge ich gerade.
Die AZ liegen noch nicht vor da noch geprüft wird.
- bleibt immer noch warum PERSONAL-Ausweis und nicht Personen-Ausweis
- UNO Feindstaatenklausel seit 1990 Deutschland davor BRD
- Die UN Res A/RES/56/83 – 85. Plenarsitzung 12. Dezember 2001 – ist gültig auch wenn anderes behauptet wird, der IStGH hat sie schon angewendet.
Ich möchte dieses Forum nicht weiter für solche Fragen benutzen da es hier ja um das SGB II im Kontex zum GG geht.
Herrn Wengel geht das auch auf die Nerven, recht hat er. Sorry
Ich möchte aber ganz klar stellen, dass ich mir keine Zeit wie Sie 1933-1945 war, wünsche. Ich bin ein Kind der BRD.
Ich wünsche mir einfach nur ordentliche Verhältnisse in Deutschland, z.b. echte Gewaltenteilung wie Sie z.b. in Italien ist. Dadurch war auch der Prozes gegen Berlusconi erst möglich, in der BRD undenkbar !
Eine Verfassung, eine Demokratie, einen Personenausweis, eine andere Währung und den Austritt aus der EU, echte Menschenrechte, halbe Lohnsteuer u.s.w. Ich finde das ist nichts ungewöhnliches und den meisten Menschen geht es vielleicht genauso in diesem Lande.
Die allgemeine Weltpolitische Entwicklung finde ich sehr bedenklich und warum leben wir ständig in Zeiten von *Angst*, überall wird einem Angst gemacht, dass ist doch nicht NORMAL.
Ich weiss nur das die Welt nicht so ist und das die allermeisten Menschen in Frieden und Harmonie leben möchten, davon bin ich zu 100% überzeugt.
Hallo…,
ich habe in Bezug auf die Klage heute eine Kostennachricht von der Landesjustitzkasse bekommen. In dieser wurde mir u.a. mitgeteilt, dass der Streitwert der Klage auf 5000,- Euro (§ 3 Abs. 2 GKG) festgesetzt wurde und das Gericht den Fortgang des Verfahrens von der Bezahlung der berechnenden Gerichtskosten (363,- Euro) abhängig macht!!!
Erwähnenswert sei hier, dass mir diesbezüglich keine gerichtliche Entscheidung (Beschluss, Verfügung oder ähnliches) vorliegt.
Gruß
Uwe
Welche Klage?
Die hier betreffende Unterlassungsklage zum SGB II.
Siehe http://grundrechtepartei.de/klage-sgb2#comment-877
Hier mein Schreiben an das Jobcenter:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Überprüfung Ihrer o.g. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass diese multiple Rechtsmängel aufweisen und nach denen hätten Sie nicht verfahren dürfen. Aufgrund der Anwendung des SGB II und des Ordnungswidrigkeitengesetz in den Bescheiden, führten diese, ab óvo, zur Nichtigkeit.
Ich fordere Sie hiermit auf, den Betrag von 88,50 € aus dem o.g. Bescheid zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und den Betrag von 63,50 € aus dem o.g. Bescheid zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf mein Ihnen bekanntes Konto zuzahlen.
Als Geldeingang behalte ich mir den 01.07.2011 vor.
Zur Begründung:
Meine Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dem Prinzip des Sozialstaatsgebots unterworfen. Eine wie auch immer geartete Änderung dieser grundgesetzlichen Vorschriften, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist gemäß Art. 79 Abs. 3 Halbsatz 2 GG unzulässig.
Weiterhin hat die Bundesrepublik Deutschland i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu garantieren und dafür Sorge zu tragen, dass mir gegenüber ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes gemäß Art. 82 Abs. 1 Halbsatz 1 GG – sowie bei Einschränkungen meiner Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 GG – zustande gekommene Gesetze angewendet werden.
In den zur Rede stehenden Bescheiden führen Sie als anzuwendende Rechtsgrundlage u.a. das SGB II an. Dieses SGB II, sowie alle damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher, verstößt gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot.
Der von Ihnen angewandte § 63 des SGB II – Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist – schränkt einfachgesetzlich folgendes Grundrecht ein:
Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz
Die Pflicht einer Person zum Schadensersatz gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Falle einer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllten Veränderungsbescheinigung schränkt das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein und verletzt das Grundrecht auf ein faires Verfahren zur Feststellung eines Vorsatzes oder Fahrlässigkeit im Zuge der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtlichen Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. insbesondere Erl. Zu Punkt 26. § 40 SGB II).
Hierzu erlaube ich mir auch ein Zitat des Herrn Prof. Dr. Rupert Scholz, Staatsrechtler, vom 23.04.2010 aus der AUTO-Bild, anzuführen:
“Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig! Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen.”
Alle staatlichen Hoheitsakte sind demnach ausschließlich aus zum Hoheitsakt selbst berechtigenden gesetzlichen Ermächtigungen abzuleiten. Jeder hoheitliche Akt ist zuvörderst den Vorschriften des Grundgesetzes und nachfolgend den Vorschriften einfachgesetzlicher Normen unterworfen, welche demzufolge selbst den Vorschriften des Grundgesetzes unterworfen sind.
Jeder staatliche Hoheitsakt, welcher sich auf eine solche durch das Grundgesetz nicht zum Hoheitsakt selbst ermächtigen könnende, weil durch Nichterfüllung ihrer eigenen Gültigkeitsvoraussetzungen selbst nichtigen Norm beruft und trotz seiner dadurch entstehenden Nichtigkeit ausgeführt wird, ist gesetzloses Handeln der öffentlichen Gewalt mittels Willkür durch Erwecken eines Rechtsscheins gegenüber dem Normadressaten entgegen der zum Hoheitsakt ermächtigenden grundgesetzlichen Voraussetzungen.
Ferner dürfte es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen sein, dass mit dem zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG), dass Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz aufgehoben wurde.
Damit existiert zumindest seit dieser Bekanntgabe im Bundesanzeiger vom 23.11.2007 (BGBl I, S. 2614) für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mit Wirkung vom 30.11.2007.
Der Geltungsbereich eines staatlichen Gesetzes, muss im Gesetzestext als Artikel oder Paragraph aufgeführt sein.
Beweis: http://buzer.de/gesetz/7965/a152523.htm
Hier wird es sogar für jeden Laien verständlich, denn:
Ein Gesetz, das keinen Geltungsbereich hat, gilt auch nicht!
Ohne Geltungsbereich kein Gesetz!
Ohne Gesetz keine Strafe!
Als Verwaltungsbehörde unterstelle ich dem Jobcenter profunde Kenntnisse über die aktuelle Gesetzeslage und der Anwendbarkeit von Gesetzen. Daher vermute ich eine vorsätzliche arglistige Täuschung (§ 123 BGB) mir gegenüber, um von mir sittenwidrig (§ 138 BGB) eine Geldleistung zu erschleichen, wobei Sie bei mir offenbar eine vermutete Unkenntnis billigend in Kauf genommen haben!
Wie vorstehend ausgeführt, besteht somit keinerlei anwendbare Rechtsgrundlage für die von Ihnen erlassenen Bußgeldbescheide! Gemäß dem Rechtsstaatsprinzip ist Ihre Forderung daher illegal! Demgemäß muß das bereits gezahlte Bußgeld, nebst Zinsen, erstattet werden!
Da das gesamte SGB I – XII also – wegen diverser Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Grundgesetz – keine Rechtswirksamkeit hat, ist es somit ungültig und nichtig.
Die von mir aufgezeigte, für Sie mißliche Rechtslage hat der Gesetzgeber, die Legislative, geschaffen. Er allein ist dafür verantwortlich, nicht ich!
Mit freundlichem Gruß
Hallo…,
ich bin mal wieder gegen einige Bescheide des Jobcenters vorgegangen, speziell gegen Schadensersatzbescheide gemäß § 63 SGB II. In meinen Widersprüchen habe ich mir erlaubt, einige Textbausteine aus der Musterklage zu verwenden. Dies hat jetzt zwar nicht direkt was mit der Musterklage selbst zu tun, aber die Antwort auf meine Widersprüche macht deutlich, was die Jobcenter von Grundrechten bzw. dem Zitiergebot halten und deshalb sollte jeder den Mut haben, mit dieser Musterklage, gegen diese Arroganz vorzugehen.
Hier die Antwort des Jobcenters, Zitat:
“Aufgrund der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Überprüfung einzelner Normen und Gesetze auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung ist daher an dieser Stelle lediglich hilfsweise vorzutragen, dass auch ein Eingriff durch § 63 SGB II in das Grundrecht auf Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG nicht durchgreift. Insoweit ist bereits der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG nicht eröffnet. Zum Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zählt das Eigentum nach bürgerlichem Recht. Umfasst sind hiervon alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte und Güter.
Nicht unter den Eigentumsbegriff und damit auch nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt dagegen das Vermögen als solches. Als Gründe hierfür werden insbsondere der Wortlaut der Norm benannt, mit dem Hinweis, dass nach allgemeinen Sprachgebrauch und auch in vielen Rechtsgebieten eine entsprechende Differenzierung zwischen Eigentum und Vermögen vorgenommen wird. Des weiteren spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm dagegen, das Vermögen unter den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu fassen (vgl. JöR 1951, 146). Daher wird es durch das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, das Vermögen als solches dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu unterstellen (Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 11. Auflage, Rd. 974 m.w.N.)
Soweit es aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten somit die Verhängung einer Geldbuße angedroht wird, kann darin kein Eingriff in Art 14 GG gesehen werden, da eine Geldbuße Leistungen aus dem Vermögen betreffen, welches vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie gar nicht umfasst wird. Da vorliegend der Schutzbereich des Art. 14 GG nicht eröffnet ist, dahin gestellt bleiben, ob das nicht schrankenlos zu gewährende Grundrecht auf Eigentumsgarantie durch das SGB II wirksam eingeschränkt werden darf.
Auch ein Verstoß des SGB II gegen das Zitiergebot kann vorliegend nicht erkannt werden. Nach dem in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot ist ein Gesetz nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn es das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels benennt. (ebenda, Rd. 336). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 19 Abs1 Satz 2 GG eng auszulegen, um zu verhindern, dass das Zitiergebot “zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit behindert” (E 35, 185/188). Daher ist das Zitiergebot unter anderem nicht anwendbar auf Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.
Insoweit sei hier klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot auch für den Fall nicht vorliegt, dass durch den Beschwerdeführer durch § 63 SGB II eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit behauptet werden würde.
Zudem ist festzustellen, dass eine Verletzung des Zitiergebots auch dann nicht vorliegen würde, wenn man entgegen der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts das Zitiergebot im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG für anwendbar hielte, da – wie oben dargelegt – ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt.”
Uwe
die Begriffe Eigentum und Vermögen sind lustig,
Vermögen ist der Sammelbegriff von Eigentum,also die Summe allen Eigentums
zb die Frau XXX hat 100 Mill. Eigentum–versteht das jemand ?
die Frau XXX hat 100 Mill. Vermögen -das versteht jeder,
oder : die Banknote ist Eigentum der EZB,steht in jeder AGB,kann man nachlesen
der aufgedruckte Wert steht demzufolge im Eigentum des vorläufigen Inhabers der Banknote,
ergo, bei mehreren Banknoten ist die Summe aller Werte das Gesamteigentum des vorläufigen Inhabers ( nicht das Vermögen)der Banknote ohne Rechtsanspruch auf der im Eigentum der EZB stehenden Banknote selber.
Und gerade weil das bürgerliche Recht zählt fällt das Eigentumsrecht in den Schutzbereich des GG, und auch eben deshalb weil in Form einer juristischen Person in das Eigentumsrecht einer natürlichen Person per Gesetz oder Verordnung eingegriffen werden soll – dazu muss diese juristische Person den Nachweis führen das ihre Sanktionsverfahren ebenfalls vom GG gedeckt sind da es sich beim GG um die höchste Rechtsordnung handelt und diese juristische Person auf das GG vereidigt wurde.
Was den § 63 SGB II betrifft so sind die einzelnen Normen des Gesetzes Inhalt des angegriffenen Verwaltungsaktes,also ebenfalls angegriffen und deshalb nicht anwendbar.
Hier zunächst eine kurze Antwort: Jeder, der sich aus der Klage einen kleinen Teil herausnimmt, um damit einfachgesetzlich gegen eine Einzelnorm vorzugehen, hat nicht verstanden, worum es hier eigentlich geht. Das Ganze dann noch ausschließlich auf Art. 14 GG abzustellen, gibt dem Jobcenter natürlich die Möglichkeit, sich auf die diesbezgl. Rechtsprechung des BVerfG zu stützen, unerheblich, dass diese nicht das hergibt, was man gern hineininterpretieren möchte. Das alles auch noch mit den Geltungsbereich des OWiG zu vermischen, welches hiermit nichts zu tun hat, ist die Voraussetzung dafür, dass eine solche Antwort kommt.
Es ist davon auszugehen, dass der jahrelange Kampf um das Zitiergebot inzwischen die höchsten Etagen erreicht hat und da sind solche Beschwerde, wie die o.a., nur dienlich, die bisherige Arbeit dahingehend zu diskreditieren, weil durch dieses sachlich falsche Vorgehen der Kläger, für die Gegenseite immer mehr Aktenzeichen produziert werden, aus welchen die scheinbare Legalität ihrer Handlungen hervorgeht. Alles in allem ist diese Beschwerde offen gesagt “Bockmist” und die hier vorliegende Klage ist nicht dazu da, um aus ihr Einzelteile herauszunehmen und zu etwas völlig anderem zusammenzubasteln. Die Quittung liegt nun in der Antwort des Jobcenters vor.
Kannst Du den Wortlaut des Vorgehens gegen den Bescheid hier anonymisiert veröffentlichen, damit erkennbar wird, auf welche Rechtspositionen Du abstellst? Nur dann ist eine Antwort auf Deinen Kommentar sinnvoll. Veröffentliche das einfach als Kommentar, dann werde ich die Antwort des Jobcenters darunter setzen und dann schauen wir mal, was wir damit machen können.
Das SG-München sieht es als Beleidigung, wenn ich den Richter auf das Grundgesetz verweise und seine Ausnahme Praktiken die sich gegen das Grundgesetz richten, erinnere. “Ich fühle mich beleidigt”
Ich sehe es als Willkür gegen das Grundgesetz und die “garantierten” Menschenrechte.
Wer sieht sich aus welchem Grunde beleidigt? Etwas genauer bitte.
Nachdem ich die Klage ans zuständige Amtsgericht versendet habe, bekam auch ich eine Mitteilung des Gerichts, dass Sie (also das Amtsgericht) unter keinen Gesichtspunkten zuständig seien und ich soll dem Gericht mitteilen ob die Klage an ein anderes Gericht weitergeleitet werden soll.
Ich frage mich, lesen die die Schriftsätze nicht?
Ich hatte hier gelesen, dass ein Antwortschreiben für solch einen Fall hier eingestellt werden sollte. Ist das schon gemacht worden?
Es hat den Anschein, dass die Gerichte mit der Musterklage ein richtiges Problem haben.
Brother_Wilson
*grins* ja, damit haben die ein Riesenproblem. Das liegt zum Einen an der Ausbildung; Verfassungsrecht ist nicht so die Sache der Richter, da sich das Bundesverfassungsgericht entgegen der Vorgaben des Grundgesetzes alles an Land gezogen hat. Zum anderen hat das eben mit den fehlenden Prozessgesetzen für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zu tun. Außerdem werden die Schriftsätze wirklich nicht in aller Ruhe durchgelesen, sondern kurz überflogen und je nach Fall eingetaktet. Wenn dann dazwischen eine etwas komplizierte, also von der Regel abweichende Sache eröffnet wird, merken die dass oft nicht einmal.
Sende mir das Schreiben bitte mal anonymisiert zu. Ich entwerfe dann ein Musterschreiben.
Es ist vollbracht. Endlich habe ich meinen Bewilligungsbescheid, somit kann ich jetzt mein Amtsgericht jetzt auch bemühen.
Wenn ich den Vorgang richtig verstanden habe, so benötige ich den Bescheid lediglich nur um nachweisen zu können dass ich hilfebedürftig im Sinne von Art. 11 GG bin.
Leider haben meine “Freunde” vom Jobcenter einen fehlerhaften Bescheid erzeugt (war ja nicht anders zu erwarten). Widerspruch ist eingelegt (auch um den Bescheid rechtlich offen zuhalten, allein schon wegen der Regelsätze).
Muss nach Ihrer Meinung der Bescheid Bestandkraft haben?
brother_wilson
Der Bescheid hat auf Grund der Ungültigkeit des SGB II sowieso keine Bestandskraft. Er dient hier lediglich zum Nachweis des Leistungs- und damit des Klage- und Folgebeseitigungsanspruchs.
Als rechtliche Grundlage fungiert die ZPO, die ebenfalls gg. das Zitiergebot verstößt. Es ist im Moment nichts anderes greifbar, ich würde dazu vielleicht einen Hinweis mit reinschreiben…??
Die rechtliche Grundlage der Streitgenossenschaft ist nicht die ZPO, da eine solche gemäß Art. 17 GG generell zulässig zu sein hat. Ich habe die Bestimmungen nur dazu geschrieben, damit sich die Leute informieren können, wie so etwas funktioniert. Die ZPO anbei mit anzugehen, weil sie ebenfalls gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, macht insoweit keinen Sinn, als dass dann auch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit hinzukommen würde, welches ebenfalls dagegen verstößt und sich damit im Grunde die gesamte Gerichtsbarkeit außer Gesetzeskraft befindet. Da wir aber irgendwo ansetzen müssen, um Öffentlichkeit zu bekommen, machen wir das so. Es ist schon schwer genug für die Leute, die Klage in ihrem Inhalt zu erfassen (traurig, aber wahr).
Es ist ja recht ruhig georden zur SGB II Klage und wurde denn jetzt Klage der Streitgenossenschaft eingereicht ???
[gelöscht]
1. Ende des Monats.
2. … ich werde keine Verweise zu Organisationen, welche die Existenz der BRD und die Gültigkeit des GG propagieren, veröffentlichen – deshalb gelöscht.
Hier noch ein Hinweis zum ordentlichen Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG zur Abwehr ungültiger Gesetzgebungsakte:
Das Amtsgericht hat mal wieder zugeschlagen, trotz ausführlicher Erklärungsschreiben und der perfekt ausgearbeiteten Musterklage!
Auszug:
Sehr geehrter Herr XXXXX,
richterlicher Anordnung vom 24.05.2011 gemäß wird mitgeteilt:
Weder aus dem Schreiben des Herrn XXXXX vom 04.05.2011 (gemeint ist hier die Klage), noch aus seinem Schreiben vom 23.05.2011 ergibt sich, durch welchen konkreten Akt hoheitlicher Gewalt, welche Behörde er meint, in seinen Grundrechten verletzt zu sein.
Deshalb wird Herrn XXXXX anheim gestellt, seinen Vortrag zu ergänzen und sinnvollerweise eine Aschrift dieses Verwaltungsakts oder dieser Entscheidung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXX
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.
Ist das nun Absicht, Willkür oder Blödheit??
Zumal mein Eklärungsschreiben ans Gericht eigentlich nicht nötig wäre, da ja alles schon in der Klage steht!!
Sorry, hat ein bisschen gedauert:
Damit versucht man den Absender zu verunsichern, da man über die Problematik inzwischen umfassend informiert ist.
Ganz einfach ein Zusatzschreiben aufsetzen, indem steht, dass sich die Klage auf die Anwendung des SGB II inkl. seiner in der Klage erwähnten Grundrechtseinschränkungen ohne Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG an sich bezieht, dies den Kläger in seinen Rechten verletzt und er gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG dafür den Weg zu den ordnentlichen Gerichten begeht (dazu einen aktuellen Bescheid beifügen).
Kommt dann später das Märchen von der Unzuständigkeit des Amtsgerichts, die folgende Information hinsenden als Erweiterung der Klage zum Punkt des Rechtswegs: http://grundrechtepartei.de/klage-sgb2#comment-825 (Kommentar weiter oben)
Bezugnehmend auf unten stehendes:
Es steht nichts weiter darauf, nur das was ich schon geschrieben habe. Es gibt auch keine Frist für eine Antwort. Es ist nur dieses “lapidare” Schreiben. Das AZ dazu lautet: 6 AR 7/11.
Ich schicke Ihnen das Schreiben dann mal per Mail zu.
Geben Sie mir bitte eine Mailadresse, wo ich das Schreiben hinschicken kann.
Steht im Impressum.
Schreiben wurde verschickt.
Ich denke, den “Freunden” bei Gericht wird langsam klar, dass die Luft eng wird. In der Klage steht eigentlich, dass Verwaltungs- und Sozialgericht nicht zuständig sein kann.
Meiner Rechtsauffassung müsste das Gericht notfalls die Klage an das zuständige Gericht weiterleiten.
Da das Gericht aber anscheinend nicht weiss welches Gericht da zuständig ist, es aber diese Klage an der Backe hat, versucht es die Verantwortung an den Kläger abzugeben – ein Aktion der Hilflosigkeit.
Ich würde denen schreiben, wenn sie nicht zuständig seien, dann sollen sie die Klage an das zuständige Gericht weiterleiten.
Dies ist aber “Ihre” Entscheidung. Vielleicht kommen ja noch andere Ratschläge von diesem Forum.
ich drücke Ihnen weiter fest die Daumen. Ich hoffe, dass ich auch bald die Klage versenden kann. Bei mir hängt es nur noch an dem Bescheid.
brother_wilson
Es ist hier ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG:
Die Rechtsnatur der Streitigkeit ergibt sich zum Einen aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Anwenders des SGB II, dem Jobcenter und aus der dadurch unmittelbaren Verletzung von Grundrechten – deshalb “verfassungsrechtlich” – da es dem SGB II an der zwingend zu erfolgen habenden Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG mangelt:
Da jedoch für derartige Streitigkeiten keine wie in Art. 19 Abs. 4 GG erwähnte “andere Zuständigkeit” begründet ist – auch die Verfassungsgerichtsbarkeit kommt hier nicht in Frage, da diese gemäß dem Subsidaritätsprinzip, wonach die Verfassungsgerichte erst nach Erschöpfung des Rechtswegs angerufen werden können, ebenfalls nicht zuständig ist – bleibt hier gemäß Grundgesetz nur der ordentliche Rechtsweg. Die Vorgabe des Grundgesetzes ist hier eindeutig.
Das Problem der Amtsgericht als erste Stufe der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist jedoch der Mangel an einem für diese Art von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art erforderlichen Prozessgesetz, welches der Gesetzgeber, inzwischen zweifelsfrei belegt bewusst, bisher nicht erlassen hat, würde doch so der Normadressat in die Lage versetzt werden, Rechtsscheintatbestände wie das SGB II direkt vor den ordentlichen Gerichten (hier Amtsgericht) angreifen zu können – ohne Anwalt!
Das Amtsgericht hat demnach keine Möglichkeit, die Klage an ein anderes Gericht zu verweisen, da es allen anderen Gerichten an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, derartige Klagen zu bearbeiten.
Also bleibt dem Amtsgericht nichts anderes überig, als die Klage anzunehmen, sie dem Allgemeinen Register zuzuordnen, welchem alle ansonsten nicht zuweisbaren Fälle zugewiesen werden müssen, und danach (auf Antrag) das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG:
mit dem Antrag anzurufen, den Gesetzgeber, demnach die Bundesrepublik Deutschland, zu verurteilen, die benötigten Prozessgesetze zu erlassen.
Im Grunde recht simpel, wäre da nicht die überaus erbärmliche Blamage der öffentlichen Gewalt, eingestehen zu müssen, dass sie das SGB II nicht ordnungsgemäß in Kraft gesetzt hat, seine Rechtsfolgen deshalb nichtig sind und dass die Gerichte entweder aus Mangel an Fachwissen oder aus Vorsatz auf der Grundlage des SGB II nichtige Entscheidungen getroffen haben – und das seit 2005.
Um diesen Vertrauensverlust zu vermeiden, wird also versucht, die Sache einem sachlich und funktional unzuständigem Gericht in die Schuhe zu schieben, um den Rechtsschein aufrecht zu erhalten und darüber hinaus zu verfestigen – wie man an der “Rechtsprechung” des Bundesverfassungsgerichts sehr plakativ erkennen kann, denn dieses hätte spätestens mit meinen Antrag vom November 2010 (http://grundrechtepartei.de/1-bvr-1797-10/520) die Ungültigkeit des SGB II deklaratorisch feststellen müssen.
Soll ich da jetzt noch einen Antrag gemäß Art. 100 GG ans Amtsgericht stellen, oder reicht hier ein Hinweisschreiben diesbezüglich zu, damit die Klage weiterbearbeitet wird?
Am besten, so wie es in der Musterklage steht, dort sind alle Anträge und Begründungen.
Hallo,
ich habe diese Klage bereits vor längerer Zeit beim Amtsgericht eingereicht. Heute erhielt ich Post von denen, wo drin steht, dass sie nicht zuständig sind und ich soll mich da ans Sozial-, Verwaltungs- oder direkt ans Bundesverfassungsgericht wenden.
Was kann ich jetzt tun?
Viele Grüße
Uwe
Ich werde in den nächsten Tagen am Ende der obigen Klage ein diesbezgl. allgemeines Antwortschreiben anfügen. Das kann dann geändert mit den pers. Daten benutzt werden. Können Sie mir die Antwort anonymisiert zusenden, damit ich mir die genauen Argumente anschauen kann?
kein Problem.
Das Amtsgericht schrieb folgendes:
Zivilsache xxx gegen BRD
hier: öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage verfassungsrechtlicher Art
Sehr geehrter Herr xxx,
richterliche Anordnung gemäß wird mitgeteilt:
Das Amtsgericht R. ist werder für öffentliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art noch für sozialrechtliche Streitigkeiten zuständig.
Insoweit bleibt es dem Herrn xxx unbenommen, seine Ansprüche beim Sozial- oder Verwaltungsgericht oder notfalls beim Landes- oder Bundesverfassungsgericht anhängig zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Vielen Dank im Voraus.
Zunächst ist hier zu klären, ob das Schreiben ein richterlicher Beschluss oder ein richterlicher Hinweis ist. Das muss im Kopf des Schreibens stehen.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Schreiben des Amtsgericht um einen Hinweis handelt. Es steht auch nicht Beschluß drauf, nur das, was ich bereits oben geschrieben habe, (habe nur die Namen weggelassen), mehr nicht. Ein Richter wurde auch nicht genannt und es hat demzufolge auch kein Richter unterschrieben. Das Schreiben wurde von der Geschäftstelle des Amtsgerichts ausgefertig und eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle genannt, die es aber versäumt hat, dieses zu unterschreiben, da es ja maschinell erstellt wurde?!?!
… bitte unbedingt prüfen! Wort für Wort lesen. Ist es im Namen eines Richters verfasst? Die Geschäftsstelle hat zu einem Fall mit Aktenzeichen, welches einem Richter zugewiesen wurde, nichts zu melden. Die Amtsgerichte versuchen oft, mit solchen “Hinweisen” den Kläger zu verunsichern, da sie wissen, dass sie zuständig sind, aber kein Prozessgesetz haben. Gibt es eine Frist zur Antwort?
PS: … es wird von einer richterlichen Anordnung geschrieben, also muss es diese Anordnung auch geben.
Sehr geehrter Herr Wengel,
wir hatten ja des Öfteren schon E-Mail-Kontakt und möchte mich hier kurz noch einmal einklinken. Sie schreiben in Bezug auf den Kommentator (Uwe) das Sie in den nächsten Tagen am Ende der obigen Klage ein allgemeines Antwortschreiben anfügen. Da meine Klage vor dem Amtsgericht in Bezug auf die Unterlassungsklage des SGB II mit fast denselben Wortlaut vom Amtsgericht abgelehnt wurde, wäre ich natürlich auch sehr interessiert an ein allgemeines Antwortschreiben.
Mit besten Grüßen: Stefan.H
Der Inhalt eines solchen Schreibens beinhaltet den Verweis auf die in der Klage dargelegte gesetzliche Sachlage und die Wiederholung des Antrags, die Nebensache der Vorlage an das BVerfG zwecks Verurteilung des Gesetzgebers zum Erlass der für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art benötigten Prozessgesetze, um auf deren Grundlage die Hauptsache, nämlich die Überprüfung des SGB II hinsichtlich seines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu verhandeln. Die entsprechenden Wortlaute stehen in der Klage. Bitte entwerfen Sie einfach einmal ein solches Schreiben, veröffentlichen es hier und dann können wir da Stück für Stück korrigieren, wenn es nötig ist. Sie müssen das unbedingt selbst machen und auch können, ansonsten haben Sie ohne rechtlichen Beistand vor Gericht keine Chance und den werden Sie nicht bekommen, da sich an so etwas kein Rechtsanwalt herantraut.
Hallo Herr Wengel,
ich habe ein Schriftstück, im wahrsten Sinn des Wortes gebastelt, ich hoffe das man es einreichen kann.
In Sachen
Unterlassensklage, Klageantrag vom XXXX
Ihr Zeichen 14 AR x/xxom XXXX
Betreff: Versagung der öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage verfassungsrechtlicher Art
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Beifügung meines aktuellen Leistungsbescheid, weiß ich nach, dass ich Leistungsempfänger und demnach klagebefugt bin. Weiterhin verweise ich auf die am xx.xx.xxxx eingereichte Unterlassungsklage zum SGB II und der damit dargelegten gesetzlichen Grundlagen und auf Wiederholung des Antrags.
Zweifelsfrei ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 2GG ausschließlich der ordentliche Rechtsweg:
(4) wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Die Rechtsnatur der Streitigkeit ergibt sich zum Einen aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Anwenders des SGB II, dem Jobcenter und aus der dadurch unmittelbaren Verletzung von Grundrechten – deshalb “verfassungsrechtlich” – da es dem SGB II an der zwingend zu erfolgen habenden Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Da jedoch für derartige Streitigkeiten keine wie in Art. 19 Abs. 4 erwähnte “andere Zuständigkeit” begründet ist – auch die Verfassungsgerichtsbarkeit kommt hier nicht in Frage, da diese gemäß dem Subsidaritätsprinzip, wonach die Verfassungsgerichte erst nach Erschöpfung des Rechtswegs angerufen werden können, ebenfalls nicht zuständig ist – bleibt hier gemäß Grundgesetz nur der ordentliche Rechtsweg. Die Vorgabe des Grundgesetzes ist hier eindeutig.
Das Problem der Amtsgericht als erste Stufe der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist jedoch der Mangel an einem für diese Art von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art erforderlichen Prozessgesetz, welches der Gesetzgeber, inzwischen zweifelsfrei belegt bewusst, bisher nicht erlassen hat, würde doch so der Normadressat in die Lage versetzt werden, Rechtsscheintatbestände wie das SGB II direkt vor den ordentlichen Gerichten (hier Amtsgericht) angreifen zu können – ohne Anwalt!
Das Amtsgericht hat demnach keine Möglichkeit, die Klage an ein anderes Gericht zu verweisen, da es allen anderen Gerichten an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, derartige Klagen zu bearbeiten.
Also bleibt dem Amtsgericht nichts anderes überig, als die Klage anzunehmen, sie dem Allgemeinen Register zuzuordnen, welchem alle ansonsten nicht zuweisbaren Fälle zugewiesen werden müssen, und danach (auf Antrag) das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG :
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
mit dem Antrag anzurufen, den Gesetzgeber, demnach die Bundesrepublik Deutschland, zu verurteilen, die benötigten Prozessgesetze zu erlassen.
Hinweis zum ordentlichen Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG zur Abwehr ungültiger Gesetzgebungsakte:
“Das BVG.-Ges. hat dem BVG. zusätzlich die Entscheidung über “Verfassungsbeschwerden” zugewiesen (§§ 90 bis 95). Diese kann sich auch richten gegen Akte der gesetzgebenden sowie der rechtsprechenden Gewalt. Aus diesem Problemkreis sei nur folgendes hervorgehoben: Nach § 90 Abs. 2 kann die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die allgemeine Rechtswegklausel des Art. 19 Abs. IV aber gilt auch für Gesetzgebungsakte (vgl. Wernicke, Erl. 4 c zu Art. 19) – jedenfalls, soweit Eingriffe der öffentlichen Gewalt in Frage stehen, die unmittelbar durch Gesetz – nicht bloß (mittelbar) auf Grund eines Gesetzes (unmittelbar) durch Verwaltungsakt – erfolgen. Der Rechtsweg ist mithin insofern bereits von Verfassung wegen eröffnet. Er kann (und braucht) nicht erst durch gesetzliche Bestimmung eröffnet (zu) werden. Wenn aber insoweit lediglich die subsidiäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß Art. 19 Abs. IV Satz 2 durch Statuierung eines anderen Rechtswegs – eben in Gestalt der Verfassungsbeschwerde – ausgeschlossen werden sollte, hätte das eindeutig zum Ausdruck gebracht werden und im Übrigen zwischen diesem (Ausnahme-) Fall und dem (Regel-) Fall, daß ein Eingriff auf Grund eines Gesetzes durch einen Verwaltungsakt erfolgt, rechtssystematisch differenziert werden müssen. Statt dessen findet sich nur die – insoweit unzulängliche – Bestimmung des § 93 Abs. 2 BVGG., nach der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz binnen einem Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben ist.” Holtkotten in Bonner Kommentar, Erl. zu Art. 93 C. zu Abs. II a)
Mit freundlichen Grüßen,
… weise ich nach.
Ansonsten – ohne jede Haftung – kann man das so machen. Und vielleicht die Anträge aus der Klage nochmals wiederholen.
Da der Kläger seinen Klagevortrag vor ordentlichen Gerichten substantiiern sollte, um nicht abgewiesen zu werden, müßte er den Kerngedanken:
[Alle Kerngedanken durch Admin gelöscht. Bitte wenden Sie sich persönlich per Mail an "Ich bins" oder warten Sie, ob und bis er/sie sich meldet, um Ihre Ansichten darzulegen. Ihr Ansichten gehen soweit am hier erörterten Thema vorbei, dass wir sie nicht weiter veröffentlichen werden.]
Ich hoffe es hilft weiter.
[Wir auch. ]
Wenn sie die Mail von ich bins kennen und mir mitteilen würden, dann gerne.
Aber vielleicht liest er das auch, und klickt mich zur Kontaktaufnahme an.
Es bleibt Ihnen unbenommen ggfls. auch mal unangenehme Inhalte nicht öffentlich werden zu lassen, aber zu einem aufrichtigen Team gehört es auch keine bereits bekannten Fettnäpfchen unerwähnt zu lassen.
Immerhin sieht es so aus, dass Ihre Klagebegründung wohl ein zweites Mal (Uwe/ich bins) nicht ernst genommen zu werden scheint.
Wie das bei Frank Schönwetter einzuordnen ist wird man sehen, der wäre Nummer 3 auf der Liste.
Ab wieviel ich nehme mal an sogar kostenpflichtig abgebügelten Mitstreitern vomr AG wäre diese Seite dann als Geschichte zu bezeichen oder irgendwie anders nachzubessern?
Solange die Menschen was zu beißen haben und ne Wohung finanziern können, läßt mich so eine Einstellung kalt. Im SGB II ist es aber oftmals nicht so günstig bestellt. Ich hoffe Sie haben das stets im Hinterkopf.
Bitte auch die richtigen Abkürzungen benutzen, -ich bins-:
“BVerfGG” für -Bundesverfassungsgerichtsgesetz- und
“BVerfG” für -Bundesverfassungsgericht-.
“BVG” ist das -Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG), oder DAS hier: http://www.bvg.de/index.php/de/3157/name/Kontakt.html
Keinerlei Angriffsflächen für “Nebenkriegsschauplätze” bieten, lautet die Devise! Die können schon wenig genug “erkennen” ….
Es sieht fast so aus, als wenn diese Klage ins Leere laufen würde. 13 Streitgenossen haben sich angemeldet, 108 müssen es werden. Meiner Auffassung nach ist dieses Ding gelaufen. Schade eigentlich.
Es müssen keine 108 werden, aber es ist schon erstaunlich, wie wenig Betroffene sich dafür interessieren. Aber wäre das nicht so, würde es Hartz-IV nicht geben. Ich werde noch einige Tage warten und dann entscheiden, ob ich die Klage einreiche.
Ich werde Klage erheben, warte nur noch auf meinen Bescheid. Wie sagte Goethe schon:
“Wer sich den Gesetzen nicht fügen will, muss die Gegend verlassen, wo sie gelten”.
Dazu muss man wissen welche Gesetze gelten. Das werde ich mit der Klage dann feststellen. Dann wird sich zeigen, ob wir in Deutschland einen Rechts- und Sozialstaat haben oder sich die Geschichte wiederholt und wir in eine Diktatur oder schlimmeres zu steuern.
Mich wundert es eigentlich nicht, dass in Deutschland so wenig Widerstand gegen Hartz IV ist. Das deutsche Volk war schon immer ein Volk der “Duckmauser”.
brother_wilson
Du brauchst dazu nur den letzten Bescheid als Nachweis der Leistungsberechtigung (man bemerke auch bei diesem Wort den Begriff “Berechtigung”!), da Du Dich mit der Klage gegen die Anwendung des SGB II an und für sich wendest, also nicht gegen den Bescheid, sondern gegen das SGB II.
ich werde mich gern anschließen.
Kannst du nicht deine Information an andere Hartz IV Homepage-Verantwortliche weitzergeben?
Gruß
Mario
Alles schon passiert, kein Interesse.
… jüngstes Beispiel, Beitrag gelöscht: Tacheles e.V. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1621553
bei den Organisator von Tacheles-Sozialhilfe hatte ich schon immer den eindruck, das er für die andere Hälfte arbeitet.
Wäre nett, wenn der Kommentar zu lesen wäre.
1. Er verdient Geld mit der Verbreitung seiner Meinungen.
2. … welcher Kommentar?
Warum warten Sie bis Sie 108 Streitgenossen zusammen haben? Was hat es mit der Anzahl von 108 auf sich?
Ich finde Ihre Klage gar nicht schlecht. Deshalb muss ich mich wundern dass Sie so wenig Selbstvertrauen an den Tag legen.
brother_wilson
Das ist keine Frage des Selbstvertrauens, sondern hat zwei simple Gründe:
1. Ich bin Buddhist, 108 ist eine Glückszahl (sie repräsentiert die 108 Buddhaaspekte).
2. Mich interessiert das Verhältnis zwischen Zugriffen auf die Klage und interessierten Streitgenossen.
Außerdem verleiht es der Sache eine etwas persönlichere Note, denn eine Streitgenossenschaft muss eventuell einige Monate oder gar Jahre zusammenhalten, weshalb jeder Interessierte vorab die Möglichkeit hat, sich die Sache genau zu überlegen.
Danke auf jeden Fall für die Aufmerksamkeit – es haben bisher nur zwei danach gefragt.
An dieser Stelle möchte ich noch kurz erläutern, dass die echten Staaten Italien und Griechenland ein Verfahren gegen die Bundesrepublick Deutschland führen, wo geklärt wird ob die Bundesrepublick Deutschland, rechtsnachvolger des Deutschen Reich ist (gegründet 1871, nicht zu verwechseln mit dem 3 Reich, das Deutsche Reich ist Namentlich leider sehr stark negativ besetzt). Diese Klage wird klären ob die Bundesrepublik Deutschland über ein Staatsgebiet verfügt (der sog. Geltungsbereich auch vom GG), in vielen Verfahren vor dem BvG wurde das immer verneint. Italien beschlagnahmt schon seit geraumer Zeit, sämtliche Tiketverkäufe der Deutschen Bahn um einen Anspruch von Griechenland (Italien und Griechenland klagen gegen die BRD) aus Kriegsverbrechen zur NS Zeit in Griechenland zu decken. Die DB hat sich daraufhin bei der Bundesregierung beschwärt und diese hat Klage beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag eingericht, dass nun klären muss ob die Bundesrepublik Deutschland überhaupt ein *Staat* ist. usw.usw.usw. Das ganze wird von den Deutschen Medien nicht öffentlich gemacht aber auf Google.nl, oder nicht Deutsches Google erfährt man eine ganze Menge dazu…
1. Und weshalb verklagen Italien und Griechenland nicht das Deutsche Reich, sondern die Bundesrepublik Deutschland?
2. Welche Klage soll die Deutsche Bahn beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag eingereicht haben?
Zur Wiederholung: Die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag umfasst folgende Delikte des Völkerstrafrechts: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Internationale Strafgerichtshof in Den Haag kann zudem nur über natürliche Personen und nicht über Staaten zu Gericht sitzen. Inwieweit er also eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Gültigkeit des Grundgesetzes haben sollte, kannst Du Dir selbst ausrechnen.
Nicht die Deutsche Bahn klagt vor dem IstgH sondern die BRD-GmbH im Namen der DB.
Die Deutsche Bahn kann da nicht klagen, nur Staaten wenn Sie volgendes machen ……… u.s.w.
Da die Bundesrepublik Deutschland kein Staat nach Völkerrecht ist, kann auch die BRD (GmbH seit 1990, AZ: BRD GmbH AG-FFM 72 HRB 51411 ) dort nicht klagen, da die BRD über keinen Geltungsbereich für seine Gesetze, seit 1990 mehr verfügt !!!
Das GG ist KEINE VERFASSUNG sondern nach der Hager Landkriegsordnung ein Besatzungsrecht, nicht mehr oder weniger.
Die Hagerlandskriegsordnung sieht auch vor, dass besetzte Gebiete nach 60zig Jahren wieder frei gegeben werden müßen !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Also, jetzt Artikel 146 GG umsetzen !!!!!!!!!!!!!
60zig Jahre sind jetzt um.
Umsetzen können das aber nur die Deutschen selber, also alle Menschen in Deutschland.
Ich denke die BRD-GmBH ist kein Staat? Wie soll sie dann vor dem Internationalen Strafgerichtshof klagen?
Grosse NGO s können auch vor dem Internationalen Gerichtshof in Denn Haag klagen. Daher kann die BRD dort klagen. Wie sie es ja tut.
Man mag es ja kaum glauben, aber irgendwo her muss ja das katastrophale PISA-Ergebnis kommen:
http://www.icj-cij.org/docket/index.php?p1=3&p2=2
Also: ich lese da nix von “Coca-Cola vs. Afghanistan”, oder ähnliches.
Was allerdings deutlich zu erkennen ist, ist die Bezeichnung “Federal Republic of Germany”, VOR der Wiedervereinigung (2 deutsche Staaten bei der UNO registriert) und “Germany”, NACH der Wiedervereinigung (nur noch 1 deutscher Staat bei der UNO registriert.
Und nun benennen Sie uns doch bitte die “NGO’s”, welche bei der UNO registriert sind und somit Klagebefugnis beim ICJ haben.
Admin:
Ich bin sehr dafür, dass ab und an mal ein Kommentar eines “Gesellschafters” hier eingestellt wird. Widerlegt wird er ja schließlich sofort.
Wenn 1.000 “Reichsfürsten”, via Google, hier landen, und auch nur EINER davon zum einschalten des Hirns angeregt wird, dann greift schon das jüdische / islamische Sprichwort: “[...] – Wer einen Menschen rettet, rettet die ganze Welt.”
… ausschließlich in diesem Sinne wird folgender Kommentar eines gewissen Martin Schulz im Folgenden zur Kenntnisnahme veröffentlicht:
Dazu noch ein ominöser Link zu einer ominösen Webseite, welcher beweisen soll, dass am Internationalen Gerichtshof in Den Haag angeblich ein Verfahren gegen die Bundesrepublik anhängig sein soll, in welchem angeblich die Staatsfähigkeit der BRD in Frage gestellt und abschlägig beschieden werden soll. Dazu zur Information:
Internationaler Gerichtshof (IGH) verhandelt über Entschädigungen für Opfer von NS-Verbrechen aufgrund einer Klage Deutschlands gegen die Republik Italien
In diesem Verfahren, welches die Bundesrepublik Deutschland anhängig machte, geht es nicht um die Rechtmäßigkeit der BRD als Staat, sondern um das Recht Italiens und Griechenlands, Deutschland in ihren Ländern zu Entschädigungszahlungen zu verurteilen. Dies sieht die BRD als Eingriff in ihre Immunität und deshalb erhob die Bundesregierung am 23. Dezember 2008 Klage gegen Italien vor dem Internationalen Gerichtshof, um Vollstreckungsmaßnahmen zu stoppen.
Weitere Informationen: http://www.rav.de/projekte/keine-staatenimmunitaet-fuer-kriegsverbrechen/
Woher also gewisse GmbHler hier ableiten wollen, dass dort über die staatliche Rechtsfähigkeit der BRD geurteilt werden soll, ist mehr als schleierhaft aber ein guter Indikator für den Mangel an Recherche.
Zitat:
Wären Sie bitte so freundlich, mir die “Geltungsbereiche” der österreichischen, oder us-amerikanischen Verfassung zu benennen?
Ja? Nein?
Zitat:
Mit Verlaub – aus welchem Artikel der HLO ergibt sich das bitte?
Manchmal habe ich es so satt, auf diesen ganzen BRD-GmbH-Müll zu antworten. Es ist immer die gleiche Leier. Keine Beweise, Berufung auf nicht verstandene Verträge und bei Argumenten: Tausend Ausrufezeichen.
Etwas Komisch finde ich das schon ………. erst hieß es man soll auf Dein Az: (Aktenzeichen) warten und dann zur Streitgenossenschaft beitreten und jetzt schreibst Du, dass Du die Klage erst einreichen möchtest ?!? … schon etwas merkwürdiges Verhalten…….. Also erstmal einen Köder auswerfe und sehen wer anbeist.
Finde ich nicht in Ordnung zumal das GG ungültig und aufgehoben wurde bis auf 3 Artikel.
Gut, die meisten Juristen incl. Ritter kennen ja auch keine Gesetze und wandeln wie Handwerker irgendwelche Texte zusammen, die dann evt. schon passen.
Das GG ist ungültig habe ich heute auf einer anderen Seite gelesen, die Deutsche Telekom hat es einem Kunden bestätigt und geschrieben, das Ihre Geschäftsbedingungen auf EU Recht beruhen und das GG der BRD nicht mehr gültig ist. Da Klage ich doch lieber vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, verspricht mehr Aussicht. (Ich kann da zumindest Anzeigen und dann International Klagen)
Diese unaussichtigen Verfahrenswege in der BRD-GmbH bringen sowieso nichts und der EU-Gerichtshof für Menschenrechte ist sich auch am Auflösen. Alles nur lange Wege die zu nichts führen … (mutmaßlich so gewollt) usw.usw.
Darf man hier fremd Links angeben ???
Die Reihenfolge einer Klage stellt sich folgendermaßen dar:
1. Klage einreichen
2. Zuweisung des Aktenzeichens
Es ist also nichts Komisches daran, die Klage zuerst einzureichen, um nach Erhalt des Aktenzeichens der Streitgenossenschaft beizutreten.
Wenn Du der Meinung bist, dass das Grundgesetz ungültig ist und es Dir nicht komisch vorkommt, dass trotzdem ein Artikel daraus gültig sein soll, dieser also das Grundgesetz darstellen würde und es demzufolge trotzdem gültig sein muss, dann glaube gern, was immer Du möchtest. Es ist nicht mein Job, Dich davon zu überzeugen, dass das Grundgesetz gültig ist.
Was hat das mit der Klage zu tun? Meinst Du, dass diese zusammengewandelt ist (was auch immer dies bedeuten soll)?
Viel Erfolg! Vielleicht finanziert die Telekom das Verfahren und die Rechtsanwälte; denn Du scheinst ja der Telekom hinsichtlich der Beurteilung der Gültigkeit des Grundgesetzes großes Vertrauen zu schenken, unabhängig davon, dass Du den Beweis schuldest, dass die Telekom in ihren AGB die Gültigkeit des Grundgesetzes in Frage stellt. Ich streiche Dich also aus der Liste. Du kannst hier in ein paar Jahren gern veröffentlichen, wie das Verfahren ausging. Was im Übrigen soll denn der Straftatsbestand sein, den Du beklagen möchtest?
Deshalb, Telekom!
Das kommt auf den Inhalt der Seite an, welche verlinkt werden soll.
In aller Kürze etwas zum Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag. Dessen Zuständigkeit umfasst folgende Delikte des Völkerstrafrechts: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Internationale Strafgerichtshof in Den Haag kann zudem nur über natürliche Personen und nicht über Staaten zu Gericht sitzen. Inwieweit er also eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Gültigkeit des Grundgesetzes und des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland haben sollte, kannst Du Dir selbst ausrechnen.
Bin ich eine nartürliche Person, und die *Nartürlichen Staaten* Italien und Griechenland klagen in Form Ihrer Staatsform gegen die *ausschließliche* Juristische BRD-GmbH um festzustellen, dass die BRD-GmbH keinen Geltungsbereich hat. ;-) Und daher die Forderungen erfüllen wird, da die BRD-GmbH eine Verwaltungseinheit ist und diese Forderung erfüllen und verwalten muss !!!
Aktenzeichen und Inhalt der Klage?
Martin, das reicht jetzt! Hier geht es um eine Unterlassungsklage gegen das SGB II und nicht um BRD- und Grundgesetzleugnung. Ich werde solche Kommentare hier im Thread gnadenlos löschen.
Die Bezugnahme der Telekom AGB erfolgt schlicht und einfach nicht mehr auf den nationalen Rechtsrahmen, sondern auf EU-Recht. Mehr ist da nicht.
Wenn ich in meine AGB reinschreibe: Gerichtsstand ist Hamburg – und vorher hatte ich dort stehen, daß es München ist, und dann ein Kunde mich anschreibt, ob der Gerichtsstand München noch gültig sei, dann werde ich ihm antworten, daß nunmehr Hamburg gültig ist und München nicht mehr gültig ist. Ohne jeden Zweifel behält München trotzdem seine (staatlich monopolisierte) Gerichtsbarkeit. :-)
Hallo,
ich hab mir Ihre Seite durchgelesen doch ganz klar ist mir die Vorgehensweise in Bezug auf die Einreichung dieser Musterklage noch nicht. Wie ich entnommen habe muss man selbst in Bezug des SGB II stehen, ist dies nicht der Fall kann nicht geklagt werden. Wie verhält es sich wenn man im Bezug des SGB II steht aber keinen Rechtsstreit mit dem Jobcenter führt und sich dennoch dieser Streitgenossenschaft anschließen will. Muss man dazu dem Jobcenter Anlass geben einen entsprechenden Verwaltungsakt zu verhängen um dann klagen zu können? Oder reicht es aus einfach die von Ihnen ausgefertigte Musterklage nach Berlin zu senden und dann entsprechend ihrer Streitgenossenschaft beizutreten?
Wenn sie vielleicht hier noch einmal – ich gehe davon aus andere Leser interessiert es auch- ganz explizit die Vorgehensweise erläutern könnten.
Besten Dank
Es geht hier generell um die verfassungswidrige Anwendung eines Gesetzes, welches auf Grund der Nichterfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach ein Grundrechte einschränkendes Gesetz zur Vermeidung seiner Ungültigkeit die durch es eingeschränkten Grundrechte unter Angabe des Artikels nennen muss, eben ungültig ist – es fehlt hier der TÜV des Grundgesetzes. Das SGB II und alle damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher erfüllen diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, weshalb es sich hier nicht um ein nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenes Gesetz handelt, demnach um kein Gesetz, sondern auf Grund seiner dennoch erfolgenden Anwendung um einen Rechtsscheintatbestand. Die fehlende Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II durch das Bundesverfassungsgericht tut hier ein Übriges.
Die Abwehr der Anwendung eines solches Rechtsscheintatbestandes betrifft naturgemäß nur denjenigen, gegenüber welchem dieser angewendet wird – also hier in erster Linie Leistungsempfänger nach dem SGB II, weshalb ein Kläger oder Streitgenosse eben Leistungen nach dem SGB II erhalten muss. Diese beruhen natürlich auf einem Verwaltungsakt bzw. Bescheid. Es ist also nicht nötig, einen Bescheid zu erwirken, da ein solcher vorliegen muss. Wer sich nicht sicher ist, der kann die im Moment ausgegebenen Änderungsbescheide bzgl. der Regelsatzhöhe zur Grundlage der Abwehr nutzen. Fristen können hier nicht gelten, da die Anwendung eines Rechtsscheintatbestandes keine gültigen Rechtsfolgen und damit keine rechtlichen Fristen auslösen kann bzw. ausschließlich die Rechtsfolge der Nichtigkeit aller damit in Verbindung stehenden Bescheide und Verwaltungsakte zulässt.
Wenn man der Streitgenossenschaft beitreten möchte, kann man dies tun ohne die Klage selbst einzureichen, da der Beitritt zur Streitgenossenschaft diese Klage für den Beitretenden eröffnet. Man kann die Klage auch selbst beim eigenen Amtsgericht einreichen und den Antrag (mit dem Verweis des Beitritts zur Streitgenossenschaft) stellen, das Hauptsacheverfahren bis zur Klärung o.a. Klage ruhen zu lassen.
Wichtig ist den Inhalt der Klage zu verstehen, in erster Linie die durch das SGB II eingeschränkten Grundrechte und den Inhalt des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Weiterhin ist es wichtig, sich den Inhalt des Art. 1 Abs. 3 GG zu vergegenwärtigen, welcher bestimmt, dass die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht an diese Grundrechte binden. Unmittelbar geltendes Recht bedeutet also, dass die Grundrechte nicht fallweise gewährt werden, sondern sich im Gegensatz dazu jede Handlung der öffentlichen Gewalt zuvörderst den Grundrechten zu unterwerfen und an diesen auszurichten hat.
Hallo!
Ich finde diesen Versuch die bestehenden Verhältnisse zu verbessern sehr gut!
Habe ich das richtig interpretiert, dass sich nur “Benachteiligte” durch das SGB II dieser Streitgenossenschaft anschließen können?
Denn ich selbst bin zwar nicht mehr im Leistungsbezug nach SGB II, finde diese Klage aber insoweit wichtig, dass ich diese gerne mit unterstützen würde.
Mit freundlichem Gruß
Hallo Benny,
das ist richtig, da ohne SGB-II-Verpflichtung kein Klageanlass besteht. Eine Unterstützung ist jedoch dahingehend möglich, dass Du die Adresse http://streitgenossenschaft-sgb2.de gern verbreiten kannst.
Freundliche Grüße zurück und auch ein schönes Wochenende :-)
Ja, ja, das Erwerbslosenforum hat wieder einmal zugeschlagen. Kaum war die Meldung zur Klage dort veröffentlicht, wurde sie auch schon wieder gelöscht. Begründung: Unwanted Spam – Sperre: für immer (http://www.elo-forum.org/alg-ii/72176-streitgenossenschaft-feststellungsklage-gegen-sgb-ii-gebildet.html). Traurig. Es ist also immer noch so, dass im Erwerbslosenforum solche Beiträge, die helfen können, das unselige Hartz-IV-Massaker zu beenden, gelöscht werden.
Mal sehen, wann das Forum von gegen-hartz.de nachzieht und den dortigen Beitrag löscht: http://hartz.info/index.php?PHPSESSID=e04d76c92e009529a4a1b11389253bb9&topic=31997.0
Wie ich soeben erfahre, hat ein Nutzer des Tacheles-Forums auch eine Nachricht dort hineingestellt und diese wurde nicht veröffentlicht (leider ohne Link, weshalb das also nicht nachprüfbar ist).
Bei gegen-hartz.de verschoben nach OFF-TOPIC.
… und nun, nach haltlosen Unterstellungen geschlossen – damit nicht mehr geantwortet werden kann. Die übliche Masche.
… und endlich hat sich Ottokar erbarmt und mich als Benutzer gelöscht.
Wenn ich der Streitgenossenschaft beitreten möchte, ziehe ich dann meine einzel Klage wieder zurück oder gebe ich einen entsprechenden Verweis/Hinweis an das zuständige Amtsgericht mit dem AZ- der Streitgenossenschaft weiter ?
Besser Variante 2, eventuell mit dem Antrag (nach Erhalt Deines Aktenzeichens und nachdem ich die Klage eingereicht und ein Aktenzeichen erhalten habe), das Hauptsacheverfahen bis zur Entscheidung über die Klage, welche von der Streitgenossenschaft geführt wird, auszusetzen. Aber erstmal schauen, was das Amtsgericht bei Dir sagt. Du kannst eventuelle Antworten gern anonymisiert an mich senden, dann sind wir informiert, wie das Amtsgericht argumentiert.
Gut :-)
Die erste Musterklage war mit Bezug auf einen Bescheid, Akt. ect. diese Musterklage nun nicht mehr, warum ?
Da der Kläger durch Beifügung eines aktuellen Leistungsbescheids in diesem Fall nachweisen muss, dass er Leistungsempfänger und demnach klagebefugt ist und sich zudem die Klage auf die Anwendung des SGB II an und für sich bezieht, ist es unerheblich, ob man mit dem Inhalt einen Bescheid direkt angreift oder das SGB II selbst. Es sollte nicht mehr Inhalt als nötig drin sein, denn Richter sind lesefaul und wissen sowieso alles besser. Wichtig ist der Teil der Auflistung der Grundrechtseinschränkungen und die Begründung, warum das SGB II kein nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenes Gesetz, also ein Rechtsscheintatbestand ist, welcher gemäß Grundgesetz (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 GG = Rechtsbindung) nicht angewendet werden darf, denn nur nach den Vorschriften des Grundgesetzes (Art. 82 GG) zustande gekommene Gesetze dürfen angewendet werden bzw. als Gesetze gelten. Alles andere ist Willkür und illegale grundgesetzwidrige Rechtsetzung durch Zwang; also das, was Diktaturen auszeichnet.
Ist das jetzt die Änderung zu Punkt C. der Einzelklage zum SGB II ???
Einfach alle Einzelnormen rauskopieren und die alten damit ersetzen. Ansonsten hat sich nichts geändert.
Das mit der Streitgenossenschaft halte ich für eine gute Idee, an der Stelle auch mal ein Dankeschön für den großen Aufwand und die viele Arbeit, möchte einen Spendenaufruf anregen… der Unterhalt dieser Seite ist bestimmt nicht ohne und die ganze Arbeit mit der Aktualisierung.
Bitte sehr :-)
[...] beizutreten.Alle weiteren Informationen finden sich unter der neuen Adresse der Musterklage: http://grundrechtepartei.de/streitgenossenschaft-feststellungsklage-sgb2Kurz-URL: http://is.gd/zN9QyZÄhnliche Beiträge» Bundesverfassungsgericht entscheidet [...]
Es handelt sich bei Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG um eine vorab zu erfüllende Gültigkeitsvoraussetzung, welche bei Nichterfüllung zur Ungültigkeit des Gesetzes führt. Seine trotzdem erfolgende Anwendung erwirkt die Verfassungswidrigkeit der Anwendung. Wo soll also hier der Logikfehler liegen?
Im Rahmen der Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG ist selbstverständlich eine Einschränkung von Grundrechten möglich, diese muss jedoch gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG “unter Angabe des Artikels” genannt werden.
Irrtum – das ganze SGB II ist ungültig und damit natürlich auch alle Rechtsfolgen.
Können Sie das genauer erläutern?
Darum geht es im vorliegenden Text auch nicht. Es geht um den mehrfachen Verstoß gegen eine grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze und es existiert kein Gesetz, welches eine “Auslegung” zuließe, dass es der Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung nicht bedürfe.
Sie scheinen weder das SGB II noch den o.a. Text auch nur annähernd gelesen (und verstanden) zu haben, sonst kämen Sie nicht auf eine solche Aussage, welche Sie zudem nicht einmal annähernd begründen. Weiterhin verlangt kein Mensch von Ihnen, das SGB II für ungültig zu erklären, diesen Tatbestand erfüllt es auch so auf Grund seines Verstoßes gegen Art. 19 Abs,. 1 S. 2 GG
Förderung i.V.m. Zwang bedeutet Selektion. Die Grundrechte des GG lassen für jeden ein Maximum an Freiheit in Selbstverantwortung zu, da bedarf es keines SGB II, welches an Brave ein paar Almosen verschenkt und für Widerständler die Drohung des Verlustes der Existenzgrundlage bereit hält.
Eine “verfassungskonforme Auslegung” des SGB II geschieht durch die o.a. Klage. Zur Frage “bei wem und gegen wen klage ich genau diese Grundrechte ein” müssen Sie die Klage lesen (und darüber hinaus die hiesige Webseite studieren).
Das SGB II ist aber kein gültiges Gesetz i.S.d. Art. 19 Abs. 1 GG, weshalb es auch nicht als Auffangvorschrift herhalten kann. Die hier vorliegende Klage kann gern genutzt werden oder man denkt sich selbst irgendetwas aus. Nur eine Verbindung gibt es da nicht.
Was ist daran so schwer zu verstehen, dass das SGB II in den o.a. über 40 Fällen Grundrechte einschränkt, diese nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unter Angabe des Artikels nennt und aus diesem Grunde kein nach den Vorschriften des GG zustande gekommenes Gesetz ist? Das ist die Ausgangsbasis. Wiese kehren Sie immer wieder zur gleichen Argumentation zurück, welche hinsichtlich des SGB II nicht zutrifft?
Ich glaube, wir lassen diese Diskussion. Alle Argumente stehen in der Klage. Sollten diese für Sie nicht ausreichen, dass finden Sie neue und tragen diese bei dem Gericht vor, welches Ihnen als das zuständige erscheint. Ich kann nur wiederholen, was bereits mehrmals wiederholt wurde: Das SGB II ist kein nach den Vorschriften des GG zustande gekommenes Gesetz und von daher als Rechtsscheintatbestand ohne gültige Rechtsfolgen zu betrachten, weshalb auch kein Sozialgericht darüber zu befinden hat. Mehr nicht, Alles andere, was Sie da hineinhaben wollen, müssen Sie selbst tun, hat jedoch mit der Klage nichts zu tun. Ein schönes Wochenende.
PS: Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass ich mich zum Thema nicht mehr äußere bzw. nicht permanent wiederhole. Es ist Ihnen unbenommen eigene Ansichten zu veröffentlichen, ich werde darauf jedoch nicht mehr antworten. Alles, um was es hier geht, steht in dem Klagetext.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG ist die Achtung und der Schutz der Menschenwürde die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ist Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Diese beiden Bestimmungen der ranghöchsten Gesetzesnorm der Bundesrepublik Deutschland begründen den Anspruch auf Sozialleistungen, das hat nichts mit Eingehen eines Vertrages durch Antragstellung zu tun. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich verpflichtet, sozial schwachen Mitbürgern ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und muss diese Verpflichtung umsetzen, wie sie das Gesetz hierfür nennt ist belanglos – momentan heißt es SGB II.
Das grundgesetzlich garantierte Recht auf Sozialleistung und menschenwürdiges Leben kann nicht per Gesetz die Grundrechte der Bürger einschränken, ohne die Gültigkeitsvoraussetzungen des Grundgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 einzuhalten. Das gilt selbstverständlich auch für Bundesgesetze. Wir halten es hier mit dem Grundgesetz und das ist an dieser Stelle sehr eindeutig geschrieben:
Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG: “Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”
Das BVerfG hat kein Recht, das Grundgesetz großzügig zu lesen und auszulegen. Bei der Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG gibt es denn auch keine Auslegung des Wortes “muss”. Wenn das BVerfG hier aus “muss” ein “muss nicht” macht, ist das Rechtsbeugung, die eigentlich gemäß § 339 StGB strafrechtlich verfolgt und mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft werden müsste.
Bitte begründen Sie Ihre Aussagen, “dass SGB II verstößt nicht gegen das Grundgesetz”, “Bundesgesetze sind per se gültig”, “das BVerfG kann Gesetze großzügig lesen”, und zwar nicht anhand einer Meinung, sondern nach den Buchstaben der Gesetze in der Rangfolge der Normenhierarchie.
Wenn Sie sich der obigen Klage, um die es hier geht, nicht anschließen wollen, müssen Sie das nicht. In der Diskussion hier geht es allerdings um diese Klage und nicht um irgendeine andere. Bitte (be)achten Sie das.
Ich werde das Gefühl nicht los, dass der gute Herr Hohn-Bergerhoff nicht weiß, was das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dem Grunde nach bedeutet. Ist auch für jemanden, der einfach nur den Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 GG liest, hintergründig nicht verständlich, denn um zu verstehen, muss man sich mit den einzelnen Wortprotokollen des parlamentarischen Rates zu Art. 20c, heute Art. 19 Abs. 1 GG befassen. Bevor ein Gesetz verfassungsgemäß sein kann, muss es zwingend die Gültigkeitsvoraussetzungen des Bonner GG erfüllen. Wenn ein Gesetz auch nur ein einziges im Grundrechteteil des GG als einschränkbar bezeichnetes Freiheitsgrundrecht einschränken soll, dann muss der einfache Gesetzgeber gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses eine Freiheitsgrundrecht im Gesetz namentlich unter Angabe des Artikels nennen. Versäumt er dieses, so sit das Gesetz mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig und zwar das vollständige Gesetz von § 1 bis § “Ende” des Gesetzes. Das Versäumnis ist nachträglich nicht heilbar, der Gesetzgeber muss ein neues Gesetzgebungsverfahren betreiben. Alle Verwaltungsakte und alle Gerichtsentscheidungen sind und bleiben nichtig, denn ungültige Gesetze dürfen mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 und 2 GG i.V.m. Art. 20.3 GG nicht angewendet werden als Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in die Freiheitsgrundrechte des Bürgers. das gilt auch für Leistungsgesetze. Die Protokolle des parl. Rates sind in Universitäten einsehbar, man kann sie aber auch käuflich erwerben. Macht Sinn, wenn man deutschen Behörden und Gerichten samt BverfG den Marsch blasen will, denn bis heute ist nicht eine Entscheidung des BverfG zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG eine, die auf dem zwingenden Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG basiert. Alle Entscheidungen tragen das im parl. Rat keine Mehrheit gefunden habende “verfassungsfeindliche” Vokabular eines Dr. Hermann v. Mangoldt, einem Edelnazi, der die Judenvernichtung mitgetragen hat und sich im parl. Rat ausdrücklich vehement gegen das den Gesetzgeber fesseln sollende Zitiergebot immer wieder breit zu Protokoll ausgelassen hat. Die im BverfG in den ersten Jahren tätig gewesenen Richter waren nicht alles unbelastete Deutsche, Höpker-Aschoff hat das Judeneigentum im Osten verhökert für die Treuhand – Ost und Willi Geiger war für die Erwirkung von Todesurteilen am Sondergericht in Bamberg zuständig. Es lohnt sich, sich mit den Biografien dieser “höchsten deutschen Verfassungsrichter” intensiv zu befassen, haben sie bis heute dafür Sorge getragen, dass dem Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland nur dann genügt worden ist, wenn es den Tätern nützt. Freisler hat verkündet, Recht ist, was nützt. Leutheusser-Schnarrenberger schreibt auf ihre Seite: Recht ist, was der Freiheit dient. Deshalb wird in ihrem Geschäftsbereich auch bis heute z.B. die Justizbeitreibungsordnung ( JBeitrO vom 11.03.1937 ), basierend auf einem im Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.09.1945 ausdrücklich verbotenen Hitlergesetz von 1934 ohne den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner GG genügend als Vollstreckungsermächtigung angewendet. Es ist einfach nur ekelig und dann suchen immer wieder Bürger ihr Heil in einer Mischung aus ein bisschen Grundgesetz und ein bisschen Unrecht von Behörden und Gerichten, quasi auch nach dem Motto: Recht ist, was mir gerade einfach mal hilft ( nützt ). Nachhaltig muss es nicht sein, soll doch der andere die gleichen Schmerzen erdulden. Die Bevölkerung in Deutschland ist systematisch entsolidarisiert, Neid, Missgunst und Hass regieren seit dem Dritten Reich, der sog. Wohlfühldiktatur auf Kosten von Juden und Andersdenkenden, deren Eigentum man begehrte und die man dann systematisch umgebracht hat.
Hallo Herr Hohn-Bergerhoff. Natürlich will ich diskutieren, sonst schriebe ich hier doch gar nicht. Aber nun stehe auch ich ratlos da. Für alle hier der Art. 19 Abs. 1 im aktuellen Wortlaut seit 1949:
“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”
Hat sich der Gesetzgeber nun einmal entschieden, in einem Polizeigesetz z.B. die Freiheit der Person einschränken zu wollen, so muss er in diesem Polizeigesetz den Art. 2 Abs. 2 GG, in dem nämlich die Freiheit der Person garantiert wird, als Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Polizeigesetz nennen ( nennt man: zitieren ). Tut er es nicht, ist und bleibt das Gesetz vollständig ungültig, auch wenn es der Bundespräsident unterschrieb und es im Gesetzblatt veröffentlicht wurde. Ungültig bleibt ungültig.
Sie haben daher völlig Recht, wenn Sie annehmen, dass, wenn der Gesetzgeber keine einfachgesetzlichen Grundrechteeinschränkungen vornehmen will, er im Gesetz nicht zitieren muss, er darf dann auch nicht zitieren, denn dann würde er den Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG missbräuchlich benutzen.
Sehen Sie, Herr Hohn-Bergerhoff, es dem Insider bitte nach, dass er Ihre weiteren Schlussfolgerungen nicht kommentieren kann, da er sie rational nicht nachvollziehen kann. Der Sinn lässt sich nicht erschließen. Vielleicht überdenken Sie Ihre Formulierung noch einmal, immerhin schrieben Sie es um die Mitternachtsstunde ins Netz und haben vielleicht nicht mehr nachvollziehen können, was im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dem einfachen Gesetzgeber vom Verfassungsgeber zwingend aufgegeben worden ist. Dieser hat auch mehrere Sitzungen im parl. Rat zugebracht, um das Zitiergebot, weltweit einzigartig übrigens, in der heute noch gültigen Form ins GG geschrieben zu haben, gegen die erbitterten Widerstände eines Edelnazis Dr. Hermann v. Mangoldt, der in jeder Abstimmung zum Zitiergebot unterlegen ist. Trotzdem verkauft dessen Irrsinn das BverfG als maßgebliche Rechtsauffassung zum Zitiergebot seit 1953 fortwährend. Alle diesbezüglichen Entscheidungen des BverfG zum sog. Zitiergebot sind denn auch falsch, man dient offensichtlich noch heute den falschen Herren dort.
Der Insider freut sich auf Ihre Klarstellung schon bald an dieser Stelle.
Genau DAS ist die Crux, der heutigen Gesellschaft; auf der einen Seite, die Akzeptanz dafür, dass es im Handel keine ausgebildeten “Verkäufer” mehr gibt, dafür nur noch “Kassierer”, und andererseits die All-inclusiv-Mentalität, welche die eigene Bequemlichkeit bis zur Lethargie transformiert.
“Sag mir wie’s geht, oder “lass mich doch in Ruhe mit deiner Scheiße!”
Am 23. Mai 1949 hat der Verfassungsgeber JEDEM EINZELNEN Menschen in diesem Staate (auch den zukünftig geborenen und Zuwandernden) ein kleines Büchlein an die Hand gegeben, welches sogar kostenfrei zu beziehen ist. In diesem Büchlein steht exakt beschrieben, welche Rechte ein jeder Bürger hat, und welche Pflichten die staatlichen Gewalten haben. Was sie DÜRFEN, und was sie NICHT dürfen. Verletzen diese staatlichen Gewalten ihre Pflichten, so ist dies anhand dieses Büchleins sehr schnell aufgedeckt. Nur – wer liest noch dieses Büchlein?
Herr Hohn-Bergerhoff: diese Arbeit, welche auch Sie hier glücklicher Weise mitverfolgen und sich auch einbringen, entspringt, nicht zuletzt, Gedankengängen, welche vor über 2 Jahrzehnten sich bei einem Menschen entwickelten (näheres hierzu unter: http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/ )
Die mittelalterliche Maxime der Fürsten zu den Kirchenmännern (“Halte du sie dumm, ich halt’ sie arm!”) ist nach der Trennung von “Staat und Kirche” auf die Verbindung “Staat und Medien” nahtlos übergegangen. “Halte du sie dumm – ich halt’ sie arm” gilt noch heute wie vor 500 Jahren. Auch ein Martin Luther war auf Unterstützung und Mitarbeit anderer angewiesen. Ob es helfende Übersetzer waren, oder die von der römischen Kirche abtrünnigen Fürsten. Erst nachdem seine Arbeit beendet war (“Luther-Bibel”) konnte sich die breite Masse (der bis dahin in Lethargie versetzten) sich gegen ihre Plünderer und Unterdrücker aufbäumen.
Aus eigener Erfahrung kann ich Ihnen bestätigen, dass ich durch eigene Suche (Suchmaschinen) auch auf weitere Dinge gestoßen bin, welche vorher noch nicht “auf dem Zettel” standen, welche sich aber als außerordentlich nützlich für die Thematik erwiesen.
Wenn ein Jeder seinen kleinen persönlichen Beitrag hierzu leistet (eigene Recherchen), werden wir umso schneller unsere wichtige Arbeit zu Ende führen können.
Also: Google (auch so lange weiterblättern, bis keine relevanten Treffer mehr kommen), Universitäten, Literatur. Sehr hilfreich auch BVerfGE vollständig lesen (“zwischen den Zeilen” wird man sehr häufig fündig) und das “Vollkasko-Denken” einfach mal ruhen lassen.
Was sich der Verfassungsgesetzgeber unter einem Gesetz vorgestellt hat, ist den Protokollen des parlamentarischen Rates unzweideutig zu entnehmen. Siehe dazu die 18. Sitzung des Hauptausschusses vom 04.12.1948 zu Art. 14 Eigentum. Aus Zeitgründen kann erst dann, wenn der Autor des o.a. Beitrages sich damit hinreichend befasst hat, wieder in der Sache diskutiert werden, da ohne den gemeinsamen Nenner eine Diskussion in der Sache nicht mehr zielführend sein kann.
Ein klein wenig darf man auch selbst mitarbeiten …
Nix “Auffangvorschrift”….. Ich bemühe jetzt mal mein “gesundes Rechtsempfinden”.
Fangen wir mal vorne an:
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 (Ratifizierung / Verpflichtung durch Beitritt zu UN)
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Bundesrecht gem. Art 25 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Nun SGB XII:
§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann [Anm.: wenn er NICHT "kann", dann kann er eben nicht....] oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. [Anm.: wenn er diese NICHT "erhält", dann hat er sie auch nicht....]
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. [Anm.: und möchte ich auf Grund Art. 2, Abs. 1 GG keine "Verträge" mit den "Agenten" oder "Managern" abschließen, geht halt SGB II auch nicht.] Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind. [Anm.: das können die ja dann unter sich ausmachen.]
Diskussionsrunde ist hiermit eröffnet!
Hallo Tunichgut
Nein. Habe nur endlich selbst gecheckt das solange man seine Weiterbewilligung nach dem SGB II beantragt diesem auch unterworfen bleibt. Daher habe ich mir erlaubt das Wort SGB II auf dem aktuellen Weiterbewilligungsantrag zu schwärzen und dieses durch GG und den folgenden Passus ersetzt (wie hier in der Klage beschrieben) Der Antragsteller beantragt die Weirerbewilligung nach dem GG da er iHilfebedürftiger i.S.d. Art. 11 GG, da »eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist«, i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 1 GG ist. Das Jobcenter hat daraufhin den Weiterbewilligungsantrag abgelehnt mit der Begründung (sinngemäß)das es dafür nicht zuständig ist und das es aber auch keine Stelle in Deutschland gäbe, wo man nach dem GG seine Grundsicherung der Existenz beantragen kann und ist nun der Meinung aus dem Schneider zu sein und würde mich nun gern eisklat verrecken lassen.Da ich die Grundsicherung aber wie oben beschrieben aber schon zum 01.12.2011 nach dem GG beantragt habe und auch am 01.12.2011 Geld überwiesen bekommen habe haben Sie nun halt ein massives Problem da Sie durch die Überweisung meine grundsicherung der existenz nach dem GG dadurch stillschweigend anerkannt haben und somit noch lange nicht aus dem Schneider..;)
Gruss
Frank Schönwetter
Lieber -tunichtgut-,
sehr geehrter Herr Hohn-Bergerhoff!
Ihr Engagement in allen Ehren – aber wenn Sie bereits auf Ihrer Homepage auf “staatliche Selbstverwaltung” und “natürliche Person nach BGB § 1″ hinweisen, dürfen Sie auch nicht sonderlich erstaunt darüber sein, wenn Ihnen die “Gegenseite” auf einer entsprechend abwertenden Ebene begegnet.
Bei “staatliche Selbstverwaltung” fallen mir als erstes die “Reichsfürsten und BRD-GmbH-Prokuristen” ein, die als erstes die Gültigkeit des Grundgesetzes, und als zweites die Staatsgrenzen in Zweifel ziehen. Als drittes streiten sie dann trefflich darüber, welche Verfassung denn nun die “gültige” ist: die von 1867, 1919, oder gar 1949 (DDR)? Hauptsache nicht das Bonner Grundgesetz! Gell?
Dass Sie keinen “e.V.”, eine “GmbH”, oder eine “AG” darstellen, um als “juristische Person” zu gelten, dürfte klar sein.
Die Gerichte und Behörden kennen diese Nummern bereits, und haben entsprechende “Copy & Paste”-Satzbausteine in Ihren Schreibprogrammen. Woher ich das weiß? Ich war selbst bis Anfang 2010 auf diesem Trip. Klappt alles nur sehr bedingt, und wenn dann mal wieder ein 25 EUR-Ticket “erfolgreich abgeschmettert” wurde, nach dem Motto: “Siehst’e – ist doch was dran!”, dann wird leicht verkannt, dass der Verwaltungsaufwand geringer und billiger ist, das Ordnungswidrigkeitsverfahren einzustellen, als sich mit den “Spinnern” monatelang auseinander zu setzen.
Geht es nur mir so, dass ich auf Ihrer Homepage nichts nahrhaftes finde, oder liegt es an meinen Rechnern? Ich kann weder via MAC (Safari), noch via LINUX (Firefox) irgend etwas brauchbares auf Ihrer Seite finden. Unsichtbare Buttons, Buttons die nach nirgendwo führen (rechts von den, zugegebenermaßen witzigen Karrikaturen, rechts oben der “TÜV-Stempel”. Wenn man “Warum” gefunden hat, kommt man auf die “natürliche Person unter staatlicher Selbstverwaltung”, und eine Verfassungsbeschwerde, welche nicht da ist. Das war’s. Liegt’s an meinen Rechnern??? Wo sind Ihre Schriftsätze, Ihre Scans der gerichtlichen und behördlichen Antworten?
Weshalb eigentlich “staatliche Selbstverwaltung” und dann der “Kampf” gegen das SGB II? Widerspricht sich das nicht irgendwo? Was schert Sie, unter “staatlicher Selbstverwaltung” das Grundgesetz DES Staates, von dem Sie nicht “verwaltet” werden wollen? Was das SGB???
Nehmen Sie es mir bitte nicht krumm, aber irgendwie erkenne ich den tieferen Sinn Ihres Anliegens nicht so recht. Hab ich das falsche Programm, um Ihre Seite richtig erkennen zu können? Oder habe ich etwas falsch verstanden? Oder bin ich einfach nur zu doof?
Von einer Sache bin ich allerdings mittlerweile überzeugt: die ganze “Reichsverweser-Mischpoche” ist wohl gewaltig auf eine gezielt lancierte Aktion angesprungen. Hätten diese “Kämpfer für das Recht” ganze 4 Artikel VOR dem allseits beliebten “Art. 23 (aaah-efff)” geguckt, wären wir heute sicherlich schon einiges weiter! Den “Installateur” der “James-Baker-Saga” vermute ich übrigens unter den “Chorknaben aus Chorweiler”. -Divide et impera-
Der Staat Bundesrepublik Deutschland.
Ihre anderen Kommentare habe ich nicht freigeschaltet, weil es Ihnen nichts nützt, wenn Sie die Fragen, auf welche Sie bereits mehrmals Antworten bekommen haben, immer wieder stellen und dies in solcher Menge zgl. persönlicher Anschreiben per Mail. Es raubt Zeit.
Ich bitte Sie darum, sich ein paar Tage zu entspannen, und empfehle beim Jobcenter ALG 2 zu beantragen und zu warten, dass Sie Leistungen zum Lebensunterhalt bekommen.
Von lauter und mehr wird es nicht besser und vor allem denken Sie bitte immer daran, Sie sind selbstverantwortlich und müssen in der Lage sein, die hier vorliegenden Informationen selbst zu verifizieren und zu vertreten, soweit sie sich diese zu eigen machen, ansonsten helfen sie nicht. Wir machen keine Rechtsberatung, wir sind keine Anwaltskanzlei, sondern eine politische Partei, welche ihre Recherchen und Schlussfolgerungen zu staatlicher Willkür (gegen die es kein Gesetz gibt) veröffentlicht. Verlangen Sie also nicht von uns, das Zaubermittel in der Hand zu haben, wie das alles gestern geändert oder ungeschehen gemacht hätte werden können.
Wir können nicht über 60 Jahre juristische Fehler anderer in ein paar Jahren aufarbeiten. Das ist nicht unsere Aufgabe und auch nicht unsere Absicht. Wir versuchen Wege aufzuzeigen, wie es anders geht.
Es gibt bemerkenswerte Neuigkeiten Herr Wengel und auch alle anderen interessierten Leserinnen und Leser:
1. Das Sozialgericht München hat am 12.01.2012 entschieden, das das Jobcenter Dachau mir einstweilen Leistungen auf Basis des SGB II gewähren muss. Es hat folgendes beschlossen, ich zitiere:
“Der Antraggegner wird im Zuge der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 in Höhe von 777,60 Euro und für den zeitraum vom 01.02.2012 bis 30.06.2012 in Höhe von 814 Euro monatlich zu gewähren; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.” Zitat Ende
(Anmerkung von mir zur Ablehnung meines Antrages die Grundsicherung meiner Existenz nach dem GG zu erhalten : mir also Leistungen nach dem GG in Höhe von 631 Euro nach der Studie des Herrn Böker zu bewilligen die aud den BMAS Daten der Bundesregierung basiert, Sie verweigern also nachweislich ausdrücklich Leistungen nach dem GG zu gewähren und zu bewilligen!!!!)
2. Es hat also mein Begehr die Grundsicherung der Existenz nach dem GG zu erhalten eigenmächtig auf Anordnung von irgendwem UMGEDEUTET!!!, hier der Originaltextauszug aus dem Gerichtsurteil mit dem Az.: S 16 AS 3250/11 ER, ich zitiere:
“Auch ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.01.2012 nach dem SGB II !!! ist zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht worden.
Zwar hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 21.11.2012 ganz ausdrücklich ab sofort bzw. zum 01.12.2011 die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem GG Art. 11 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 GG beantragt und auch den Formularantrag zur Weiterbewilligung entsprechend um die genannten grundgesetzlichen Vorschriften ergänzt bzw. die Vorschriften des SGB II durchgestrichen. Allerdings ist der Leistungsträger ebenfalls wie das Gericht gehalten, die Anträge des Antragsstellers diesbezüglich auszulegen bzw. umzudeuten.” Zitat Ende
Seit wann ist das Gericht durch irgenwen gehalten etwas umzudeuten? Das würde ja nachweislich bedeuten,das das Gericht nicht neutral agiert wie es unser Gesetz vorsieht…..was sagen Sie dazu?
2. Dieses Urteil wurde am 12.01.2012 gefällt und mir am 14.01.2012 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Dennoch ist auch heute am 18.01.2012 noch kein Cent auf meinem Bankkonto eingegangen. ich bin also nun seit 18 Tagen ohne Geld und meine Lebensmittlevorräte sind so gut wie aufgebraucht. Frage: kann ich einen Gerichtsvollzieher einschalten um meine Grundsicherung vom Jobcenter Dachau einzutreiben, da ich ja im Besitz eines Gerichtsbeschlusses bin und mich auch in einer extrem akuten Notlage befinde?
Mit freiheitlich demokratischen Grüßen
Frank Schönwetter
@Herr Wengel
Vielen Dank für den guten Rat. Werde noch heute einen Eilrechtsschutz in Ihrem Sinne beantragen. Finde das ist die beste der hier präsentierten Ideen und werde das mit dem Gerichtsvollzeher insofern besser sein lassen. Werde Ihnen heut am späten Nachmittag das Urteil (ohne zusätzliches Begleitschreiben, hoffe das ist okay für Sie) zufaxen. Ehrlich es muss jetzt endlich was passieren. Es gibt mittlerweile wieder zuviel Leid in unserem Land und das was ich mache soll wenigstens ein bischen dazu beitagen, das es allen Menschen die hier leben endlich zumindest innerlich und gern auch äußerlich wieder besser geht. Das ist jedenfalls mein Hauptmotiv, wollte ich mal gesagt haben. Ich bin gern bereit weiteres persönliches Leid dafür in Kauf zu nehmen, Hauptsache es kommt am Ende was richtig Gutes für uns alle dabei heraus. Mag sein das das naiv klingt, aber glaubt mir bitte, es ist nicht naiv.
@Michael
Danke für Deine Vorschläge. Du hast auch ganz schön was drauf und ich schätze Dein Wissen ebenfalls sehr. Deshalb mein Vorschlag hierzu an Dich und alle anderen die hier schreiben:
Ich finde, wir sollten hier alle ernsthaft und konstruktiv zusammenarbeiten und uns nicht andauernd gegenseitig persönlich kritisieren und verletzen, da hier meiner Ansicht nach wirklich helle Köpfe schreiben von denen jeder in einem Teilbereich sich offensichtlich zu einem Experten entwickelt hat. Wenn wir dieses Wissen vereinen könnten, könnte was echt wertvolles für uns alle dabei herauskommen. Einverstanden?
Mit freiheitlich demokratischen Grüßen
Frank Schönwetter
1. Vielleicht können Sie mir das Urteil anonymisiert per Mail zu senden? Ich möchte etwas nachschauen.
2. Mit dem Urteil in der Hand zur Leistungsabteilung des Jobcenter Dachau gehen und diese erst wieder verlassen, wenn Sie Geld bekommen. Ansonsten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei der das Urteil gefällt habenden Kammer mit dem Ziel der Verurteilung des Jobcenters zur sofortigen Auszahlung.
Was soll denn der Vorschlag mit der Gehörsrüge (richtig Anhörungsrüge; und dann bitte auch erklären, wie das funktioniert) und dem BVerfG? Es geht doch wohl nicht um eine Anfechtung des Urteils (was mit Anhörungsrüge sowieso nicht geht)? Es geht hier um das JC und nicht um das Gericht bzw. Urteil. Denken Sie bitte ein bisschen nach, bevor Sie solche sachlich falschen Vorschläge machen.
Was soll ich eigentlich noch tun, um Ihnen klar zu machen, dass Sie sich auf dem Holzweg befinden und die Sache unnötig und zugunsten der Gerichte verkomplizieren?
Das SGB II ist nichtig wegen dessen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Das ist maßgeblich und alles andere spielt dann keine Rolle mehr. Je mehr Sie sich mit anderen Einzelfragen aufhalten, um so mehr geben Sie den Gerichten die Möglichkeit zur Ausflucht.
Das von Ihnen erwähnte Zitat des BVerfG (bitte beim nächsten Mal das korrekte AZ einsetzen) verhindert verfassungswidrig die Nichtigkeitserklärung des SGB II – die Klage selbst hat dazu maßgeblich beigetragen, trotz allem Jubel der angebl. Hartz-IV-Abschaffungsinitiativen.
So, ich gebe es jetzt auf und verordne Ihnen mindestens 1 Woche Kommentarpause. Es tut mir wirklich leid, aber Sie sind so dermaßen resistent gegenüber dem Inhalt o.a. Klage, dass Ihnen entgeht, dass Sie hier von etwas völlig anderem reden, von was auch immer, ich weiß es nicht. Fragen und explizite Anmerkungen zur Klage und wie diese durchgesetzt werden kann, werde ich nach Prüfung und Freigabe durch mindestens 3 Vollmitglieder freischalten, alles andere bleibt hier unveröffentlicht.
Es ist Ihnen unbenommen, Ihre Argumente und Ansichten zu haben und auch zu verbreiten, wo sie hinpassen. Hier in der Form im Moment ist Schluss. Falls das Rückwirkungen auf Ihre Bereitschaft zur Gastmitgliedschaft hat, so müssen Sie dies für sich entscheiden, aber wir verfolgen hier eine klare Linie – was Sie persönlich verfolgen, ist zumindest mir schleierhaft – es hat jedoch mit der Klage und ihrem Inhalt und Möglichkeiten zu ihrer Durchsetzung nichts, aber auch gar nichts zu tun – von einer konstruktiven Mitarbeit in der Grundrechtepartei und der Bereitschaft zur Aneignung von Wissen einmal völlig abgesehen. Vieleicht sollten Sie sich mit dem Inhalt der Satzung sowie allen anderen Dokumenten vertraut machen, denn ich habe den Eindruck, dass haben Sie bisher nicht getan.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Anmerkungen für andere hilfreich sind, dann veröffentlichen Sie diese bitte auf Ihrer Webseite. Wir sind kein Sammelforum, sondern ein Forum zur Diskussion der Inhalte der Arbeit der Grundrechtepartei. Nochmals, im Moment ist Sendepause. Ich hätte nicht gedacht, dass das mal nötig sei, aber Meister Perrak hat schon gereicht und nun Ihre ständigen Beweise, dass Sie sich inhaltlich in keiner erkennbaren Weise mit der Klage auseinandersetzen. Meine Lebenszeit ist begrenzt und ich werde nicht jeden Tag über Ihren “Kommentaren” sitzen und mit dem Kopf schütteln und mich fragen: Was will dieser Mensch hier eigentlich?
Ich wünsche schönen Urlaub,
I. Wengel
@tunichtgut:
Es ist zudem recht schwierig, Ihre Abkürzungen sinnbringend zuzuordnen, wenn jemand, so wie ich, nicht mit der Materie “JobCenter” vertraut ist. Man möchte ja mithelfen und sich engagieren nach besten Kräften. Allerdings setzt das auch eine gewisse Form der Kommunikation voraus, damit derjenige welcher nicht so “drin steckt”, sich auch reindenken kann. Mit “SKEM”, “EVS 2003″ und “RBEK” kann ich nichts anfangen, und will es auch gar nicht mehr. Es ist ermüdend. Sorry!