Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Zitiergebot

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Die Geschichte der Völker aller Kontinente zeigt deutlich die Gefahren, die aus einer Vermischung des eigenen mit stark artfremdem Blute drohen. Immer wieder haben daher die Völker zu den einschneidenden Maßnahmen gegriffen, um einer solchen Überfremdung vorzubeugen. Niemals vorher ist die ganze Frage aber mit der gleichen Schärfe wie heute im Dritten Reiche und in einzelnen anderen mitteleuropäischen Ländern als Rassenproblem erkannt und gleichzeitig auch in der Gesetzgebung als solches behandelt worden. [...]
Sucht man nach einer Erklärung für diese Ausgestaltung unserer Rassenrechte, so ist sie rasch in den in Mitteleuropa gegebenen Bevölkerungsverhältnissen gefunden. Die Gefahr der Rassenüberfremdung drohte hier ernstlich nur von den Juden. Kein anderes artfremdes Volk hat in diesem Raume auch nur annähernd so hohe Zahlen wie sie erreicht.[...]
Diese Gesetzgebung hält im übrigen auch nach der ethischen Seite jeden Vergleich mit den Maßnahmen der angelsächsischen Welt aus. Keineswegs handelt es sich bei ihr, wie das immer wieder vom Auslande behauptet wird, nur um eine jeder höheren Ideale bare Reaktion auf eine Vergangenheit, in der sich das artfremde Volk der Juden im politischen Geschehen, in allen wirtschaftlichen und kulturellen Dingen einen ihm nicht zukommenden Einfluss anmaßte. Gewiß sind diese artfremden Einflüsse mit zunehmender Intensität, und zwar zuerst dem deutschen Volke immer unerträglicher geworden, und es war kein Wunder, daß unter solchen Umständen der Ruf nach einem Zurück zu einem arteigenen politischen Leben, zu einer arteigenen Kunst und Wissenschaft immer lauter ertönte. Entscheidend sind diese Gründe für die Einführung des Rassenrechts indes nicht gewesen. Vielmehr werden mit ihm ganz andere, und zwar hohe ethische Ziele verfolgt. Die durch diese Gesetze gesicherte Reinerhaltung des Blutes ist nicht Selbstzweck, sondern wie der Führer im “Kampf” (S.434) gesagt hat, “ist der höchste Zweck des völkischen Staates die Sorge um die Erhaltung derjenigen rassischen Urelemente, die, als kulturspendend, die Schönheit und Würde eines höheren Menschentums schaffen”.[Hermann von Mangoldt: "Rassenrecht und Judentum" in "Württembergische Verwaltungszeitschrift“ Nr. 3 vom 15. März 1939, 35. Jahrgang, HRSG. Karl Waldmann, Seite 1f]
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12 Antworten zu “Zitiergebot”

  1. Dr. Käßmann: Ich kann nicht guten Gewissens im Amt bleiben | Von I. Wengel | Grundrechteforum

    [...] Grundgesetzes, der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland,  und nennt sich “Zitiergebot“. Ihr wird jedoch als promovierter Theologin das folgende Zitat nicht unbekannt [...]

  2. hans

    Mein persönlicher Akku geht leer. Dennoch versuche ich noch einmal meine Frage zu verdeutlichen:

    Wenn die ZPO (Gesetz) wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot ungültig ist, so erscheint es mir logisch, dass auch alle einzelnen Normen dieses Gesetzes ungültig sind.

    Da aber die ZPO Zuständigkeitsregelungen für zivilrechtliche Streitigkeiten enthält, müssten diese nach meinem Verständnis dann ebenfalls ungültig sein. Anders ist die Seite zu den ungültigen Gesetzen meiner Ansicht nach nicht zu verstehen.

    1. Bürgerinitiative für Verfassungsschutz

      Nimm doch einfach den Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG und vergleiche ihn mit der Realität. Stimmt die Realität mit dem Wortlaut über ein oder nicht? Schlußfolgerungen müssen hier allein gezogen werden.

  3. hans

    Der Wortlaut des Art. 19.1 Satz 2 GG betrifft ein Gesetz, insoweit sind wir sicherlich einer Meinung, folglich – bitte korrigiere mich, wenn ich dies falsch interpretiere – sollte dann auch jede Einzelnorm ungültig sein.

    Du bist aber im konkreten Fall nicht der gesamten ZPO ausgesetzt, sondern einzelnen Teilen der ZPO.

    Deswegen verstehe ich Deine Aussage: Zitiervorschrift und örtliche Zuständigkeit hätten nichts miteinander zu tun.

    Wenn das ganze Gesetz ungültig ist, dann muss auch jedes Einzelteil ungültig sein, etwas anderes ist für mich nicht nachvollziehbar.

  4. hans

    Danke!

    Wenn ich mir die Seite zum Zitiergebot in Verbindung mit ungültigen Gesetzen durchlese, kommt man zu dem Ergebnis, die ZPO sei ungültig und zwar das gesamte Gesetz.
    Die örtliche Zuständigkeit ist den §§ 12ff ZPO geregelt.
    Hieraus ergibt sich nunmehr für mich die Frage:

    Ist die gesamte ZPO wegen Verletzung der Zitiervorschrift ungültig oder sind es nur diejenigen konkreten Rechtsnormen, die Grundrechte einschränken, ohne diese Einschränkungen zu benennen?

    1. Bürgerinitiative für Verfassungsschutz

      Betrifft der Wortlaut des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ein Gesetz oder eine Einzelnorm?

  5. hans

    Deinen Kommentar habe ich jetzt nicht verstanden. Kannst Du mal erläutern, welches Eine mit welchem Anderen nichts zu tun hat?

    1. Bürgerinitiative für Verfassungsschutz

      Zitiergebot und örtliche Zuständigkeit

  6. hans

    Noch ne Überlegung..

    Wenn nun die ZPO wegen Verstoß gegen das Zitiergebot ungültig ist, dann sind wohl auch die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ungültig.

    Ich überlege mir nun momentan, ob ich meine nächste Klage gegen meinen Gegner nicht in einem anderen OLG-Bezirk starte, mit dem Verweis auf die Ungültigkeit zur ZPO und dem Anspruch aus Art 47 Charta der Menschenrechte auf ein unparteiisches Gericht.

    Das für mich zuständige Gericht, dass man von meinem Gegner noch nicht einmal verlangt, dass er die Zustellung von Tiiteln nachweisen muss, obwohl das Gesetz die Zustellung von Amts wegen vorschreibt.

    1. Bürgerinitiative für Verfassungsschutz

      Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.

  7. hans

    Die Verjährungsregeln machen Schadensersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar, wenn die Verjährung abgelaufen ist. Das heißt, der Schadensersatzgläubiger kann seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen, hat also keinen Zugriff mehr auf sein Vermögen.

    Daran schließt sich nun meine Überlegung an – ggf. auch als Frage zu verstehen -
    mit den Verjährungsregeln im BGB wird in das Eigentum eingegriffen, müsste da nicht
    auch Art. 14.1 zitiert werden?

    Mit der Schuldrechtsreform (BGB galt bis 31.12. 2001) wurde ja wohl ein neues und damit nachkonstitutionelles Gesetz geschaffen, dass dem Zitiergebot unterliegen müsste

  8. hans

    Meinungsäußerung erbeten:

    1. Brago (nicht mehr gültig)

    Verjährungsregelung nach § 51b greift doch in das Eigentum des Mandanten ein, wäre da nicht auch eine Zitierung von 14.1 GG notwendig gewesen?

    2. BGB

    Die Verjährungsregelungen greifen in das Eigentum ein, wäre da nicht auch eine Zitierung von 14.1 notwendig gewesen?

    1. Bürgerinitiative für Verfassungsschutz

      BRAGO war eine Verordnung. Zitiergebot gilt nur bei Gesetzen. Was meinst Du mit 2.?

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