Der vergessene Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2 HS 2 GG
Kurt Georg Wernicke, der Erstkommentator des sog. Grundrechteteils des Bonner Grundgesetz, 1949 im Bonner Kommentar zum GG, Ausgabe 1950, bezeichnete Art. 19 GG denn auch als die “Königin der Vorschriften”. ( hier der vollständige Wortlaut )
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
In den Erläuterungen zum Art. 19 GG heißt es im Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950, Erstausgabe:
“Art. 19 dient im wesentlichen dem Schutz der Grundrechte und damit – neben Art. 18 – zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18 gegen die vom Grundrechtsträger herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet, will Art. 19 die von öffentlichen Gewalten – möglicherweise - ausgehende Gefahr bannen.”
Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG steht seit geraumer Zeit im Mittelpunkt streitiger Auseinandersetzungen zwischen dem Grundrechtsträger auf der einen und dem Staat und seinen Institutionen als Hoheitsträger auf der anderen Seite. Solche Auseinandersetungen gelten als “öffentlich-rechtliche Streitigkeiten” und wurden bisher als nicht sonderlich beachtenswert angesehen. Interessant wurde das Thema “öffentliche-rechtliche Streitigkeiten” in dem Moment, als sich der Grundrechtsträger mit der Wirkweise des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot als zwingende Gültigkeitsvoraussetzung eines jeden einfachen Gesetzes mit dessen Hilfe der einfache Gesetzgeber grundgesetzlich zulässig einschränkbare Freiheitsgrundrechte einschränken lässt. In solchen Fällen muss jedes solche einfache Gesetz, egal ob Bundes- oder Landesgesetz in der Bundesrepublik seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23. Mai 1949 und nach dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 den zwingenden Gültigkeitsvorschriften auch des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genügen, ansonsten sind solche Gesetze trotz Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt seit dem Tage ihres scheinbaren Inkrattretens ungültig. Damit einhergehend sind die auf einem solch ungültigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen allesamt nichtig und können in Ermangelung von entfaltet habender Rechtskraft keinen weiteren Rechtsöffnungstitel bilden.
Eigentlich dürfte es kein einziges einfaches grundgesetzlich zulässiges die einschränkbaren Freiheitsgrundrechte einschränkendes Gesetz heute, 61 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes, geben, denn der weder dem einfachen Gesetzgeber noch irgendeinem Gericht oder auch dem Bundesverfassungsgericht irgendein Ermessen bezüglich der sog. Zitierpflicht i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG einräumende klar und unmissverständlich ausformulierte Rechtsbefehl lässt das Verabschieden und Inkraftsetzen eines dann ungültigen Gesetzes faktisch gar nicht zu.
Die Realität sieht jedoch überraschenderweise völlig anders aus. Jüngste rechtswissenschaftliche Studien haben ergeben, dass der einfache Gesetzgeber bereits unmittelbar nach dem Beginn seiner Tätigkeit als erster Deutscher Bundestag zwar Gesetze wie am Fließband produziert wurden, doch die die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift des sog. Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG wohl nur maginale Anwendung gefunden hat. Von 39 veröffentlichten Entscheidungen zum sog. Zitiergebot des BverfG seit 1953 ( Erstentscheidung BverfGE 1, 121 ) entspricht nur eine, nämlich die sog. “Mutzenbacher-Entscheidung” von 1990 der zwingenden Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 GG. Das Recht beugende Entscheidungen des BverfG entfalten ebenfalls keinerlei Rechtskraft oder gemäß § 31 Abs. 1 oder 2 BverfGG irgendwelche Bindewirkung. Einfache Gesetze, die gegn das sog. Zitiergebot verstoßen, sind und bleiben ungültig, egal wann der einfache Gesetzgeber diese nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23. Mai 1949 diese verabschiedet hat.
Auch wenn die vollziehende Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG grundgesetzlich verpflichtet ist, nur gültige Gesetze und gültiges Recht anzuwenden und Art. 1 Abs. 3 GG alle drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht bindet sowie Art. 1 Abs. 2 GG die Verletzung der Grundrechte durch die drei Gewalten gegenüber jedem einzelnen Grundrechtsträger zwingend verbietet, so haben die vergangenen 61 Jahre gezeigt, dass sich an diese die drei Gewalten ebenfalls zwingenden Rechtsbefehle kaum bis gar nicht gehalten wird, so dass längst zu viele Grundrechtsträger immer wieder von der ihnen ausdrücklich umfassenden Rechtsschutz gewährenden grundgesetzlichen Garantievorschrift gemäß Art. 19 Abs. 4 GG als im Rang eines absoluten Freiheitsgrundrecht stehend Gebrauch machen müssen. Dieses Gebrauch machen müssen wirft inzwischen immer mehr die Frage nach dem richtigen Rechtsweg auf, heißt es doch in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG:
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Die Anwendung ungültiger Gesetze und ungültigen Rechts hat jedoch eine völlig andere rechtliche Qualität als die Anwendung eventuell verfassungswidriger Einzelnormen oder Gesetze.
In Ermangelung gültiger Gesetze handelt es sich denn auch um besonders den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art und die gerichtliche Zuständigkeit liegt dafür ausschließlich bei den ordentlichen Gerichten, so befiehlt es Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO. Beklagt wird nämlich nicht der Inhalt eines behördlichen Verwaltungsaktes, sondern die Ungültigkeit des gegenstandslosen Verwaltungsaktes, weil dieser auf einem wegen Verstoßes gegen das zwingende sog. Zitiergebot als die Grundrechte garantieren sollende “muss” – Vorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen Gesetz basiert und daher vollständig nichtig ist.
Das ordentliche Gericht ( hier immer das Amtsgericht ) hat zunächst eine solche Klage im Hause der seit 60 Jahren überfälligen Abteilung für den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zuzuweisen. Dazu muss das Richterpräsidum eines jeden einzelnen Amtsgerichtes bundesweit tagen mit dem einzigen Tagesordnungspunkt:
„Zuweisung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art“.
Inzwischen haben jüngst das Landgericht Paderborn und das Landgericht Frankfurt unabhängig voneinander auf dem Beschlusswege zu erkennen geben, dass für den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art weder die Richter für zivile noch für bürgerliche Streitigkeiten den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG darstellen, geschweige denn nach dem Grundgesetz unzulässige Zuständigkeiten “für alle nicht besonders geregelten Angelegenheiten” in Frage kommen können bzw. überhaupt dürfen.
Zitat aus der Entscheidung des LG Paderborn
„Der Beschluss des AG Paderborn vom … wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das AG Paderborn … zurückverwiesen.… Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um eine Zivilsache, da hier auf der Beklagtenseite das Land NRW in seiner hoheitlichen Funktion im Rahmen der Finanzverwaltung angegangen ist. Ein solcher Rechtsstreit ist weder als bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG noch als Zivilsache einzuordnen. Damit war die Zuständigkeit der entscheidenden Richterin für den Rechtsstreit der vorliegenden Art nicht gegeben. Er war von vornherein nicht dieser Abteilung zuzuordnen.“
In der Entscheidung des LG Frankfurt am Main heißt es:
“Eine besondere Zuständigkeit für “alle nicht geregelten Angelegenheiten am AG Frankfurt am Main” besteht nicht und ist auch durch das Grundgesetz nicht geboten.”
Im Bonner Kommentar zum Grundgesetz schrieb denn auch Wernicke 1949 / 50 zu Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG wie folgt:
“Richtig ist vielmehr, daß das in Art. 19 IV 1 verfolgte Prinzip des lückenlosen Rechtsschutzes durch die Bestimmung des Abs. IV 2 auch für diejenigen Fälle gesichert werden soll, wo der Gesetzgeber seiner Aufgabe, den durch Abs. IV 1 statuierten Rechtsweg in seiner Art festzulegen, nicht nachgekommen ist. Dieses Vakuum füllt Abs. IV 2 aus. Die Subsidiarität der Bestimmung des Abs. IV besteht also nicht gegenüber Abs. IV 1, sondern gegenüber einem Versagen des zuständigen Gesetzgebers (vgl. hierbei Erl. II 4 h; vgl. dagegen die andersartige Bestimmung des Art. 41 II der Vorl. Vf. Nieders. 1951, die ausdrücklich die Verwaltungsgerichte als subsidiär zuständig erklärt). “Die Schöpfer des GG. gingen von der Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit der Gerichte aus, ganz gleich auf welchen verschiedenen Sachgebieten des Rechts sie zuständig sind.” (So Zinn in Vhdlg. 37. Dtsch. Jur. Tag., S. 51, dessen Auslegung erhöhte Bedeutung zukommt, da er Mitglied des dreiköpfigen ARA. des PR. war, auf den diese Bestimmung zurückzuführen ist; vgl. Entstehungsgeschichte I.)”
Entgegen der klaren Vorgabe des Verfassungsgesetzgebers hat der einfache Gesetzgeber in den 60 Jahren seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes den in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Auftrag, dem Bürger, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten incl. seiner Grundrechte verletzt wird, einen Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu eröffnen, nicht erledigt. Weder bei den Amtsgerichten noch bei den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und auch nicht beim BGH sind Abteilungen für ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich – rechtliche Streitigkeiten verfassungs-rechtlicher Art eingerichtet worden.
Stattdessen wurde entgegen der klaren Vorgabe des Verfassungsgesetzgebers in Artikel 19 Abs. 4 GG bereits 1956 ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage das sog. Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden in einfachgesetzlicher Form normiert. Die Versuche, eine grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage nachträglich zu schaffen, indem in Artikel 94 Abs. 2 GG 1969 das BverfG ermächtigt wurde, ein besonderes Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden des einzelnen Bürgers einzurichten, kollidiert bis heute mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht des Artikel 19 Abs. 4 GG. Dieses absolute Freiheitsgrundrecht kann und darf ebenso wie das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG durch den einfachen Gesetzgeber nicht eingeschränkt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Art. 5.3.1 GG bereits 1954 in der sog. „Sünderinnen-Entscheidung“ höchstrichterlich bestätigt. Bis zur Einführung der VwGO, insbesondere § 40 VwGO, war das Bundesverwaltungsgericht noch für öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art entgegen Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG für zuständig erklärt worden.
Zur weiteren Verdeutlichung wird noch auf die gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, alle Behörden und Gerichte bindende Entscheidung des BverfG in der sog. „Südweststaat-Entscheidung“ vom 23.10.1951 im 7. Leitsatz hingewiesen. Dort heißt es:
„Das Bundesverfassungsgericht muss, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.“
Diese selbst auferlegte Verpflichtung des BverfG ist durch den einfachen Gesetzgeber unterlaufen worden, indem er Annahmekammern beim BverfG eingerichtet hat mit der Ermächtigung in § 93d BverfGG, ausdrücklich auch begründete Verfassungsbeschwerden ohne Begründung ablehnen zu können.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der einfache Gesetzgeber weder seiner Verpflichtung aus Artikel 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG, den vorgeschriebenen Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art bei den ordentlichen Gerichten einzurichten noch der Verpflichtung aus der Entscheidung des BverfG vom 23.10.1951 im 7. Leitsatz nachgekommen ist, sondern im Gegenteil alles getan hat, um den Grundrechtsschutz des einzelnen Bürgers auszuhöhlen.
Aus den Protokollen des parl. Rates von 1948 / 49 als dem Verfassungsgeber ist auf den Seiten 591 und 592 zu entnehmen, dass Dr. Dehler die Gefahr gesehen hat, dass mit leichter Hand in jedem Fall über die Grundrechte hinweg gegangen wird.
Weitere Details zum Erstkommentar von Kurt – Georg Wernicke im “Bonner Kommentar zum Grundgesetz” von 1949 / 1950 finden sich auf der Seite “Grundrechteforum“.
Nachdem dann in den ordentlichen Gerichten die dem Art. 101 Abs. 1 GG genügende planmäßige richterliche Geschäftsverteilung für den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art hergestellt ist, hat der dann gesetzliche Richter zunächst das Verfahren auszusetzen und das wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot unheilbar ungültige Gesetz ( z.B. die StPO, die ZPO, die AO, das UStG, das FamFG, den § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG ) gemäß Art. 100 GG dem BverfG zum Zwecke der deklaratorischen Erklärung der Nichtigkeit des Gesetzes vorzulegen. Im Anschluss daran ist der jeweilige Hoheitsträger zu verurteilen, den ungültigen / nichtigen Verwaltungsakt ersatzlos aufzuheben und / oder die Ungültigkeit / Nichtigkeit einer auf einem ungültigen Gesetz basierenden Gerichtsentscheidung in den entsprechenden Akten zu vermerken sowie die betroffenen Hoheitsträger weiter zu verurteilen, unverzüglich den ursprünglichen Zustand beim Kläger ( Grundrechtsträger ) wieder herstellen zu müssen.
Damit der einfache Gesetzgeber nun endlich seiner 61 Jahre versäumten gesetzgeberischen Pflicht hinsichtlich des Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG nachkommt, indem die erforderlichen Organisations- und Durchführungsgesetze erlässt, ist die Klage vor den ordentlichen Gerichten mit folgendem Zusatz zwingend zu versehen:
“Bei dem die Sache gemäß Artikel 100 GG vorzulegenden BverfG wird beantragt,
dem einfachen Gesetzgeber aufzugeben, binnen einer angemessenen Frist die zur Durchsetzung des Verfassungsauftrages die gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG zur Durchsetzung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erforderlichen Organisations- und Durchführungsgesetze zu erlassen.”
Nur so ist gewährleistet, dass der in seinen Grundrechten aufgrund von ungültigen Gesetzen wegen deren Verstoßes gegen das zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzte Grundrechtsträger tatsächlich zu seinem ihm gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gerantierten Rechtsschutz gelangt, der ihn vor seine Rechte ( einschließlich seiner Grundrechte ) verletzenden Akte der öffentlichen Gewalt unmittelbar und nachhaltig schützen soll.
Diejenigen ordentlichen Gerichte, die sich weigern, die Zuständigkeit des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG im Geschäftsverteilungsplan für die den ordentlichen Gerichten besonders zugeweisenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art im Wege einer Richterpräsidiumssitzung zeitnah herzustellen, sind beim Verwaltungsgericht diesbezüglich zu verklagen. Beklagter ist der oder die Vorsitzende des Richterpräsidiums des jeweiligen Amtsgerichtes.
Auf Juristen kann man sich nicht verlassen, denn die wissen, dass sie in einem Naturschutzpark leben.
Mein Problem liegt zum größten Teil darin, dass mich anfänglich ein Fachanwalt vertreten hat und den größtmöglichen Stuß verzapt hat, den man sich vorstellen kann. Als ich dann anfing diesen Stuß zu korrigieren,hat er sein Mandant niedergelegt.
Der dickste Hund dabei ist, dass ihm sogar schriftlich vorgegeben hatte, was er vortragen sollte, er aber seinen Schwachsinn vertreten hatte.
Später als die nächste Rechtsbeugung drohte, habe ich blitzschnell Fakten geschaffen, die nicht mehr änderbar waren. Beim Versuch der Rechtsbeugung musste man sich den Fakten beugen und jetzt halte Dich fest – im Abstand von knapp 2 Wochen hat ein und derselbe Richter – im gleichen Sachverhalt zwei sich widersprechende Entscheidungen getroffen. Ich habe dabei so argumentiert, wie es der mandatniederlegende Anwalt hätte tun sollen und schon entschied das Gericht für mich. änderte aber die früheren Entscheidungen nicht, die jetzt halte Dich fest nach Gesetz unwirksam = nichtig sind, das heißt vom Gericht nicht für nichtig erklärt werden müssen, sondern es muss nur der Schein der rechtskräftigen Entscheidung genommen werden.
Aber meine aktuellen Angriffe stützen sich auf 47 Charta der Grundrechte und ich werde überall, wo Anwaltsunterschriften gefordert werden, darauf verweisen, dass diese nicht nötig sind.
Ich stelle ab sofort keine PKH-Anträge mehr, sondern Anträge auf Nichterhebung der Kosten wegen falscher Sachbehandlung.
Und noch ein Beispiel, das dies noch mehr verdeutlicht. Das Wort “Ampel” nachfolgenden Text steht nur als Symbol für den zivilrechtlichen Streit.
Ein Mensch, der noch nie eine Ampel gesehen hat, hat aber das Gerücht gehört, dass man mit der Überwachung von Verkehrsampeln sehr viel Geld verdienen kann und bewirbt sich als Überwacher für Verkehrsampeln.
Eines Tages schickt nicht die Bußgeldstelle, sondern der Ampelüberwacher einen Bußgeldbescheid, weil Du angeblich eine rote Ampel überfahren hast.
Er gibt Tag und Uhrzeit genau an. Allerdings wurdest Du genau an diesem Tage mit einer Kamera gefilmt, die Datum und Uhrzeit mit aufzeichnet. Aus dieser Aufzeichnung geht eindeutig hervor, dass es grün war, als Du über die Ampel gefahren bist.
Du legst also Widerspruch ein und legst die Filmaufzeichnungen als Beweismittel anbei.
Dein Widerspruch wird abgewiesen mit der Begründung, dass man bei einer roten Ampel ja stehen bleiben müsse.
Du erklärst, dass Du weißt, dass man bei einer roten Ampel stehen bleiben müsse, aber die Ampel sei grün gewesen.
Du gehst in die nächste Instanz und wirst zu einer Stellungnahme aufgefordert, weil man Deine Berufung nach 522.2 nicht zulassen wolle.
Du gibst Deine Stellungnahme ab und verweist darauf, dass der BGH entschieden habe, dass niemand, der bei einer grünen Ampel weitergefahren ist, bestraft werden kann, weil man bei einer roten Ampel ja stehen bleiben müsse.
Da mit der Aufforderung zur Stellungnahme nur noch eine Formalität zu erfüllen ist, wird Deine Berufung nicht zugelassen, mit der Begründung die Berufung sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Da das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach entschieden hat, dass die Anwendung von 522.2 ZPO willkürlich ist, wenn schon vorhandene Entscheidungen gleich- oder höherrangiger Gerichte es als möglich erscheinen lassen, dass es ein für Dich positives Ergebnis geben könnte, legst Du Verfassungsbeschwerde ein.
Die wird unanfechtbar nicht angenommen, die Nichtannahme wird nicht begründet und Du sollst zahlen.
Du erstattest Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und begründest es sinngemäß wie folgt:
Es lag nicht im Ermessen des Richters, dich zu bestrafen, weil man bei rot stehen bleiben muss, es aber grün gewesen sei.
Die Strafanzeige wird abgewiesen. Zwar sei es ein Ermessensfehler eine grüne Ampel als rote Ampel zu bezeichnen. Dies sei aber noch keine Rechtsbeugung, Dazu müsse der Richter nicht nur das Gesetz brechen, sondern auch noch gegen grundlegende Prinzipien des Rechts, gegen die Rechtsordnung als ganzes oder gegen elementare Normen als Ausdruck rechtsstaatlicher Rechtspflege richten. Daher erfülle die (bloße) Unvertretbarkeit den Tatbestand der Rechtsbeugung nicht.
Ein deutscher Richter ist nach Gesetz nicht verpflichtet, Beweise zur Kenntnis zu nehmen und diese zu berücksichtigen.
Soweit ich weiß, muss im angelsächsischen Recht, allerdings jeder Beweis geprüft werden.
Nochmals die Ampel war nur ein Symbol für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit. Aber nochmals Wie will der Gesetzgeber die Bindung an das Grundgesetz durchsetzen, wenn diejenigen, die dies garantieren sollen, sich von der Bindung an das Gesetz lösen können.
Ironie an:
Deswegen müsste in der Einleitung zum STGB stehen, das STGB beseitigt die Bindung an REcht und Gesetz.
Ironie aus!
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Deshalb Grundgesetz und Kampf für die Grundrechte!
Vielleicht ein Beispiel aus der Praxis:
Nach dem Wortlaut des § 56.1 ZPO muss der Mangel der Parteifähigkeit von Amts wegen jederzeit beachtet werden.
Das heißt: Du lässt Dein Auto in der Werkstatt A reparieren. Aus welchem Grund auch immer verzichtet die Werkstatt darauf, von Dir Geld zu verlangen.
Nun kommt die Werkstatt B daher und verklagt Dich darauf, dass Du diese Rechnung bezahlen sollst. Die Rechnung wurde der Werkstatt B aber nicht abgetreten. Sie ist also noch Lage der Dinge keine Partei, was diese Rechnung betrifft. Sie kann nicht verlangen, dass Du die Rechnung bezahlst, weil es gibt keine Rechtsgrundlage für diese Forderung.
Du trägst das vor Gericht vor. Der Richter entscheidet nunmehr, was Partei ist entscheide ich.
Dann versuchst Du diesen Unsinn in der Berufung zu beseitigen.
Man wählt das Beschlussverfahren noch 522.2 und Du hast kein Rechtsmittel mehr.
522.2 hätte aber nicht angewandt werden dürfen,weil BGH-Entscheidungen gibt, die besagen, dass das Gericht diesen Mangel an Parteifähigkeit von Amts wegen berücksichtigen muss.
Nach 543.2.2 hätte die Revision zugelassen werden müssen
Wortlaut: Die Revision ist zuzulassen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. (also Ermessen = 0, wenn von BGH-Entscheidung abgewichen wird.)
Rechtsmittel sind nicht mehr zulässig, weil keine Zulassung vorliegt.
Verfassungsbeschwerde wegen Willkür wird nicht angenommen.
Strafanzeige wird abgebügelt, weil auch eine Verletzung verbindlicher Rechtsnormen keine Rechtsbeugung sei.
Vielleicht wird mit diesem Beispiel deutlich, was ich meine!
Also die Rechtsprechung beseitigt die
Das war vielleicht etwas ironisch formuliert, aber die Rechtsprechung zu 339 STGB sagt folgendes: Auch dann wenn ein Ermessensfehler – sprich: Ermessen auf “0″ reduziert – vorliegt, liege keine Rechtsbeugung vor.
Also wenn ein Richter eine bindende Vorschrift nicht beachtet, dann sei dies noch keine Rechtsbeugung.
Diese Art von Rechtsprechung löst meines Erachtens die Bindung an Recht und Gesetz auf, weil die Verletzung der Bindung an die Gesetze keine Folgen hat.
Wie will der Gesetzgeber die Bindung an Recht und Gesetz eigentlich gewährleisten, wenn diejenigen, die diese Bindung garantieren sollen, folgenlos die Bindung an das Gesetz lösen können.
Das ist der Knackpunkt! Deshalb ist es unumgänglich, sich mit dem Grundgesetz zu beschäftigen und den Mut zu haben, denen den Wortlaut des Grundgesetzes so lange um die Ohren zu hauen, bis sie sich daran halten, oder Dir schriftlich mitteilen, dass das Grundgesetz für sie keine Gültigkeit besitzt. Du wirst traurigerweise von Juristen nicht erwarten können, dass sie ihre eigenen Kollegen in die Pfanne hauen. Ich habe von Fällen gehört, in denen sich Staatsanwälte den Spass machten und verglichen, wer am Ende des Jahres die meisten Strafanzeigen gegen sich wegen Rechtsbeugung erhalten hat. Für diese Herren ist das ein Spiel, weil sie wissen, dass sie geschützt werden, weil sie die anderen Täter ebenfalls schützen.
Dieses Problem kann nur von der Öffentlichkeit durch das Grundgesetz und dessen Anwendung und massive Einforderung gelöst werden. Wir brauchen eine juristische Revolution! Dafür müssen sich die Normadressaten kundig machen und das Grundgesetz studieren. Vor allem darf man sich nicht auf diese Juristen verlassen, dann ist man verraten und verkauft.
§ 339 STGB
Wenn ich mir die mir zugänglichen Quellen ansehe, handelt es sich bei dieser Rechtsnorm um ein nachkonstiutionelles Recht.
Müsste dann nicht darin enthalten sein, dass die Rechtsprechung die Bindung der Rechtsprechung an das Grundgesetz und die Gesetze beseitigt.
Da aber die Bindung an das Grundgesetz und die Gesetze nicht beseitigt werden kann -
1.3 – 20.3. GG, müsste das Strafgesetzbuch ungültig sein?
Wieso müsste im StGB enthalten sein, “dass die Rechtsprechung die Bindung der Rechtsprechung an das Grundgesetz und die Gesetze beseitigt“?
Die Diskussion mit Dir macht Spass. Ich vermag Dir allerdings nicht ganz zuzustimmen, dass das Grundgesetz keinen Schutz gegen dessen Nichtvollzug durch die öffentliche Gewalt biete. 19.4 GG bietet – obwohl er bis vor Kurzem noch gar nicht so ins Bewusstsein gelangt war – diesen Schutz, denn eine Verletzung des Rechts kann auch im Nichttun liegen. Wenn also der Gesetzgeber keine Instrumente bereit stellt, mit deren Hilfe man den Vollzug der Grundrechte durchsetzen kann, so ist man in seinen Rechten durch die öffentliche Gewalt verletzt.
Ganz drastisch formuliert würde ich einen neuen Straftatbestand definieren, nämlich den der Auslegung von Gesetzen. Das würde ich unter Strafe stellen.
Gleichzeitig würde ich § 339 STGB abschaffen, weil der ja sowieso nicht angewandt wird und stattdessen eine umfassende uneingeschränkte persönliche Haftung der Richter für jedes Fehlurteil einführen, wobei diese Haftung schon bei geringster Fahrlässigkeit greift.
Um den Richter vor dem persönlichen wirtschaftlichen Ruin zu schützen, müsste eine der
KFZ-Haftpflicht-Versicherung nachgebildete, Pflichtversicherung geschaffen werden, wobei der Richter eine solche Versicherung zu Beginn seiner Tätigkeit abschließen müsste. In Höhe der 100%-Stufe müsste ihm dann ein entsprechender Gehaltszuschuss gewährt werden. Arbeitet er fehlerfrei, erhält er einen Schadensfreiheitstrabatt, den er nicht an seinen Arbeitgeber abführen muss. Arbeitet er nicht fehlerfrei, so sollte die Versicherung über ein Malus-System die Prämien erhöhen dürfen. Diesen Malus müsste dann der Richter aus seiner eigenen Tasche bezahlen. Ich bin überzeugt, dass ein solches System das Verantwortungsbewusstsein erheblich steigern, die Fehlurteile erheblich senken würde.
Mir fällt da eine salomonische BGH-Entscheidung ein: http://lexetius.com/2006,2480
Ein Rumgeeiere sondersgleichen, wobei man sich fragen muss: Warum schreibt der BGH nicht einfach:
Nach den Art. 1.3 und 20.3 GG ist die Rechtsprechung an die Gesetze gebunden. § 148 Absatz 2 INSO schreibt vor, dass der TH eine vollstreckbare Ausfertigung der Insolvenzeröffnungsbeschlüsse braucht, um den Gerichtsvollzieher mit der Erzwingung der Herausgabe beauftragen zu können. Erfüllt er diese Voraussetzungen nicht, so hat er keinen Anspruch auf Herausgabe des betreffenden Gegenstandes.
So müssten Entscheidungen aussehen!
Ein Klasse Kommentar von Dir!
Das Grundrechtforum hat mir schon sehr viele Anregungen gegeben, nach nunmehr schon mehr als 8 Jahre andauernden Kampf auf Ersatz der Rechtbrechung durch Rechtsprechung zu ersetzen.
Die Notwendigkeit sich auf die Grundrechte zu konzentrieren, war mir bislang nicht bewusst und ist erst seit wenigen Wochen Bestandteil meines Kampfes.
… viel Glück :-)
Es sei noch angemerkt, dass das Grundgesetz offensichtlich keinen Schutz gegen dessen Nichtvollzug durch die öffentliche Gewalt bietet, weshalb hier maßgeblich an der massiven und öffentlichen Einforderung des Grundgesetzes, vornehmlich der Grundrechte gearbeitet werden muss.
Dass der Erstkommentar die Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht von 19.4 erfasst sehen will, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere da die ZPO-Vorschriften 543, 522.2, 574 jeder Willkür Tür und Tor öffnen. Da trifft die Erstinstanz eine Entscheidung, die mit allem etwas zu tun hat, nur nicht mit den gültigen Gesetzen, die Berufung wird dann nach 522.2 nicht zugelassen, obwohl von mehr als einem Dutzend ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen abgewichen wird und die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden müsste, es man aber für opportun hält, nicht zuzulassen und dann gibt es gegen diese objektive Willkür kein Rechtsmittel. Wenn man dann über 339 STGB diesen eindeutigen Ermessensfehler zu korrigieren versucht dann heißt es, dass ein Verstoß gegen verbindliche Rechtsnormen keine Rechtsbeugung sei.
Wie will ein solch verkorkstes System eigentlich dem Anspruch der Bürger auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren Genüge tun?
Hallo Hans,
zur Verdeutlichung möchte ich die Worte aus dem Kommentar, auf den Du Dich beziehst, folgend zitieren:
Halten wir zunächst einmal fest, dass es sich bei Gesetzeskommentaren um Meinungen zu Gesetzen handelt. Stimmen diese mit dem Wortlaut eines Gesetzes überein, kann man sie, sollte einem der Wortlaut des Gesetzes nicht ausreichen, verwenden. Stimmen Kommentare nicht mit dem Wortlaut eines Gesetzes überein, hat aufgrund der Rechtsbindung der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtssprechung an eben das Recht und damit das Gesetz in seinem Wortlaut den Vorrang zum Verständnis seines Inhaltes und nicht etwa ein Kommentar, der vielleicht einen präzisen Inhalt “teleologisch” und unpräzise wiedergibt.
Hier widerspricht sich Wernicke mehrfach. In Abschnitt alpha) plädiert er ausschließlich für die Verwaltung als einzige öffentliche Gewalt. In Abschnitt beta) bezeichnet er dies selbst als “eingeschränkte Sicht” und bezieht in einer “weiten Auslegung” den Gesetzgeber mit ein, da der Begriff “öffentliche Gewalt” in Art. 19 Abs. 4 GG verwendet wurde “ohne daß etwa die behauptete Beschränkung irgendwie zum Ausdruck gebracht worden” ist. In Satz 4 Abschnitt beta) wiederum erkennt er dementsprechend, dass selbst das Bundesverfassungsgerichtsgesetz die öffentliche Gewalt “die vollziehende wie auch die gesetzgebende und die richterliche Gewalt mitumfaßt”, während in seinem folgenden und letzten Satz in Abschnitt beta) die Rechtssprechung von der öffentlichen Gewalt “ausscheidet” und zwar, wie er weiter oben anführt, “ohne daß etwa die behauptete Beschränkung irgendwie zum Ausdruck gebracht worden” wäre und er kehrt wieder zu seinem Ausgangpunkt der “erweiterten Sicht” zurück, wo er Gesetzgebung und vollziehende Gewalt der öffentlichen Gewalt zuschlägt, jedoch die Rechtsprechung von derselben ausnimmt. Dies “begründet” er mit seiner ersten “eingeschränkten Sicht”.
Das kommt natürlich der “Rechtssprechung” des Bundesverfassungsgericht und auch der anderen Gerichte zupass, da diese sich vehement dagegen wehren, als (durch Art. 19 Abs. 4 GG anklagbare) öffentliche Gewalt bezeichnet zu werden. Insoweit hat Wernicke hier unter der Annahme der Möglichkeit des Rechtsbruchs durch die “Rechtsprechung” eben derselben und damit dem Grundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und damit allen Grundrechten, letztendlich dem Grundgesetz selbst einen Bärendienst erwiesen. Damit stellt er im Grunde seine dem vorangehenden Ausführungen zu Art. 19 GG in Frage, weshalb hier auch die Frage gestellt werden muss, weshalb er Art. 19 Abs. 4 GG als die “Königin unter den Vorschriften” bezeichnet? Vielleicht im Sinne des Begriffs einer “repräsentativen Monarchie”? Dass dies die Auffassung auch des Gesetzgebers ist, wird aus der 1968 im Zuge der sog. “Notstandsgesetze” eingeführten Einschränkung des eigentlich vorbehaltlosen Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ersichtlich, indem ein letzter Satz hinzukam, welcher im Falle einer geheimdienstlichen Beobachtung den Justizgewährleistungsanspruch faktisch und verfassungswidrig aufhebt (“Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.” dazu: Art 10 Abs. 2 Satz 2 GG “Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.”).
Warum nun der ansonsten sehr präzise Kurt Georg Wernicke hier in Abschnitt alpha) ausschließlich die Verwaltung, dagegen in Abschnitt beta) auch den Gesetzgeber und in beiden Abschnitten nicht die Rechtssprechung als öffentliche Gewalt betrachten möchte, obwohl er sie in Satz 1 des Abschnitts alpha explizit gemeinsam als die drei “Erscheinungsformen öffentlicher Gewalt” bezeichnet, kann jedoch angesichts des klaren Wortlauts des Art. 19 Abs. 4, 1. Halbsatz GG “Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt” dahingestellt sein. Da die Rechtssprechung sich zuvörderst an den Wortlaut einer Norm zu halten hat, können wir als Grundrechtsträger in so einem eigenartigen “Zweifelsfall” zweifelsfrei vom Wortlaut des Art. 19 Abs. 4 GG ausgehen. Vielleicht hätte man Wernicke ansonsten nicht erlaubt, seinen Kommentar, der ansonsten im Moment bei den Gerichten für viel Wirbel sorgt, zu veröffentlichen; vielleicht war er auch ein bisschen übermüdet, wer weiß. Im Zweifelsfalle gilt der geschriebene Wortlaut des Grundgesetzes in seiner im Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1949 von den Allierten genehmigten Form.
Hätte man seitens des Parlamentarischen Rates den Eindruck einer Ausschließung des Gesetzgebers und der Rechtssprechung von der in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG genannten öffentlichen Gewalt erwecken wollen, so wäre im Sinne des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes (Art. 20 Abs. 3 GG “Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.” vgl. 1 BvR 1290/05 Rn. 37 Satz 1) der Begriff “vollziehende Gewalt” gegenüber der Formulierung “öffentliche Gewalt”, wozu nun einmal, außer der Verwaltung, ebenfalls a priori die Gesetzgebung und Rechtssprechung aufgrund ihrer Funktion gehören, vorzuziehen gewesen, da im Falle dieser Absicht zielführender (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Betrachtet man die Systematik des Grundgesetzes und seinen Wortlautes, dann kann man hier absolut davon ausgehen, dass die Verwendung des Begriffs “öffentliche Gewalt” exakt auch diese meint, nämlich Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung.
Schon seiner mutliplen Funktion wegen kann sich der Begriff öffentliche Gewalt nicht ausschließlich auf die Verwaltung beziehen, denn ohne Gesetzgebung und Rechtssprechung kann die Verwaltung keine öffentliche Gewalt sein, da sie zu ihrer Aufgabe der Exekution eines Gesetzes natürlich der gesetzlichen Ermächtigung durch den Gesetzgeber bedarf (ohne welche sie also obsolet, weil ihrer Grundlage entzogen wäre) und die im einzelnen Zweifelsfall auftretende Rechtssprechung, welche die Exekution des vom Gesetzgeber verabschiedeten Gesetzes entweder über jeden Zweifel erhebt und seine Ausführung sicherstellen, oder die Exekution eines Gesetzes oder öffentlichen Anordnung wegen Unvereinbarkeit mit sich selbst oder einer überpositiven Gesetzesnorm aufgrund des Widerspruchs verhindern soll. Die öffentliche Gewalt in ihren Erscheinungsformen “Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung” sind untrennbar miteinander verbunden und ergeben im Zusammenspiel die “öffentliche Gewalt”.
Art. 19 Abs. 4 GG dient in seinem Sinne dem Schutz der Grundrechte als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates, also aller staatlichen Gewalt, und stellt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sicher, dass dieser Rechtsbindungsstatus der Grundrechte auch rechtsfähig eingefordert werden kann, ansonsten die Grundrechte und damit das Grundgesetz ihre Funktion verloren hätten. Demzufolge kann auch seitens der staatlichen Gewalt kein Abwehrrecht gegen diesen Justizgewährleistungsanspruch und seine Rechtsweggarantie geltend gemacht werden, will man nicht die Grundrechte und damit das Grundgesetz außer Wirkung stellen, was angesichts der Tatsachen wohl unterstellt werden kann, jedoch gemäß Art. 79 Abs. 3, 2. Halbsatz GG nicht möglich ist, da die Rechtsbindung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht angreifbar ist.
Die Bindung der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. der Unzulässigkeit der Veränderung der in Art. 1 Abs. 3 GG niedergelegten Grundsätze gemäß Art. 79 Abs. 3, 2. Halbsatz GG lässt keine durch die öffentliche Gewalt in Frage kommende Abwehr der Inanspruchnahme des Grundrechts des Justizgewährleistungsanspruchs gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch den in seinen Grundrechten Verletzten zu.